Zuteilung eines
Restmüllbehälters für einen Vier-Personen-Haushalt
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
Beschluss
vom 06.02.2008, Az.: 6 UZ 2269/07
Gründe:
Der Antrag ist zulässig (§ 124a
Abs. 4 VwGO), aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gern. § 124
Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan.
Die mit Schriftsatz vom 18.
November 2007 - eingegangen am darauffolgenden Tag, einem Montag - fristgemäß geltend gemachten Zulassungsgründe der
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung
nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163) dann begründet, wenn ein einzelner
tragender Rechtssatz oder eine erhebliche
Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten
infrage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne hat die Klägerin im Schriftsatz vom 18. November 2007 nicht vorgebracht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung darauf gestützt, dass die
Zuteilung einer 80 Liter Restmülltonne für den Vier-Personen-Haushalt der
Klägerin gem. § 8 Abs. 7 der Abfallsatzung der Beklagten nicht zu beanstanden
sei. Die Bestimmung in § 6 Abs. 3 der Abfallsatzung, wonach die Tonne mit dem
geringsten Volumen - früher 50 Liter, zurzeit 60 Liter - nur für Ein- und
Zwei-Personenhaushalte vorgesehen sei, sei nicht rechtswidrig, insbesondere
mit höherrangigem Recht vereinbar. Auch die kommunalen Satzungen hätten zwar
die im Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) vom 27. September
1990 enthaltene Vorgabe, Anreize zur Müllvermeidung zu schaffen, zu berücksichtigen.
Diese Vorgabe habe jedoch nicht zwangsläufig zur Folge, dass eine
Reglementierung der Gefäßgröße nur dann rechtmäßig sei, wenn jeder Haushalt -
unabhängig von der Zahl der im Haushalt lebenden Personen - auch die
Restmülltonne mit dem Mindestvolumen beanspruchen könne. Der von der Beklagten
bei der Festsetzung der Mindestgröße der Restmülltonnen gewählte
Personenmaßstab, also die Bemessung nach der Anzahl der im Haus lebenden
Personen, sei ein geeigneter Ansatz, das je Grundstück anfallende Restmüllaufkommen
differenziert zu erfassen, ohne gegen den Grundsatz, Anreize zur Vermeidung von
Restmüll zu schaffen, zu verstoßen.
Soweit die Klägerin geltend mache, die Gebühren für die 80 Liter
Restmülltonne seien zu hoch bemessen, führe dieser Einwand bereits deshalb
nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zuteilungsbescheides, weil die
Gebühren nicht von dessen Regelungsgehalt umfasst würden. Derartige
Einwendungen müsse die Klägerin in einem gesonderten Verfahren gegen den
Gebührenbescheid geltend machen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht
darauf hingewiesen, dass zumindest nach der Aktenlage keine greifbaren Anhaltspunkte
dafür beständen, dass die von der Beklagten verlangten Gebühren gegen gebührenrechtliche
Grundsätze verstießen.
Die Klägerin stützt die von ihr geltend gemachten
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in
erster Linie darauf, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass nicht
jedes personengebundene und abgestufte Mindestvolumen den gesetzlichen
Anforderungen entspreche. Sie nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf einen
Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2004 (2 S 1998/02) sowie
ein Urteil des VG Stuttgart vom 29. September 2005 (12 K 1094/05).
