Rechtliche Vorgaben für modernes Regenwassermanagement

Rechtsanwalt Wolfgang Fabry, Dietzenbach

 

 

 

 

Übersicht:

1.      Einleitung                                                                                                       1

2.      Begriff des Niederschlagswassers                                                           1

3.      Die zu betrachtenden Rechtsgrundlagen                                                2

3.1.           Rechtliche Vorgaben des Wasserrechts                                         2

3.2.           Rechtliche Vorgaben des Baurechts                                               5

3.3.           Gesichtspunkte des Strafrechts                                                        5

3.4.           Rechtliche Vorgaben des kommunalen Rechts                            7

3.4.1.                 Der kommunale Anschluss- und Benutzungszwang          7

3.4.2.                 Örtliche Bauvorschriften                                                            9

3.4.3.                 Das kommunale Gebührenrecht                                          10

4.      Die Regeln der Technik                                                                            11

5.      Schlussfolgerungen für die Praxis                                                         11

6.      Literaturliste                                                                                                13

 

 

 

1.    Einleitung

 

Unter Regenwassermanagement verstehen wir die dezentrale Entsorgung von Niederschlagswasser, das auf den Grundstücken eines Baugebietes anfällt und nicht, wie bisher zumeist üblich, der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden, sondern auf dem Grundstück zurück gehalten, dort verwertet und/oder versickert werden soll. Ziel ist es, das Niederschlagswasser weitestgehend im natürlichen Wasserkreislauf zu belassen „zur Sicherung des Wasserhaushalts und einer rationellen Verwendung des Wassers, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlungsanlagen und zur Verringerung von Überschwemmungsgefahren“ wie dies beispielhaft § 42 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) ausdrückt, welcher fordert, dass „von Dachflächen abfließendes und sonst auf dem Grundstock anfallendes Niederschlagswasser gesammelt, verwendet oder zur Versickerung gebracht werden“ soll.

 

 

2.    Begriff des Niederschlagswassers

 

Niederschlagswasser im rechtlichen Sinne ist gemäß der bundeseinheitlichen Definition des § 2 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes „das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser“, das neben dem Schmutzwasser („das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser“) den Abwasserbegriff erfüllt. Von dieser bundeseinheitlichen Definition weichen die Definitionen des Niederschlagswassers in einzelnen Landeswassergesetzen etwas ab,

 

— z.B. definiert das Wassergesetz des Landes Bayern (BayWG) in Art. 41a Abs. 1 den Begriff des Abwassers wie folgt:

 

„Abwasser im Sinn dieses Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.“

 

ohne jedoch etwas grundsätzlich anderes zu meinen. Lediglich hinsichtlich der Sammlung nach dem Abfließen gibt es landesspezifische Unterschiede.

 

In die anzustellenden Betrachtungen ist grundsätzlich nur das Niederschlagswasser in diesem rechtlichen Sinne einzubeziehen, weil es Abwasser darstellt, für dessen Beseitigung die Landeswassergesetze die Zuständigkeit der Städte und Gemeinden begründen und besondere Regelungen enthalten.

 

Das Regenwasser, das zwar auf bebauten und befestigten Flächen anfällt, von dort jedoch nur abfließt, aber nicht gesammelt wird, ist und bleibt in fast allen Ländern Regenwasser und ist kein Abwasser in der Gestalt des Niederschlagswassers. Das vom Dach abtropfende Regenwasser, das nicht in einer Rinne gesammelt und über ein Fallrohr weitergeleitet wird, ist rechtlich kein Abwasser und unterliegt deshalb auch nicht den wasserrechtlichen Regelungen. Rechtlich kann es erst Bedeutung erlangen, wenn Personen oder Sachen hiervon beschädigt werden, z.B. wenn das Regenwasser vom Dach auf den Bürgersteig fällt, dort gefriert und eine Person ausrutscht: Dann wird gefragt werden, ob das Regenwasser nicht in einer Regenrinne hätte gesammelt werden müssen.

 

 

3.    Die zu betrachtenden Rechtsgrundlagen

 

Ein Regenwassermanagement auf einem Baugrundstück berührt verschiedene Rechtsbereiche. So sind Vorgaben des Wasserrechts zu beachten, das für die Abwasserbeseitigung Regeln aufstellt.

 

In einigen Ländern gibt es baurechtliche Bestimmungen.

 

Neben dem Wasserrecht sind auch strafrechtliche Gesichtspunkte zu beachten.

 

Nicht zuletzt kommt dem jeweiligen kommunalen Recht eine gewaltige Bedeutung zu.

 

 

3.1.        Rechtliche Vorgaben des Wasserrechts

 

Konkret befasst sich das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) mit der Abwasserbeseitigung in den §§ 18a und 18b:

 

„§ 18a WHG           Pflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung

 

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von  häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

 

(2) Die Länder regeln, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein für verbindlich erklärter Plan nach Absatz 3 andere Träger aus, so sind diese zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

 

(2a) Die Länder können regeln, unter welchen Voraussetzungen eine öffentlichrechtliche Körperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf einen Dritten ganz oder teilweise befristet und widerruflich übertragen kann. Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, dass

1.      der Dritte fachkundig und zuverlässig sein muss,

2.      die Erfüllung der übertragenen Pflichten sicherzustellen ist,

3.      der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen.

 

(3) Die Länder stellen Pläne zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf (Abwasserbeseitigungspläne). In diesen Plänen sind insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwasserbehandlung sowie die Träger der Maßnahmen festzulegen. Die Festlegungen in den Plänen können für verbindlich erklärt werden.

