Umsetzung der Vorschrift des § 43 Abs. 2 HWG und des § 4a EKVO in den Hessischen Kommunen

Ltd. Verwaltungsdirektor Wolfgang Fabry, Hessischer Städte- und Gemeindebund, Mühlheim am Main

 

 

 

Einleitung:

 

Die kreisangehörigen hessischen Städte und Gemeinden waren nicht erfreut, als vor nahezu 15 Jahren die Verpflichtung in die Eigenkontrollverordnung aufgenommen wurde, ihre Kanalnetze zu inspizieren und mittels Kamerabefahrung zu überwachen. Doch sie haben - teilweise widerwillig - sich dieser Aufgabe angenommen. Die dabei gefundenen Ergebnisse haben gezeigt, dass es notwendig war, diese Inspektion wahrzunehmen.

 

Der Hauptgrund für die innere Ablehnung dieser Kontrollaufgabe lag im wesentlichen darin, dass befürchtet wurde, so viele Kanalschäden aufzudecken, dass es finanziell unmöglich würde, diese Schäden in kurzer Zeit zu beheben. Vielerorts wurde vorgetragen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel kaum ausreichen würden, die Kanalnetzkontrolle zu finanzieren, geschweige denn, die sich daran anschließenden Sanierungen der gefundenen defekten Kanalstrecken. Zwischenzeitlich hat sich gezeigt, dass in Zusammenarbeit mit den zuständigen Wasserbehörden die Probleme in den Griff zu bekommen waren, nicht zuletzt aber auch nur mit der teilweisen finanziellen Unterstützung des Landes.

 

In diesem Zusammenhang muss auch gesehen werden, dass die Kommunen in Deutschland sich seit Jahren dem Vorwurf ausgesetzt sehen, zu hohe Abwassergebühren zu erheben im Vergleich zu anderen Ländern Europas. Diejenigen, die diese Vorwürfe formulierten, übersehen jedoch, dass das kommunale Gebührenrecht lediglich Gebühren in einer Höhe zulässt, die die entstehenden Kosten decken und dass keine Gewinne erzielt werden dürfen. Wir können auch sagen, dass die Abwasserentsorgung in Deutschland auf sehr hohem technischen Niveau betrieben wird, was natürlich seinen Preis hat.

 

 

Was ist neu?

 

Im Rahmen der Novellierung des hessischen Wassergesetzes hat nunmehr der Gesetzgeber den Abwasserbeseitigungspflichtigen, also den hessischen Städten und Gemeinden, zur Aufgabe gemacht, sich auch um den Zustand der so genannten Zuleitungskanäle zu kümmern und in § 43 den Abs. 2 eingefügt mit dem Wortlaut:

 

„Die Abwasserbeseitigungspflichtigen haben den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.“

 

Dabei hat es der Gesetzgeber jedoch unterlassen, eine entsprechende korrespondierende Verpflichtung der Grundstückseigentümer als Betreiber ihrer Grundstücksentwässerungsanlagen zu normieren, ihre Anlagen den Regeln der Technik entsprechend zu bauen und zu betreiben und dies dem Abwasserbeseitigungspflichtigen regelmäßig nachzuweisen. Es fehlt somit an einer grundlegenden gesetzlichen Bestimmung, dass der Betreiber der privaten Kanalisation dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation einen Nachweis über ihren Zustand vorzulegen hat. Hierauf hat der Hessische Städte- und Gemeindebund in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf ausdrücklich hingewiesen. Dass Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die Anforderungen des Wasserrechts an das Einleiten von Abwasser eingehalten werden und im Übrigen für die Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten, bestimmt bereits § 18b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. Der Landesgesetzgeber hat dies ebenfalls in § 51 des Hessischen Wassergesetzes niedergelegt. In diesem Zusammenhang wäre es ohne Aufwand möglich gewesen, zusätzlich noch zu regeln, dass die Betreiber von Abwasseranlagen den ordnungsgemäßen Betrieb in regelmäßigen Zeitabständen nachzuweisen und diesen Nachweis dem jeweils örtlich zuständigen Abwasserbeseitigungspflichtigen vorzulegen haben.