Unabhängig davon, dass beide Entscheidungen zu den Gebührentatbeständen
ergangen sind, die nicht Streitgegenstand des angegriffenen Urteils des VG
Frankfurt am Main gewesen sind (siehe oben), hat die Klägerin verkannt, dass
die Regelungen in den Abfallsatzungen, die den Entscheidungen des VGH
Baden-Württemberg und des VG Stuttgart zu Grunde lagen, mit der Abfallsatzung
der Beklagten nicht vergleichbar sind. Einen Verstoß gegen den Grundsatz zur
Schaffung von Anreizen zur Vermeidung von Restmüll hat das VG Stuttgart darin
gesehen, dass die dortige Abfallsatzung Ein-Personen-Haushalten als kleinste
Einheit Abfallbehälter mit 40 Liter Füllraum zur Verfügung stellt, die nach
Wahl des Gebührenschuldners alle zwei oder alle vier Wochen geleert werden;
dies entspricht einem Mindestbehältervolumen von 10 Litern pro Woche und
Person. Der VGH Baden‑Württemberg hat einen Verstoß gegen die
Anreizverpflichtung beispielsweise darin gesehen, dass ein
Ein-Personen-Haushalt gebührenrechtlich nach einer Abfallmenge von 60 Litern
pro Woche behandelt wird. Dabei hat der VGH unter Bezugnahme auf eine Entscheidung
des OVG Lüneburg darauf hingewiesen, dass umweltbewusste Bürger heutzutage
durchaus so leben könnten, dass weniger als 10 Liter Restabfall pro Woche und
Person anfielen. Vergleicht man diese satzungsrechtlichen Regelungen mit denen
der streitgegenständlichen Abfallsatzung der Beklagten, so lässt sich ein
Verstoß gegen die Anreizverpflichtung nicht feststellen. Dabei ist nämlich
maßgebend, dass die für den Vier-Personen-Haushalt der Klägerin
vorgeschriebene 80 Liter Restmülltonne nur ca. alle vier Wochen geleert wird
(13 Leerungen pro Jahr gern. § 14 Abs. 2 der Abfallsatzung); dies entspricht
einer Abfallmenge von nur 5 Litern pro Woche und Person.
Auch soweit sich die Klägerin darauf beruft, das
abgestufte System sei nicht sachgerecht, da
die Gefäßgrößen nicht mit dem Bedarf von 24 Liter Gefäßvolumen pro Bewohner korrespondierten, genügen ihre Ausführungen nicht,
um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu wecken. Nach § 4 Abs. 6 HAKA steht es
im Ermessen der jeweiligen Gemeinde,
wie sie die Abfallentsorgung unter Berücksichtigung des Standes der Abfallsammeltechnik kostengünstig und praktikabel
organisiert; diese Befugnis schließt insbesondere
die Entscheidung der Gemeinde ein, nur bestimmte Müllgefäßgrößen einzuführen (vgl. dazu: Hess. VGH, 07.03.1990 - 5 UE
1642/85 -, NVwZ-RR 1991, 535 ff., m. w. N.). Unabhängig davon, dass der in § 8 Abs. 7 der Abfallsatzung angegebene
Bedarf von 24 Liter Gefäßvolumen pro
Bewohner (und Jahr) nur einen allgemeinen Anhaltspunkt bietet, hält sich die Staffelung in § 6 Abs. 3 im
Rahmen des der Gemeinde zustehenden Gestaltungsermessens.
Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher
Bedeutung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes
des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO muss zumindest dargetan werden, welche konkrete und in
ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage oder welche bestimmte
und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im
Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwiefern diese Frage einer Klärung in einem
Berufungsverfahren bedarf. Eine derartige Rechts- oder Tatsachenfrage, die sie in einem
Berufungsverfahren geklärt wissenmöchte, hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht
ordnungsgemäß formuliert. Unabhängig
davon dürfte das in § 6 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 der Abfallsatzung der
Beklagten enthaltene Mindestabfallvolumen
für einen Vier-Personen-Haushalt mit nur 5 Litern pro Woche und Person der Anreizverpflichtung zur
Müllvermeidung genügen.
