Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg
Urteil vom 10. September 2001
Az: 1 S 1596/00
Leitsatz
1. Eine Widerspruchsgebühr ist nicht deshalb rechtswidrig,
weil sie die Höhe des angegriffenen Kostenbescheids der Ausgangsbehörde
übersteigt.
2. Die Regelungen des Gerichtskostengesetzes stellen keine
geeigneten Maßstäbe für die Bemessung der nach dem Landesgebührengesetz zu
erhebenden Widerspruchsgebühren zur Verfügung, insbesondere muss die
Widerspruchsgebühr nicht unter den Gebühren liegen, die in einem gerichtlichen
Verfahren mit demselben Streitgegenstand bei Unterliegen vom Kläger erhoben
werden könnten (Abgrenzung zu VGH Bad-Württ, Urt v
11.6.1986 - 7 S 944/86 -).
HSGZ 2002, 85-87
Tatbestand
Der Kläger ist Halter eines Personenkraftwagens, der auf
Anordnung der Beklagten durch eine Privatfirma abgeschleppt werden sollte, weil
er im Halteverbot stand. Der Abschleppvorgang wurde nicht durchgeführt, da der
Kläger zuvor das Fahrzeug weggefahren hatte. Für die Leerfahrt des
Abschleppunternehmers, zuzüglich Verwaltungs-, Postzustellungs- und
Aufwandsgebühr forderte die Beklagte mit Bescheid vom 20.5.1998 die Zahlung von
insgesamt 194,15 DM.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das
Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 8.12.1998 zurück und setzte
hierfür eine Entscheidungsgebühr von 210,-- DM fest.
Am 11.1.1999 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den
Bescheid der Beklagten vom 20.5.1998 und den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 8.12.1998 einschließlich der
Gebührenfestsetzung aufzuheben. Er hat geltend gemacht, die Abschleppanordnung
hätte nicht ergehen dürfen, da sein Fahrzeug niemanden behindert habe und die
für den Widerspruchsbescheid festgesetzte Gebühr sei unverhältnismäßig hoch.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 27.4.2000 hat das Verwaltungsgericht die
Klage gegen den Kostenbescheid der Beklagten vom 20.5.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 8.12.1998
abgewiesen. Stattgegeben hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich der
im Widerspruchsbescheid festgesetzten Entscheidungsgebühr, soweit sie den
Mindestbetrag der Rahmengebühr, nämlich 20,-- DM, überschreitet. Zur Begründung
des stattgebenden Teiles seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht u.a.
aus: Die vom Regierungspräsidium festgesetzte Entscheidungsgebühr in Höhe von
210,-- DM verstoße gegen das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche
Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wonach die Gebühr nicht in
einem Missverhältnis zu dem Wert stehen dürfe, den die von der öffentlichen
Gewalt im Einzelfall gebotene Leistung für den Gebührenpflichtigen habe. Das
Interesse des Klägers bestehe in der Überprüfung einer Gebührenforderung in
Höhe von 184,15 DM (richtig 194,15 DM). Es springe ins Auge, dass die hierfür
festgesetzte Widerspruchsgebühr unverhältnismäßig sei. Das
Kostendeckungsprinzip gebiete diese Gebührenhöhe nicht, da die
Widerspruchsentscheidung routinemäßig nach Aktenlage und unter Verwendung
vorgefertigter Textbausteine ergehe. Es komme hinzu, dass der Betrag über dem
der Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz für eine streitige
verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit gleichem Streitwert liege. Eine
Widerspruchsgebühr dürfe jedoch nicht über den Gebühren liegen, die in einem
gerichtlichen Verfahren mit demselben Gegenstand bei Unterliegen vom Kläger
erhoben werden könne.