 

Da der Gesetzgeber eine derartige Regelung nicht getroffen hat, werden die Abwasserbeseitigungspflichtigen gezwungen sein, in ihrer jeweiligen Abwassersatzung eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu normieren, ihre Grundstücksentwässerungsanlagen überprüfen zu lassen und einen Nachweis über diese Überprüfung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen vorzulegen. Ob die Rechtsprechung eine derartige Satzungsregelung für zulässig hält, angesichts der in § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3 HWG formulierten Ermächtigung,

 

„Die Beseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das Abwasser zu überlassen ist. Sie können insbesondere vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss“

 

wird sich erst in Zukunft zeigen. Notfalls muss der Gesetzgeber eine entsprechende Ergänzung des Hessischen Wassergesetzes in dem oben dargestellten Sinne vornehmen.

 

 

Was sind Zuleitungskanäle?

 

Leider hat der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 43 Abs. 2 HWG nicht, wie vom Hessischen Städte- und Gemeindebund vorgeschlagen, die eingefahrenen Be­griffe der „Anschlussleitung“ und der „Grundstücksentwässerungsanlage“ verwendet, die bereits seit Jahrzehnten in den kommunalen Entwässerungssatzungen enthalten sind, sondern den Begriff der „Zuleitungskanäle“. Dieser neue Begriff kann durchaus Verwirrung stiften, allerdings ist er unter Nr. 2 Abs. 5 des Anhang 1 der neuen Eigenkontrollverordnung ausreichend erläutert als „Kanal von der Innenseite der Gebäudeaußenwand bis zur Übergabestelle in den öffentlichen Abwasserkanal“.

 

Bei dieser Definition des Zuleitungskanals stellt sich natürlich sofort die Frage, wo diese beginnt, wenn eine Kanalleitung nicht durch eine Außenwand des Gebäudes in das freie Erdreich eintritt, sondern durch den Kellerboden ins Erdreich und dann unter dem Gebäude in Richtung Sammelkanal verläuft. In diesem Falle wird man sinnvollerweise den Kellerboden als "Gebäudeaußenwand" ansehen müssen. Denn nur so lässt sich das erreichen, was der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den neuen Regelungen bezwecken will, nämlich sicherstellen, dass sämtliche Grundleitungen auf einem Grundstück auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden, damit sie auch in Zukunft den Regeln der Technik entsprechen und dass insbesondere die Gefahr von Grundwasserverunreinigungen durch undichte Kanäle so weit wie möglich gebannt wird.

 

Offen bleibt weiter noch die Frage, wo die Übergabestelle in den öffentlichen Abwasserkanal liegt, nämlich in der Einleitung in den öffentlichen Sammelkanal oder in der Einleitung in die satzungsmäßige Anschlussleitung, wenn diese ausschließlich von der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde hergestellt und unterhalten wird, wie dies in den Satzungsmuster des Hessischen Städte und Gemeindebundes vorgesehen ist.

 

In diesem Falle, wenn also die Anschlussleitung vom Sammler bis zur Grenze des anzuschließenden Grundstücks von der Gemeinde geschaffen und unterhalten wird, wäre es durchaus sinnvoll, die Überprüfung der Anschlussleitung von dem öffentlichen Sammelkanal bis zur Grundstücksgrenze durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft möglichst zusammen mit der Inspektion der öffentlichen Sammelleitung durchzuführen. Für den Grundstückseigentümer bliebe dann nur noch die Aufgabe, die Inspektion seiner Kanalleitungen in Auftrag zu geben und nach erfolgter Inspektion den entsprechenden Nachweis der Gemeinde vorzulegen. Die unterschiedlichen vorgegebenen Inspektionsintervalle (15 Jahre für die öffentlichen Sammler, 20 Jahre für die Zuleitungskanäle) stehen einer derartigen Handhabung jedoch entgegen. Aus diesem Grunde werden die Kommunen sinnvollerweise die Inspektion der Zuleitungskanäle sowohl auf dem privaten Grundstück wie auch im öffentlichen Verkehrsraum bis zum Sammelkanal tunlichst den Grundstückseigentümern überlassen.