Darüber hinausgehende
Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Bei der Streitwertfestsetzung
gern. § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 GKG orientiert sich der
Senat an der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung im erstinstanzlichen
Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und
§ 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Diesem Beschluss
des HessVGH ging folgendes
Urteil
des VG Frankfurt am Main
vom 06.09.2007
Az.: 2 E 433/07 (2)
voraus:
Tatbestand:
Die
Klägerin wendet sich mit ihrer am 05.02.2007 erhobenen Klage gegen die von der
Beklagten mit Bescheid vom 04.09.2006 verfügten
Zuteilung einer 80 l Restmülltonne. Die Klägerin ist Eigentümerin des
Hauses E.-weg
24 in B. Zum Haushalt der Klägerin gehören insgesamt 4 Personen. Im Zeitraum von 1990 bis zum
Jahre 2006 hatte die Klägerin eine 50 l Tonne für den
Restmüll. Mit der 5. Satzungsänderung zur Abfallsatzung
der Beklagten vom 30.05.2000, gültig seit 01.01.2000 wurde bestimmt, dass die 50 l Restmülltonnen gegen 60 l Tonnen auszutauschen sind. Im Jahr 2006
hat die Beklagte die 50 l Tonne der Klägerin gegen eine
60 l Tonne ausgetauscht und hierbei festgestellt, dass nach § 8 Abs. 7
Satz 1 der Abfallsatzung vom 30.05.2000 für das Grundstück der Klägerin eine Restmülltonne mit mindestens 80 l zuzuteilen ist, weil
pro Bewohner 24 l Gefäßvolumen anzusetzen sind.
Gegen die daraufhin mit Bescheid vom 04.09.2006 verfügte Zuteilung einer 80 l Restmülltonne legte die Klägerin am 02.10.2006
Widerspruch ein und führte zur Begründung u.a. aus, ihr
Bedarf sei mit einer 60 l Restmülltonne gedeckt,
jede größere Tonne sei überdimensioniert. Die Aufstellung einer nicht bedarfsgerechten Tonne, nur um höhere Gebühren zu kassieren, sei nicht zulässig.
Da eine Überfüllung der 50 l früheren
Restmülltonne nie stattgefunden habe, sei der angedrohte Zwangsumtausch offensichtlich rechtswidrig. Mit Bescheid vom 03.01.2007 lehnte die Beklagte
den Widerspruch der Klägerin ab, da die Zuteilung der 80
l Restmülltonne dem geltenden Satzungsrecht
entspreche.
Mit bei Gericht am 05.02.2007 eingegangenem Schriftsatz
hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie und alle zu ihrem
Haushalt gehörenden Personen entsorgten sämtlich im Haushalt anfallenden Müll
fraktionsgerecht, so dass ein 80 l Restmüllgefäß mit 13 Leerungen pro Jahr
nicht erforderlich sei. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass zwischen 1990 und
2006 selbst das Volumen der 50 L Restmülltonne nicht ausgeschöpft worden sei.
Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, die Gebühren für die 80 l Tonne seien zu hoch und
verstießen gegen § 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
Die
Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 04.09.2006 wegen Zuteilung einer
Restmülltonne und den Widerspruchsbescheid vom 03.01.2007 aufzuheben.
Die
Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug
auf die Verhandlungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2007 und
die zum Gegenstand dieser Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist
zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 04.09.2006 in der
Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht
in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Zuteilung des 80 l Restmüllgefäßes für das im
Eigentum der Klägerin stehende Grundstück beruht auf § 8 Abs. 7 der Abfallsatzung
der Beklagten. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Zuteilung der Abfallgefäße auf die
anschlusspflichtigen Grundstücke nach Bedarf, wobei pro Bewohner 24 l Gefäßvolumen für
den Restmüll in Ansatz gebracht werden. Bewohner in diesem Sinne ist nach der Satzung
jeder beim Einwohnermeldeamt gemeldete Einwohner. Nach § 7 Abs. 3 der
Abfallsatzung i.d.F. der 5. Änderungssatzung vom 24.11.2004 ist die 60 l
Restmülltonne nur für Ein- und Zweipersonenhaushalte zugelassen, die weiteren
Nenngrößen sind 80 l, 120 l, 240 l und 1100 l sowie Müllsäcke mit 70 l Volumen.