Zur Begründung ihrer vom Senat wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Die festgesetzte
Gebühr verstoße nicht gegen das Äquivalenzprinzip, da sie am Kostenaufwand für
die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens orientiert sei. Nach der geltenden VwV-Kostenfestlegung vom 10.12.1998 betrage der Pauschsatz
je Arbeitsstunde für einen Beamten des gehobenen Dienstes 85,-- DM, dem ein
Raumkosten- und sonstiger Sachkostenanteil von 3,71 DM zuzuschlagen sei. Bei
Widerspruchsverfahren gegen Kostenforderungen der unteren Verwaltungsbehörden
in Abschleppsachen handle es sich nicht um Routinevorgänge, sondern um
Einzelfälle mit immer neuen Sachverhaltskonstellationen. Es müsse von einem
Arbeitsaufwand je Verfahren von wenigstens drei Stunden ausgegangen werden, so
dass sich rechnerisch der Betrag von 266,13 DM ergebe. Hierbei sei nicht berücksichtigt,
dass in der Mehrzahl der Fälle Rückfragen bei den unteren Verwaltungsbehörden
und in Einzelfällen sogar Ortsbesichtigungen notwendig seien, um eine
sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Damit liege eine Kostenüberdeckung
nicht vor und aus diesem Grunde kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Ein
auffälliges Missverhältnis zwischen dem angeforderten Zahlbetrag von 194,15 DM
und der festgesetzten Widerspruchsgebühr von 210,-- DM bestehe nicht. Im
Gebührenrecht existiere kein Grundsatz, dass die Verwaltungsgebühr im
Widerspruchsverfahren den streitbefangenen Betrag nicht überschreiten dürfe.
Das wirtschaftliche oder sonstige Interesse des Gebührenschuldners an der
Entscheidung sei nur ein Faktor unter mehreren bei der Gebührenfestsetzung. Ebenso
wenig gebe es einen Grundsatz, dass eine Widerspruchsgebühr nicht über den
Gebühren liegen dürfe, die in einem gerichtlichen Verfahren mit demselben
Streitgegenstand bei Unterliegen vom Kläger gefordert werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. April
2000 dahin
zu ändern, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit er
obsiegt hat, für zutreffend.
Dem Senat liegen die einschlägigen Verwaltungs- und
Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten
und die im Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten
Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat
ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist
auch sonst zulässig und begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist -
soweit es der Klage stattgegeben hat - auf die Berufung der Beklagten, die
hinsichtlich der Widerspruchsgebühr des Regierungspräsidiums als gesetzlicher Prozessstandschafter für das Land anzusehen, deshalb passiv
legitimiert und berechtigt ist, Rechtsmittel einzulegen (vgl. VGH Bad.-Württ.,
Urt. v. 15.3.1990 - A 14 S 2616.90 -), zu ändern und die Klage insgesamt
abzuweisen, weil die im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe
vom 8.12.1998 festgesetzte Widerspruchsgebühr rechtmäßig ist und somit den
Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Rechtsgrundlage der Widerspruchsgebühr ist § 1 Abs. 1, § 2
Abs. 1 LGebG i.V.m. § 1 der Verordnung der
Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der
staatlichen Behörden - GebVO - vom 28.6.1993 (GBl. S.
381, mit hier nicht bedeutsamen späteren Änderungen) und der Anlage hierzu
(Gebührenverzeichnis) dort Nr. 76.1.1 (GBl. a.a.O. S. 451). Danach erheben die
staatlichen Behörden für Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im
Interesse Einzelner vornehmen, Verwaltungsgebühren nach dem
Landesgebührengesetz (§ 1 Abs. 1 LGebG), wobei die
Gebührensätze in einem Gebührenverzeichnis durch Rechtsverordnung der
Landesregierung festgesetzt werden (§ 2 Abs. 1 S. 1 LGebG).
Diese Rechtsverordnung bestimmt, dass die Gebührensätze für Amtshandlungen der
staatlichen Behörden in einem Gebührenverzeichnis festgesetzt sind (§ 1 GebVO), das wiederum als Verfahrensgebühr bei Zurückweisung
des Rechtsbehelfs in Verwaltungsverfahren, insbesondere eines Widerspruchs,
eine Gebühr von 20,-- bis 5.000,-- DM festlegt (GebVerz.
Nr. 76.1.1). Innerhalb dieses Gebührenrahmens ist die Gebühr zu erheben. Ihre
Höhe bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des
Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den
Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 8 LGebG). Die hier festgesetzte Widerspruchsgebühr von 210,--
DM hält sich innerhalb des Gebührenrahmens. Sie verstößt auch nicht gegen
gebührenrechtliche Grundsätze.
Die Widerspruchsgebühr ist eine Gegenleistung für eine
besondere Verwaltungsleistung - die Entscheidung der zuständigen
Widerspruchsbehörde über den eingelegten Rechtsbehelf -, die, dem Grundsatz der
speziellen Entgeltlichkeit folgend, von demjenigen gefordert wird, der die
Amtshandlung veranlasst hat; sie ist also eine Verwaltungsgebühr. Anhaltspunkte
dafür, dass der vom Verordnungsgeber festgesetzte Gebührenrahmen gegen
verfassungs- oder einfach rechtliche Grundsätze des Gebührenrechts verstößt,
hat der Kläger nicht geltend gemacht; solche sind auch nicht ersichtlich.