 

Dass die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Lande Hessen die Inspektion der Zuleitungskanäle selbst durchführen, dürfte kaum zu erwarten sein, da sie weder über geeignetes Fachpersonal noch über die notwendigen Gerätschaften verfügen. Wenn schon Fachbetriebe beauftragt werden müssen, sollte der entsprechende Auftrag von dem Grundstückseigentümer erteilt werden, dessen Grundstücksentwässerungsanlage bezüglich der Zuleitungskanäle zu überprüfen ist. Insoweit besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Gemeinden den Fachbetrieb, der für sie die öffentliche Einrichtung inspiziert, animiert, den Grundstückseigentümern günstige Konditionen anzubieten, wenn sie sich entschließen, parallel zur Inspektion der öffentlichen Sammelleitung auch ihre Grundstücksentwässerungseinrichtung überprüfen zu lassen. Im Übrigen darf erwartet werden, dass durch den Wettbewerb, in dem sich die verschiedenen Fachbetriebe, die derartige Inspektionsleistungen anbieten, befinden, die Preisgestaltung für derartige Inspektionen sich im Sinne derjenigen entwickelt, die diese Leistungen nachfragen und am Ende bezahlen müssen.

 

Was haben die Städte und Gemeinden als Inhaber der öffentlichen Abwasseranlagen nun aktuell zu veranlassen?

 

 

Satzungsregelungen

 

Zunächst einmal sind die kommunalen Abwassersatzungen um Regelungen zu ergänzen, die die Erfüllung der neuen Aufgabe der Kontrolle der Zuleitungskanäle ermöglichen. Ausgehend von dem landeseinheitlichen Muster einer Entwässerungssatzung, die der Hessische Städte- und Gemeindebund seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt, ergeben sich folgende Änderungen dieser Satzung:

 

§ 5 der Entwässerungssatzung mit der Überschrift „Grundstücksentwässerungsanlagen“ ist um einen neuen Abs. 2 zu ergänzen mit folgendem Wortlaut:

 

(2) Die Grundstückseigentümer haben der Stadt/Gemeinde auf Anforderung einen Nachweis über die Überwachung ihrer Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal vorzulegen, der Auskunft gibt, ob diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Aus dem Nachweis müssen der Zustand und die Lage der Zuleitungskanäle hervorgehen. Zuleitungskanäle sind die unterirdisch verlegten Abwasserleitungen ab Innenseite der Gebäudeaußenwand oder Kellerboden auf dem angeschlossenen Grundstück bis zur Übergabestelle in den öffentlichen Kanal (Sammelleitung).

 

Als Abs. 3 sollte noch folgende Regelung angehängt werden, so wie sie unter Nummer 6 im Anhang 1 der EKVO vorgegeben ist:

 

(3) Betriebe oder Institutionen, die mit der Inspektion von Abwasserleitungen und -kanälen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Die Anforderungen der vom RAL (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.) herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 sind zu erfüllen. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Institution im Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens ist. Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Institutionen die Qualifikation unter Beachtung der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 durch einen Fremdüberwachungsvertrag für die jeweilige Einzelmaßnahme nachweist.

 

Der bisherige Abs. 2 in § 5 der Entwässerungsmustersatzung wird zum Abs. 4.

 

 

Inspektionspläne

 

Nach Durchführung dieser Satzungsänderung werden sich die Unternehmer der öffentlichen Abwasseranlagen nach und nach darum zu kümmern haben, wie die Aufgabe in der Folgezeit bis zum Abschluss im Jahre 2015 zeitlich und räumlich abgewickelt werden kann, das heißt, es müssen entsprechende Inspektionspläne aufgestellt werden unter Beachtung der Vorgabe der Nr. 3 Abs. 4 des Anhangs 1 zur EKVO. In diesen Plänen muss aufgelistet werden, wann die entsprechenden Aufforderungen an die Grundstückseigentümer, ihre Zuleitungskanäle inspizieren zu lassen und sodann den Nachweis über die erfolgte Inspektion vorzulegen, abzusenden sind. Entsprechende Wiedervorlagefristen sind vorzusehen, wobei versucht werden sollte, diese Pläne oder Listen so zu gestalten, dass eine EDV-gestützte Bearbeitung ermöglicht wird um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Der entstehende Verwaltungsaufwand ist über den Abwassergebührenhaushalt zu finanzieren.