Da im Haushalt der Klägerin
unstreitig vier Personen gemeldet sind, somit nach § 8 Abs. 7 der Satzung
insgesamt 96 l Gefäßvolumen für den Restmüll
pro Monat in Ansatz zu bringen sind, ist die Zuteilung einer 80 l Tonne nicht zu beanstanden. Die
Bestimmung in § 6 Abs. 3 der Satzung, dass die Tonne mit dem geringsten Volumen — früher 50 l Restmülltonne, z.Zt.
60 l Restmülltonne — nur für Ein-
und Zweifamilienhaushalte vorgesehen ist, ist nicht rechtswidrig. Die Satzungsvorschriften sind mit höherrangigem Recht
vereinbar. Das Gericht geht hierbei
davon aus, dass auch die kommunalen Satzungen die im Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) vom 27.09.1990 enthaltene Vorgabe, Anreize zur Müllvermeidung zu schaffen, zu berücksichtigen haben. Diese Vorgabe hat jedoch nicht zwangsläufig zur Folge, dass eine Reglementierung der Gefäßgröße nur dann rechtmäßig ist, wenn jeder Haushalt — unabhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen — auch die Restmülltonne mit dem Mindestvolumen beanspruchen kann. Die von der Beklagten bei der Festsetzung der Mindestgröße der Restmülltonnen gewählte Personenmaßstab, also die Bemessung nach der Anzahl der im Haus lebenden Personen, ist ein geeigneter Ansatz, dass je Grundstück anfallende Restmüllaufkommen differenziert zu erfassen, ohne gegen den Grundsatz, Anreize zur Vermeidung von Restmüll zu schaffen, zu verstoßen. Es liegt zum einen auf der Hand, dass ein Vier-Personen-Haushalt ein grundsätzlich höheres Müllaufkommen hat als ein Ein- bis Zwei-Personen-Haushalt. Zum anderen liegt es dann auf der Hand, die Restmülltonne mit dem kleinstmöglichen Volumen — z.Zt. 60 l — für diese kleinen Haushalte vorzuhalten und im Übrigen für jede weitere Person im Haushalt ein abgestuftes System zu entwickeln.
Inwieweit es über die von der Beklagten gewählten
Satzungsbestimmungen hinaus weitere Möglichkeiten gibt, effektive Anreize zur Müllvermeidung
zu schaffen, kann dahingestellt bleiben. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die
streitgegenständliche Satzung mit anderen Satzungen mit möglicherweise besseren
Anreizen zur Müllvermeidung zu vergleichen. Ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz ist nicht erkennbar.
Soweit die Klägerin geltend
macht, die Gebühren für die 80 l Restmülltonne seien zu hoch bemessen,
führt dieser Einwand bereits deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zuteilungsbescheides, da die Gebühren nicht
von dessen Regelungsgehalt umfasst werden. Die Klägerin wird diese Einwendungen
gesondert in einem Verfahren gegen den Gebührenbescheid geltend machen
müssen. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass zumindest nach der Aktenlage keine greifbaren Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die von der Beklagten
verlangten Gebühren gegen gebührenrechtliche Grundsätze verstoßen. Insbesondere
der von der Klägerin angeführte Vergleich mit anderen Gemeinden in anderen Bundesländern, die niedrigere Gebühren in
ihrer Satzung vorsehen, überzeugt nicht.
Nach § 10 Abs. 2 S. 1 KAG sind die Gebühren
in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt
werden. Gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 KAG ist die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Nach
den genannten Bestimmungen des KAG muss die Gebühr im Prinzip der
speziellen Entgeltlichkeit, dem Äquivalenzprinzip
und dem Gleichheitssatz entsprechen, wobei für die Rechtssetzung letztlich
aber auch Praktikabilitätsüberlegungen eine Rolle spielen können. Dies bedeutet,
dass sich die Gebührenregelung an einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab statt an
einem Wirklichkeitsmaßstab orientieren kann. Bei der Abfallentsorgung ist als
zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab der
Behältermaßstab, wie er in der Satzung der Beklagten enthalten ist,
anerkannt (vgl. z. B. Hess. VGH vom 19.03.1987 - 5 N 2/83 ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
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