Aber auch die Gebührenfestsetzung im vorliegenden Fall ist
nicht zu beanstanden; das Regierungspräsidium hat bei der Festsetzung der
Gebühr die ihm übertragene Entscheidungsbefugnis nicht überschritten (vgl. §
114 VwGO).
Das Landesgebührengesetz (§ 8) enthält Vorgaben, nach denen
die Höhe der Verwaltungsgebühr zu bemessen ist. Hierzu gehört der
Verwaltungsaufwand, womit der Grundsatz der Kostendeckung angesprochen ist. Dieser
Kostendeckungsgrundsatz bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr innerhalb
eines Gebührenrahmens erfordert die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes,
der erforderlich ist, um zu einer abschließenden Widerspruchsentscheidung zu
gelangen. Er beschränkt sich damit nicht auf den Aufwand für das
Widerspruchsverfahren selbst. Die Gebühr wird, ausweislich des
Gebührenverzeichnisses (Nr. 76) als Verfahrensgebühr für förmliche
Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren, insbesondere Widerspruch, erhoben (Gebührenverzeichnis
Nr. 76.1). Das förmliche Widerspruchsverfahren wird durch die Einlegung des
Widerspruchs eingeleitet und endet mit Ergehen des Widerspruchsbescheides,
wofür im Fall des negativen Ausgangs für den Widersprechenden die hier
streitige Gebühr erhoben wird (Nr. 76.1.1 Gebührenverzeichnis). Das
Widerspruchsverfahren umfasst damit auch das vorgelagerte Nichtabhilfeverfahren
bei der Ausgangsbehörde (§§ 72, 73 Abs. 1 S. 1 VwGO). Mit der Gebühr für den
Widerspruchsbescheid wird, da keine gesonderte Gebühr für den
Nichtabhilfebescheid der Ausländerbehörde anfällt, auch deren
Verwaltungsaufwand umfasst. Die Widerspruchsgebühr ist damit nicht nur Entgelt
für den Aufwand der Widerspruchsbehörde selbst, sondern auch für die zeitlich
vorhergehende und verfahrensnotwendige Tätigkeit der Ausgangsbehörde. Es
spricht grundsätzlich nichts dagegen, auch diesen Aufwand bei der
Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen.
Soweit in § 8 LGebG der
Verwaltungsaufwand und damit der Kostendeckungsgrundsatz als Begrenzung der Gebührenhöhe
nach oben hin angesprochen ist, bezieht er sich nach Wortlaut und Sinn und
Zweck dieser Vorschrift zwar auf den Einzelfall. Dies hat jedoch nicht zur
Folge, dass bei der Gebührenfestsetzung die Widerspruchsbehörde im Einzelnen zu
ermitteln hätte, welcher Aufwand gerade für den zur Entscheidung stehenden Fall
aufgewendet werden musste. Insoweit darf bei der Gebührenentscheidung
pauschalisierend und typisierend auf den durchschnittlichen Aufwand
entsprechender Widerspruchsverfahren abgestellt werden. In diese Richtung gehen
die Ausführungen der Beklagten, wonach im Allgemeinen in Widerspruchsverfahren
gegen Abschleppkostengebührenbescheide Rückfragen, Nachforschungen und
gegebenenfalls weitere Aufklärungen zum Sachverhalt erforderlich sind und mindestens
von einem Zeitaufwand von etwa drei Stunden für die Tätigkeit eines
Verwaltungsbeamten des gehobenen Dienstes ausgegangen werden kann. Dieser
Zeitaufwand, der vom Kläger auch nicht bestritten wird, liegt nach Einschätzung
des Senats, der seit Jahren mit Polizeikosten befasst ist, weder im
Allgemeinen, noch im vorliegenden Fall über dem notwendigen Arbeitsaufwand, den
die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde bis zur (negativen) Entscheidung über den
Widerspruch zu bewältigen hat.
Legt man einen durchschnittlichen Zeitaufwand von ca. drei
Stunden zugrunde, so sind nach der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums
über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands bei der Festlegung von
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die
Inanspruchnahme der Landesverwaltung in der hier im Zeitpunkt der
Widerspruchsentscheidung maßgeblichen Fassung vom 18.9.1995 (GABl. 1995, 567) als Personalkosten für den gehobenen
Dienst ein Stundensatz von 83,00 DM, dem noch Raumkosten je Arbeitsstunde von
2,90 DM und sonstige Sachkosten je Arbeitsstunde von 3,75 DM zugeschlagen
werden können, in Ansatz zu bringen. Ausgehend von diesen Pauschsätzen, die vom
Kläger nicht angegriffen sind und für deren Überprüfung der Senat keinen Anlass
sieht, errechnet sich im vorliegenden Fall ein Verwaltungsaufwand, der deutlich
über der festgesetzten Widerspruchsgebühr von 210,-- DM liegt.