 

In Wasserschutzgebieten gelten für die Durchführung der Inspektionen nicht die Fristen, die in der EKVO genannt sind sondern hiervon abweichende, längere Fristen, die zu beachten Aufgabe der jeweiligen Kommune ist. Insoweit sollte eine Zusammenarbeit mit der Wasserbehörde erfolgen um für diese Bereiche gesonderte Inspektionspläne aufzustellen, die die konkreten Anforderungen für das jeweilige Wasserschutzgebiet berücksichtigen. Es kann den Grundstückseigentümern nicht zugemutet werden, von sich aus auf die Einhaltung der Inspektionsfristen zu achten. Die Neuregelung des Hessischen Wassergesetzes in § 43 Abs. 2 soll gerade sicherstellen, dass die Betreiber der öffentlichen Abwasseranlagen sich um ordnungsgemäße Entwässerungsverhältnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich kümmern. Wie schon gesagt, ist diese Pflicht neu in das Wassergesetz aufgenommen worden, und nicht die Pflicht der Grundstückseigentümer, ihre Entwässerungsanlagen den Regeln der Technik entsprechend zu unterhalten und zu betreiben.

 

Bei Neubauvorhaben bedürfen die Grundstückseigentümer auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 der Entwässerungssatzung einer so genannten Anschlussgenehmigung. Bereits bei Erteilung dieser Genehmigung sollte sinnvollerweise verlangt werden, dass die Bauherrschaft nach Verlegung der Grundleitungen, spätestens nach Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen den Nachweis im Sinne der oben vorgestellten Neuregelungen der Satzung vorzulegen hat, wenn nicht im Rahmen der Anschlussgenehmigung auch die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen vor der Verfüllung der Kanalgräben von der Kommune gefordert wird. Eine derartige Abnahme ist nicht in der Satzung ausdrücklich geregelt, weil es nicht in jedem Einzelfall unbedingt notwendig ist, eine Abnahme der verlegten Leitungen vorzunehmen, zumal diese Abnahme ausschließlich im Interesse der Gemeinde unter Berücksichtigung der Anforderungen der öffentlichen Einrichtung erfolgt. In problematischen Fällen, beispielsweise bei der Bebauung von Grundstücken mit Gebäuden, die gewerblich von Betrieben genutzt werden, bei denen betriebliches Abwasser anfallen wird oder bei Vorhandensein von Trennkanalisationen ist aber die Durchführung einer Abnahme dringend zu empfehlen. Bereits in der Vergangenheit war es bereits notwendig, dafür Sorge zu tragen, dass bei Trennkanalisationen ausschließlich Niederschlagswasser und kein Schmutzwasser dem Regenwasserkanal zugeführt wird. Da der Regenwasserkanal regelmäßig direkt in ein natürlich fließendes Gewässer einmündet, würde Schmutzwasser, dass in diesem Kanal fließt, zwangsläufig zu einer Gewässerverschmutzung führen, die strafbar ist.

 

Die Regelungen der Entwässerungssatzung lassen eine flexible Handhabung zu so dass auf die Besonderheiten des Einzelfalles Rücksicht genommen werden kann und die Durchführung einer Abnahme, die zwangsläufig Kosten verursacht, nur in den Fällen erfolgt, in denen sie notwendig erscheint. Der Aufwand für die Genehmigung des Grundstücksanschlusses und für die Durchführung der Abnahme kann durch die Erhebung von Verwaltungskosten auf der Grundlage der kommunalen Verwaltungskostensatzung gedeckt werden. Die Mustersatzung, die der Hessische Städte- und Gemeindebund seinen Mitgliedern anbietet, sieht entsprechende Gebührentatbestände vor, jeweils mit weiten Rahmengebühren, wobei die Ausfüllung des vorgegebenen Gebührenrahmens sich an den tatsächlichen Verwaltungsaufwendungen im Einzelfall zu orientieren hat.

 

Die Zuleitungskanäle, die in einem Zeitraum von 15 Jahren vor Inkrafttreten der geänderten EKVO erstmals hergestellt oder unter Aufzeichnung der Inspektionsergebnisse überprüft und erforderlichenfalls dauerhaft saniert worden sind, gelten gemäß Nr. 3 Abs. 3 der Anlage 1 zur EKVO als erstmalig inspiziert mit der Folge, dass eine Wiederholungsuntersuchung erst im Abstand von 20 Jahren seit dem maßgeblichen Zeitpunkt durchzuführen ist, soweit nicht ein kürzeres Untersuchungsintervall wegen der Art des Abwassers oder der Lage des Grundstücks in einem Wasserschutzgebiet vorgeschrieben ist. Zuleitungskanäle, die älter sind, müssen also im Zeitraum bis zum 31.12.2015 spätestens erstmals inspiziert werden, für Zuleitungskanäle, die erst nach dem Inkrafttreten der geänderten EKVO hergestellt werden, ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung bei Anschluss an den öffentlichen Sammelkanal zu führen und hieran schließt sich dann der normale Wiederholungsturnus gemäß Nr. 3 Abs. 1 der Anlage 1 von in der Regel 20 Jahren an.

