Zur Frage der Zulässigkeit des Einsatzes von Müllpressen

von Ltd. Verwaltungsdirektor Wolfgang Fabry, Mühlheim am Main

 

Der Einsatz von Müllpressen kann im Einzelfall durchaus verboten werden, wenn das zur Pressung verwendete Gerät entweder durch seine Bauart beim Einsatz zu Beschädigungen des Abfallbehälters führt und diese Behälter gemeindliches Eigentum sind, oder wenn der Behälter nach Verpressung des Abfalls mit einem höheren Abfallgewicht belastet wird als nach den technischen Vorgaben zulässig ist. Die technischen Vorgaben finden sich in der Europäischen Norm EN 840-3, Stand Januar 1997, die in ihrem Teil 3 für Behälter mit vier Rädern und einem Volumen von 770 l bis 1.300 l mit Schiebedeckeln vorgibt, dass der Behälter für eine nominale Nutzlast von 0,4 kg/dm³ x nominales Volumen ausgelegt sein muss und Behälter mit einem Nennvolumen größer als 1.100 l für eine Nutzung von mindestens 440 kg ausgelegt sein müssen.

Grundsätzlich ist jeder Anschlussnehmer an die öffentliche Müllabfuhr verpflichtet, Abfallgefäße zu verwenden, die ihm entweder von der Gemeinde leihweise zur Verfügung gestellt werden oder aber, bei Eigentumsbehältern, normgerecht und mit den Abfuhrfahrzeugen kompatibel sind (§ 8 Abs. 1 AbfS-Mustersatzung -AbfS-). Dieser Pflicht zur Verwendung normgerechter Behälter gegenüber steht das Recht, diese Behälter auch entsprechend den Vorgaben der einschlägigen Norm zu befüllen, also den 1,1 m³ Behälter mit bis zu 440 kg Abfall zu befüllen. Wie dieses geschieht, bleibt bis auf wenige satzungsmäßige Einzelregelungen dem Anschlusspflichtigen überlassen. Dieser darf lediglich die Abfälle nicht in den Behälter einstampfen oder einschlemmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AbfS), wobei der Begriff des Einstampfens alle die Maßnahmen erfasst, die zu Beschädigungen der Behälter führen können und das Einschlemmen bedeutet, Abfälle mit Hilfe von Wasser oder anderen Flüssigkeiten in ihrem Volumen zu verdichten. Das generelle Verbot des Einstampfens und Einschlemmens liegt darin begründet, dass beim Einstampfen eben der Behälter beschädigt werden kann und das Einschlemmen die ordnungsgemäße Entleerung des gefüllten Behälters wesentlich erschweren kann. Im Übrigen darf jeder Abfallbesitzer seinen Abfall so weit komprimieren, wie das zulässige Normgewicht nicht überschritten wird.

Soweit Verdichtungssysteme auf dem Markt erhältlich sind bzw. eingesetzt werden, die von ihrer Technik her eine Beschädigung von Behältern ausschließen und den Abfall im Behälter oder außerhalb des Behälters lediglich so verdichten, dass das Normgewicht des Behälters nicht überschritten wird, wird gegen derartige Systeme und deren Einsatz nichts eingewandt werden können.

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass im Regelfalle die Abfallbehälter in den haushaltsüblichen Größen (60 bis 240 l) relativ dicht befüllt sind, hingegen die Abfallgroßbehälter (770 l und 1.100 l) zumeist weit weniger verdichtet befüllt werden, so dass in vielen Kommunen die Gebühren für die Großbehälter, bezogen auf den Literpreis geringer festgelegt werden als für die haushaltsüblichen Gefäße. Eine derartige Degression der Abfallgebühr wurde in der Vergangenheit damit begründet, dass eben diese Großbehälter weniger dicht befüllt werden, also in der Regel ein geringeres spezifisches Abfallgewicht aufweisen als die Behälter in Haushaltsgrößen.

Eine Gemeinde, die lineare Abfallgebühren erhebt, also einen gleichen Literpreis sowohl für die kleineren als auch für die Großbehälter in der Satzung festgelegt hat, muss natürlich dem Benutzer eines Großbehälters gestatten, den Abfall in diesem Behälter soweit zu verdichten, bis maximal das Normgewicht erreicht ist. Denn anderenfalls würde dem Verwender des Großgefäßes eine geringere Entsorgungsleistung angeboten werden als dem Inhaber eines Haushaltsgefäßes.

Enthält eine gemeindliche Abfallgebührensatzung hingegen degressive Gebühren für die Großbehälter, dann müsste, wenn Verdichtungssysteme zum Einsatz kommen, eine angemessene höhere Gebühr für diese Fälle in der Satzung verankert werden, die natürlich im Literpreis jedenfalls nicht teuerer sein darf, als der Literpreis für die Gefäße haushaltsüblicher Größe.

Sicherlich mag der Einsatz derartiger Verdichtungsmaßnahmen dazu führen, dass im Einzelfall weniger Entleerungen des Großgefäßes anfallen mit entsprechend niedrigeren Gebühreneinnahmen der Gemeinde. Dem gegenüber stehen jedoch, wenn auch nicht gleichwertig, entsprechende Kosteneinsparungen für nicht mehr durchzuführende Entleerungen wie auch der Umweltvorteil, dass Entleerungsfahrten eingespart werden.

Bei Gewerbebetrieben kann der Einsatz derartiger Systeme dazu führen, dass die Zahl der Ausschlussfälle i. S. d. § 2 Abs. 2 a AbfS geringer wird, denn das gemeindliche Entsorgungssystem kann so auch noch die Fälle erfassen, in denen durch die Verdichtung die Zahl der Behälter so verringert wird, dass der nicht-häusliche Anschlussnehmer nicht auf einen Anbieter von Entsorgungsleistungen ausweichen muss, der durch die Gestellung größerer Abfallbehälter als im gemeindlichen System satzungsgemäß vorgehalten dem Betroffenen eine zumutbare Entsorgungsmöglichkeit bietet. Denn kein gewerblicher Grundstückseigentümer muss sich gefallen lassen, sich mehrere 1,1 m³-Behälter auf das Grundstück stellen zu lassen, weil im gemeindlichen System beispielsweise kein 5 m³ Behälter vorgesehen ist. Der Einsatz derartiger Verdichtungsgeräte, welche die Behälter nicht belasten und auch nicht überfüllen, kann in diesem Bereich durchaus auch vorteilhaft für die Gemeinde sein, die dann solche Betriebe nicht mehr von der öffentlichen Müllabfuhr ausschließen muss sondern sie im öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystem halten kann.

 

25. Mai 2000 -  HSGZ 2000, S.223

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