Die festgesetzte Gebühr verstößt - entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts - nicht gegen das im Gebührenrecht generell geltende
Äquivalenzprinzip, das vorliegend bei der Rahmengebühr damit umschrieben wird,
dass die Höhe (neben anderem) "nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen
Interesse für den Gebührenschuldner" zu bemessen ist (§ 8 LGebG). Das allgemeine Äquivalenzprinzip als Ausgestaltung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Gebührenrecht (vgl. hierzu im
Einzelnen und m.w.N. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.7.1998 - 9 S 1763/97 - ESVGH
49, 29) besagt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und
dem Wert der besonderen Leistung für den Empfänger bestehen muss (so schon
BVerwG, Urt. v. 24.3.1961 - VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162). Die besondere Leistung der
Widerspruchsbehörde darf damit nicht außer Verhältnis zu dem - mit den Worten
des Landesgesetzgebers - wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den
Gebührenschuldner stehen.
Im vorliegenden Fall besteht das wirtschaftliche Interesse
des Klägers an der Aufhebung des ihn belastenden Abschleppkostenbescheides in
Höhe von 194,15 DM, hinzu mag ein sonstiges Interesse treten, dass darin
bestehen kann, von dem Vorwurf, sein Kraftfahrzeug unrechtmäßiger Weise
abgestellt zu haben, exkulpiert zu werden. Weiter ist die Durchführung eines
Widerspruchsverfahrens zwingende Voraussetzung für die Erhebung der Anfechtungsklage
(§ 68 Abs. 1 VwGO); der negative Ausgang eröffnet somit den Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten. Die von der Widerspruchsbehörde erbrachte Staatsleistung
liegt in der tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des angegriffenen
Ausgangsbescheides.
Das Äquivalenzprinzip als solches ist nicht geeignet, feste
Grenzen für die Bemessung einer Verwaltungsgebühr zu ziehen; es ist vielmehr
zusammen mit dem Kostendeckungsgrundsatz gebührenbegrenzend
in den Blick zu nehmen (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 6.2.1979 - 2 BvL 5.76 - BVerfGE 50, 217). Zwar darf eine
Verwaltungsgebühr nicht prohibitiv wirken (vgl. BVerwG. Urt. v. 24.3.1961
a.a.O.), doch ist gerade für eine Widerspruchsgebühr der Gesichtspunkt nicht
unbeachtlich, dass durch ihre Erhebung - auch durch ihre Höhe - einer
leichtfertigen oder gar missbräuchlichen Einlegung von Rechtsbehelfen
entgegengewirkt werden kann (so BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979 - 2 BvL 5.76 - BVerfGE 50, 217). Unverhältnismäßig und damit
gegen das Äquivalenzprinzip verstoßend ist deshalb nur die Gebühr, wenn ein
Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung besteht (BVerwG,
Urt. v. 15.7.1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36) und sie sich unter keinem
sachgemäßen Gesichtspunkt mit dem Kostendeckungsgrundsatz in Einklang bringen
lässt (nochmals BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979 a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben ist die festgesetzte
Widerspruchsgebühr von 210,--DM nicht zu beanstanden. Die Gebühr liegt
unterhalb der Kostendeckung. Sie steht nicht außer Verhältnis zum
wirtschaftlichen und sonstigen Interesse des Klägers an der Entscheidung über
seinen Widerspruch. Dass sie höher liegt als der angegriffene Kostenbescheid
führt zu keinem Missverhältnis zwischen der gebotenen staatlichen Leistung und
dem Interesse des Gebührenschuldners.