 

 

Serviceleistungen der Kommunen

 

Sinnvoll erscheint es auch, dass die Kommunen eine Liste der Betriebe und Institutionen, die die Anforderungen des künftigen § 5 Abs. 3 der Entwässerungssatzung und damit auch der Eigenkontrollverordnung erfüllen und im jeweiligen Einzugsbereich beheimatet sind, vorhalten, um den Grundstückseigentümern zu ermöglichen, den Betrieb ihrer Wahl mit der Inspektion ihrer Kanalzuleitungen zu beauftragen. Wenn diese Liste dem Aufforderungsschreiben der Gemeinde an den Grundstückseigentümer, den Nachweis über die Überwachung der Zuleitungskanäle vorzulegen, beigefügt wird, können sicherlich einige Reibungsverluste in der Abwicklung der Angelegenheit vermieden werden.

 

In diesem Zusammenhang gehe ich davon aus, dass die einschlägigen Betriebe sich bei den Gemeinden vorstellen und mithelfen, die Liste stets aktuell und vollständig zu halten.

 

Bereits seit Jahrzehnten bestimmt die Entwässerungssatzung in § 5 Abs. 1, dass Grundstücksentwässerungsanlagen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden müssen und dass Bau- und Installationsarbeiten allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden dürfen. Wer als zugelassener Unternehmer in diesem Sinne anzusehen ist, regelt die Satzung nicht, insoweit war bislang auf das geltende Handwerksrecht zurückzugreifen. Die Fachbetriebe, die entsprechend qualifiziert sind, könnten ebenso in einer Liste erfasst werden, die den Bauwilligen zur Verfügung gestellt werden sollte. Diese Liste könnte ähnlich einem Installateurverzeichnis, wie es im Bereich der Wasserversorgung eingeführt ist, aufgestellt und gepflegt werden.

 

 

Durchsetzung der Forderungen

 

Aus rechtlicher Sicht stellt sich sicherlich auch die Frage, was zu tun ist, wenn ein Grundstückseigentümer sich weigert, die Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal auf seinem Grundstück überwachen zu lassen und den Nachweis der Kommune vorzulegen. Es könnte durchaus daran gedacht werden, einen entsprechenden Bußgeldtatbestand in die Entwässerungssatzung aufzunehmen, was jedoch nicht unbedingt dazu führen muss, dass der betroffene Grundstückseigentümer dann sich bequemt, das zu tun, was von ihm verlangt wird. Um eine Aufforderung zur Vorlage des Nachweises durchzusetzen erscheint es vielmehr notwendig, diese Aufforderung formell als Bescheid zu erlassen, der dann, wenn er bestandskräftig geworden ist, im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt werden kann, siehe § 69 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Insoweit bietet es sich an, als Vollstreckungsmittel nicht auf die Ersatzvornahme zurückzugreifen, sondern auf das Zwangsgeld gemäß § 76 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das in der Höhe so bemessen werden muss, dass der Pflichtige unter dem Druck dieser finanziellen Belastung, die bei weiterer Weigerung wiederholt und mit steigenden Beträgen festgesetzt werden kann, das veranlasst, was von ihm verlangt wird. Durch das Zwangsgeld, das im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden kann, können die zusätzlichen  Verwaltungsaufwendungen gedeckt werden, die in Fällen der Weigerung Einzelner zwangsläufig entstehen.

 

Für die schriftliche Androhung eines Zwangsmittels ist, außer wenn die Androhung mit dem hier zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist, eine Verwaltungsgebühr auf der Grundlage des § 5 der Verwaltungskostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Höhe von 15 bis 100 € zu erheben. Für die Festsetzung eines Zwangsgelds ist auf der Grundlage des § 6 dieser Verwaltungskostenordnung eine Gebühr von 15 bis 250 € zu erheben. Mit diesen Gebühren kann der Verwaltungsaufwand der Gemeinde, der wegen einer Weigerungshaltung des Grundstückseigentümers entsteht, gedeckt werden.

