Zur
Frage der Zulässigkeit des Einsatzes von Müllpressen
von Ltd.
Verwaltungsdirektor Wolfgang Fabry, Mühlheim am Main
Der Einsatz von Müllpressen
kann im Einzelfall durchaus verboten werden, wenn das zur Pressung verwendete Gerät
entweder durch seine Bauart beim Einsatz zu Beschädigungen des Abfallbehälters
führt und diese Behälter gemeindliches Eigentum sind, oder wenn der Behälter
nach Verpressung des Abfalls mit einem höheren Abfallgewicht belastet wird als
nach den technischen Vorgaben zulässig ist. Die technischen Vorgaben finden
sich in der Europäischen Norm EN 840-3, Stand Januar 1997, die in ihrem Teil 3
für Behälter mit vier Rädern und einem Volumen von 770 l bis 1.300 l mit
Schiebedeckeln vorgibt, dass der Behälter für eine nominale Nutzlast von 0,4
kg/dm³ x nominales Volumen ausgelegt sein muss und Behälter mit einem
Nennvolumen größer als 1.100 l für eine Nutzung von mindestens 440 kg ausgelegt
sein müssen.
Grundsätzlich ist jeder
Anschlussnehmer an die öffentliche Müllabfuhr verpflichtet, Abfallgefäße zu
verwenden, die ihm entweder von der Gemeinde leihweise zur Verfügung gestellt
werden oder aber, bei Eigentumsbehältern, normgerecht und mit den
Abfuhrfahrzeugen kompatibel sind (§ 8 Abs. 1 AbfS-Mustersatzung -AbfS-). Dieser
Pflicht zur Verwendung normgerechter Behälter gegenüber steht das Recht, diese
Behälter auch entsprechend den Vorgaben der einschlägigen Norm zu befüllen,
also den 1,1 m³ Behälter mit bis zu 440 kg Abfall zu befüllen. Wie dieses
geschieht, bleibt bis auf wenige satzungsmäßige Einzelregelungen dem
Anschlusspflichtigen überlassen. Dieser darf lediglich die Abfälle nicht in den
Behälter einstampfen oder einschlemmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AbfS), wobei der
Begriff des Einstampfens alle die Maßnahmen erfasst, die zu Beschädigungen der
Behälter führen können und das Einschlemmen bedeutet, Abfälle mit Hilfe von
Wasser oder anderen Flüssigkeiten in ihrem Volumen zu verdichten. Das generelle
Verbot des Einstampfens und Einschlemmens liegt darin begründet, dass beim
Einstampfen eben der Behälter beschädigt werden kann und das Einschlemmen die
ordnungsgemäße Entleerung des gefüllten Behälters wesentlich erschweren kann.
Im Übrigen darf jeder Abfallbesitzer seinen Abfall so weit komprimieren, wie
das zulässige Normgewicht nicht überschritten wird.
Soweit Verdichtungssysteme
auf dem Markt erhältlich sind bzw. eingesetzt werden, die von ihrer Technik her
eine Beschädigung von Behältern ausschließen und den Abfall im Behälter oder
außerhalb des Behälters lediglich so verdichten, dass das Normgewicht des
Behälters nicht überschritten wird, wird gegen derartige Systeme und deren
Einsatz nichts eingewandt werden können.
In der Vergangenheit hat sich
gezeigt, dass im Regelfalle die Abfallbehälter in den haushaltsüblichen Größen
(60 bis 240 l) relativ dicht befüllt sind, hingegen die Abfallgroßbehälter (770
l und 1.100 l) zumeist weit weniger verdichtet befüllt werden, so dass in
vielen Kommunen die Gebühren für die Großbehälter, bezogen auf den Literpreis
geringer festgelegt werden als für die haushaltsüblichen Gefäße. Eine derartige
Degression der Abfallgebühr wurde in der Vergangenheit damit begründet, dass
eben diese Großbehälter weniger dicht befüllt werden, also in der Regel ein
geringeres spezifisches Abfallgewicht aufweisen als die Behälter in
Haushaltsgrößen.
Eine Gemeinde, die lineare
Abfallgebühren erhebt, also einen gleichen Literpreis sowohl für die kleineren
als auch für die Großbehälter in der Satzung festgelegt hat, muss natürlich dem
Benutzer eines Großbehälters gestatten, den Abfall in diesem Behälter soweit zu
verdichten, bis maximal das Normgewicht erreicht ist. Denn anderenfalls würde
dem Verwender des Großgefäßes eine geringere Entsorgungsleistung angeboten
werden als dem Inhaber eines Haushaltsgefäßes.
Enthält eine gemeindliche
Abfallgebührensatzung hingegen degressive Gebühren für die Großbehälter, dann
müsste, wenn Verdichtungssysteme zum Einsatz kommen, eine angemessene höhere
Gebühr für diese Fälle in der Satzung verankert werden, die natürlich im Literpreis
jedenfalls nicht teuerer sein darf, als der Literpreis für die Gefäße
haushaltsüblicher Größe.
Sicherlich mag der Einsatz
derartiger Verdichtungsmaßnahmen dazu führen, dass im Einzelfall weniger
Entleerungen des Großgefäßes anfallen mit entsprechend niedrigeren
Gebühreneinnahmen der Gemeinde. Dem gegenüber stehen jedoch, wenn auch nicht
gleichwertig, entsprechende Kosteneinsparungen für nicht mehr durchzuführende
Entleerungen wie auch der Umweltvorteil, dass Entleerungsfahrten eingespart
werden.
Bei Gewerbebetrieben kann der
Einsatz derartiger Systeme dazu führen, dass die Zahl der Ausschlussfälle i. S.
d. § 2 Abs. 2 a AbfS geringer wird, denn das gemeindliche Entsorgungssystem
kann so auch noch die Fälle erfassen, in denen durch die Verdichtung die Zahl
der Behälter so verringert wird, dass der nicht-häusliche Anschlussnehmer nicht
auf einen Anbieter von Entsorgungsleistungen ausweichen muss, der durch die
Gestellung größerer Abfallbehälter als im gemeindlichen System satzungsgemäß
vorgehalten dem Betroffenen eine zumutbare Entsorgungsmöglichkeit bietet. Denn
kein gewerblicher Grundstückseigentümer muss sich gefallen lassen, sich mehrere
1,1 m³-Behälter auf das Grundstück stellen zu lassen, weil im gemeindlichen
System beispielsweise kein 5 m³ Behälter vorgesehen ist. Der Einsatz derartiger
Verdichtungsgeräte, welche die Behälter nicht belasten und auch nicht
überfüllen, kann in diesem Bereich durchaus auch vorteilhaft für die Gemeinde
sein, die dann solche Betriebe nicht mehr von der öffentlichen Müllabfuhr
ausschließen muss sondern sie im öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystem
halten kann.
25. Mai 2000 - HSGZ
2000, S.223