Die Widerspruchsgebühr ist - entgegen der Ansicht des
Verwaltungsgerichts - aber auch nicht deshalb überhöht und damit rechtswidrig,
weil sie "über den Gebühren liegt, die in einem gerichtlichen Verfahren
mit demselben Streitgegenstand bei Unterliegen vom Kläger erhoben werden
könnte". Die Erhebung der Verwaltungsgebühren, wie sie im
Landesgebührengesetz geregelt sind, weist keinen Bezug zu den im
Gerichtskostengesetz normierten Kosten eines verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens auf. Im Landesgebührengesetz wird an keiner Stelle auf das
Gerichtskostengesetz verwiesen. Soweit es für Verwaltungsgebühren, die auf
Bundesrecht beruhen, anwendbar ist (§ 1 Abs. 3 LGebG),
gilt dies dann nicht, wenn Bundesrecht anzuwenden ist (§ 1 Abs. 3 LGebG). Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) werden ausschließlich nach dem
Gerichtskostengesetz erhoben (§ 1 Abs. 1 GKG). Mögen auch für die
Gerichtskosten die allgemeinen Gebührengrundsätze, soweit sie bundes(verfassungs-)rechtlich abgesichert sind, gelten, so
weist allenfalls die Entscheidungsgebühr (GKG Anlage 1 Nr. 2115) eine gewisse
Vergleichbarkeit mit der Widerspruchsgebühr auf. Die Gemeinsamkeit erschöpft
sich jedoch darin, dass in beiden Fällen eine Entscheidung über einen
Rechtsbehelf, nämlich die Klage oder den Widerspruch, getroffen worden ist, für
die Kosten erhoben werden.
Die Erhebung und Festsetzung von Gerichtskosten zeigt
deutliche strukturelle Unterschiede zur Widerspruchsgebühr als Rahmengebühr.
Die in einem konkreten Fall festzusetzenden Gerichtskosten bemessen sich gerade
nicht nach dem Aufwand, den die Entscheidung der Rechtssache erfordert, auch
nicht nach der Bedeutung des Gegenstandes oder dem wirtschaftlichen oder
sonstigen Interesse für den Gerichtskostenschuldner und unabhängig von dessen
wirtschaftlichen Verhältnissen. Gerade diese Kriterien sind aber für die
Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid maßgeblich (§ 8 LGebG).
Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach dem
Streitwert. Zwar ist der Streitwert in bestimmten Fällen nach der Bedeutung der
Rechtssache für den Kläger nach Ermessen festzusetzen (§ 13 Abs. 1 S. 1 GKG).
Das Interesse des Klägers bestimmt damit aber nur mittelbar die Höhe der
Gerichtskosten. Im Falle der Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid -
wie hier - lässt das Gerichtskostengesetz nicht einmal eine solche Festsetzung
zu. Es schreibt vielmehr in § 13 Abs. 2 GKG vor, dass der Streitwert in Höhe
des geforderten Geldbetrages festzusetzen ist. Hinzu kommt, dass es bei der
Festsetzung der Widerspruchsgebühr u.a. auf das wirtschaftliche oder sonstige
Interesse für den Gebührenschuldner ankommt. Wer Gebührenschuldner ist, ist bei
der Festsetzung der Gerichtskosten ohne Belang. Primärkostenschuldner der
Gerichtskosten ist derjenige, dem die Kosten des Verfahrens auferlegt worden
sind (§ 54 Nr. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 GKG). Eine Begrenzung der
Widerspruchsgebühr auf die Höhe der Gebühren, die in einem gerichtlichen
Verfahren mit demselben Streitgegenstand bei Unterliegen des Klägers
entstünden, lässt sich nicht rechtfertigen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom
Verwaltungsgericht für die gegenteilige Ansicht ins Feld geführte Entscheidung
des VGH Bad.-Württ. v. 11.6.1986 (7 S 944/86).
Die vom 7. Senat des erkennenden Gerichtshofs als Flurbereinigungsgericht
getroffene Entscheidung hat keine Widerspruchsgebühr auf der Grundlage des § 8 LGebG zum Gegenstand. Sie erging unter Beachtung
spezialgesetzlicher Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, nach denen für
die im Flurbereinigungsverfahren entstehenden Verfahrenskosten einschließlich
der im Widerspruchsverfahren anfallenden Kosten grundsätzlich keine Gebühren
erhoben werden dürfen und lediglich im Ausnahmefall bei abweisender
Entscheidung im Widerspruchsverfahren eine Gebühr festgesetzt werden darf, wenn
dies der Eigenart des Flurbereinigungsverfahrens nicht widerspricht.
Landesrechtliche Kostenvorschriften über die Erhebung von Gebühren und Auslagen
in der Verwaltung waren dagegen nach den Ausführungen des 7. Senats bei seiner
Entscheidung gerade nicht anzuwenden.
Da der Kläger Gebührenschuldner ist und seine
wirtschaftlichen Verhältnisse eine geringere Festsetzung der Widerspruchsgebühr
als 210,-- DM nicht erfordern, ist seine Klage unbegründet und hätte deshalb
vom Verwaltungsgericht insgesamt abgewiesen werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des
§ 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.