 

Wenn sich aufgrund einer Inspektion der Zuleitungskanäle auf einem Grundstück herausstellt, dass diese nicht mehr den technischen Regeln entsprechen, muss dafür Sorge getragen werden, dass eine Sanierung dieser Leitungen stattfindet. Unter Bezugnahme auf die Regelung des § 5 Abs. 1 der Entwässerungssatzung kann die Kommune von den Grundstückseigentümer die Durchführung derartiger Sanierungsmaßnahmen verlangen. Wenn der Zustand der Zuleitungskanäle so ist, dass mit akuten Grundwassergefährdungen zu rechnen ist, sollte auf jeden Fall die zuständige Wasserbehörde eingeschaltet werden, denn dieser stehen weitergehende Möglichkeiten zur Durchsetzung von Sanierungsanforderungen zu. Insbesondere wenn es darum geht, die Durchführung derartiger Sanierungsmaßnahmen zu beschleunigen, kann die Wasserbehörde wirkungsvoller tätig werden, da sie alleine die Behörde ist, die den Grundwasserschutz sicherzustellen hat. Die Kommunen als Träger der öffentlichen Abwasseranlage sind nicht die zuständigen Behörden zur Durchsetzung des Grundwasserschutzes sondern lediglich Aufgabenträger im Bereich der Abwasserbeseitigung.

 

 

Öffentlichkeitsarbeit

 

Zuletzt sei auch noch darauf hingewiesen, dass eine geschickte Öffentlichkeitsarbeit geeignet ist, den entstehenden Aufwand gering zu halten. Dabei muss nicht verschwiegen werden, dass diese zusätzliche Belastung der Grundstückseigentümer keine Erfindung der hessischen Städte und Gemeinden ist, sondern auf übergeordnetem Recht beruht. Im übrigen ist die Frist bis zum Abschluss aller Erstuntersuchungen bis zum Ende 2015 so groß, dass ausreichend Zeit bleibt, um erste Erfahrungen zu sammeln und diese Erfahrungen in entsprechende Verbesserungen des Systems umzusetzen. Wer allerdings die ersten Jahre untätig bleibt, wird dann später Probleme bekommen weil dann die Zahl der jährlich zu bearbeitenden Einzelfälle schnell zunimmt. Aus diesem Grunde sollte alsbald der erste Schritt zur Umsetzung der Neuregelungen in jeder Gemeinde gemacht werden, um zum gesetzten Endtermin auch die vollständige Erfassung aller an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke bewerkstelligt zu haben.

 

Die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden kann unterstützt werden durch eine parallele Öffentlichkeitsarbeit der einschlägigen Fachbetriebe. Bereits jetzt finden sich schon in zahlreichen Zeitungen Artikel, die sich mit der Kontrollprüfung der Abwasseranlagen auf den privaten Grundstücken befassen, wobei diese Veröffentlichungen offensichtlich durch den Zentralverband Sanitär Heizung Klima/Gebäude- und Energietechnik Deutschland veranlasst worden sind. Unter dem Stichwort "Entwässerungscheck" wird dem Leser dargestellt, dass bis zur Grundstücksgrenze der Eigentümer für den Betrieb sicherer Entwässerungsleitungen verantwortlich ist und dass das Sanitärhandwerk hierfür spezielle Dichtigkeitsprüfungen anbietet. Derartige Veröffentlichungen sind sehr hilfreich und können dazu führen, dass Grundstückseigentümer, die sich um ihr Eigentum kümmern, von sich aus die notwendigen Überprüfungen ihrer Anlagen veranlassen und das Prüfprotokoll unaufgefordert ihrer Gemeinde vorlegen. Selbstverständlich verbleiben dann immer noch die Fälle, in denen nachdrücklich die Vorlage des Prüfprotokoll des gefordert werden muss und es wird auch sicherlich Einzelfälle geben, in denen die Forderung zwangsweise durchgesetzt werden muss.

 

 

 

Vortrag am 29.03.2006 in Friedberg

 

  

DWA Lv. Hessen/Rh.-Pfalz/Saarland               BWK-Hessen          IngenieurAkademieHessen            Umweltallianz Hessen

 

Veröffentlicht in HSGZ 2006 S. 158

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