 

 

§ 18b WHG            Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

 

 (1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a eingehalten werden. Im übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

 

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so gilt § 7a Abs. 3 entsprechend.“

 

 

und weist damit eine wesentliche Regelungsbefugnis den Ländern zu, die in ihren jeweiligen Landeswassergesetzen das Nähere regeln. Übereinstimmend haben die Länder insbesondere die Kommunen als die Abwasserbeseitigungspflichtigen erklärt.

 

Neben diesen beiden Vorschriften des WHG, die sich ausdrücklich mit der Abwasserbeseitigung befassen, ist im hier interessierenden Zusammenhang auch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 WHG

 

„Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.“

 

bedeutsam, denn die Versickerung von Niederschlagswasser kann eine erlaubnispflichtige Benutzung des Grundwassers darstellen, wenn nämlich Niederschlagswasser über geschaffene technische Einrichtungen in den Untergrund und damit in das Grundwasser geleitet wird. Das Grundwasser wird dann zur Abwasserbeseitigung genutzt, was erlaubnispflichtig ist.

 

Allerdings hat der Bund den Ländern mit der Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 3 WHG

 

„Die Länder können allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass

3. für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke seiner schadlosen Versickerung eine Erlaubnis nicht erforderlich ist.“

 

die Möglichkeit eröffnet, die Versickerung durch landesrechtliche Regelungen zu erleichtern. In Bayern findet sich z.B. eine entsprechende Regelung in Art. 33 Abs. 2 BayWG, wo bestimmt ist:

 

„Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen kann durch Rechtsverordnung Maßgaben festlegen, mit denen Anforderungen an das schadlose Versickern von Niederschlagswasser näher geregelt werden, ...“

 

In § 36 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Baden-Württemberg (WG BW) findet sich folgende Regelung:

 

„Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke seiner schadlosen Versickerung ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, soweit die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 45b Abs. 3 Satz 3 eingehalten werden.“

 

und § 45b Abs. 3 WG BW bestimmt:

 

„Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1999 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, sollen durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden, sofern dies mit vertretbarem Aufwand und schadlos möglich ist. Eine schadlose Beseitigung liegt vor, wenn eine schädliche Verunreinigung eines Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft nicht zu erwarten ist. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Anforderungen an eine schadlose Beseitigung nach Art, Menge und Herkunft des Niederschlagswassers und an die Einrichtungen zur Beseitigung stellen.“

 

 

In § 44 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) findet sich z.B. folgende Bestimmung:

 

„Wenn eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, können die Gemeinden durch Satzung regeln, dass Niederschlagswasser außerhalb von Wasserschutzgebieten auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, oder auf besonders hierfür ausgewiesenen Flächen versickert werden kann. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Soweit die Satzung von der Wasserbehörde genehmigt ist, ist die mit der Versickerung verbundene Benutzung des Grundwassers erlaubnisfrei. Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch die Wasserbehörde im Einzelfall untersagt werden.“

 

Darüber hinaus bestimmt der Hessische Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 HWG:

 

„Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden.“

 

 

Wegen der höchst unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Bundesländern ist also im Einzelfall, wenn eine Versickerung von Niederschlagswasser auf einem Baugrundstück geplant wird, bei der jeweiligen örtlich zuständigen Wasserbehörde zu erfragen, ob die geplante Versickerung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf oder erlaubnisfrei ist. Aus Sicherheitsgründen sollte diese Anfrage stets schriftlich gestellt und auf eine schriftliche Beantwortung durch die zuständige Behörde bestanden werden!

 

 

3.2.        Rechtliche Vorgaben des Baurechts

 

Eingangs habe ich bereits auf die Regelung des § 42 Abs. 2 HBO verwiesen, welche die Forderung erhebt, dass Niederschlagswasser weitestgehend verwertet oder versickert werden soll. Entsprechende Regelungen sind derzeit in anderen Landesbauordnungen (noch) nicht zu finden. Die Musterbauordnung (MBO), die den Ländern Hinweise für die Gestaltung ihres jeweiligen Landesbaurechts geben soll, gibt bezüglich der Abwasserbeseitigung nur folgende Beispielsregelung vor:

 

„§ 40 MBO  Anlagen für Abwasser und Niederschlagswasser

Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung der Abwasser und Niederschlagswasser dauernd gesichert ist. Die Anlagen dafür sind so anzuordnen, herzustellen und zu unterhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.“

 

Baurechtliche Bestimmungen zur Niederschlagswasserbeseitigung gibt es von Seiten des Bundes nicht, die Länder haben bislang - von wenigen Ausnahmen abgesehen - ebenfalls keine maßgeblichen Regelungen getroffen. Dies bedeutet, dass jedenfalls keine Bundes- oder Landesvorschriften dem Grunde nach die Verwertung und Versickerung von Niederschlagswasser verbieten.

 

 

3.3.        Gesichtspunkte des Strafrechts

 

Strafrechtlich ist auf die Regelung des § 324 des Strafgesetzbuches (StGB) hinzuweisen, die da lautet:

 

„§ 324 StGB           Gewässerverunreinigung

 

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“

 

Wesentlicher Inhalt dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass das unbefugte Handeln unter Strafe gestellt ist. Das heißt, ein erlaubtes Handeln - wobei die Erlaubnis der zuständigen Wasserbehörde gemeint ist - kann nie den Straftatbestand verwirklichen. Aus diesem Grunde kann ich jedem Planer, Architekten und Bauherrn nur empfehlen, jegliche Form der Niederschlagswasserversickerung oder -ableitung in ein Gewässer mit der Wasserbehörde zu erörtern und sich eine behauptete Genehmigungsfreiheit auch schriftlich bestätigen zu lassen. Zwar gehört nach den Landeswassergesetzen die Einleitung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch i.S.d. § 23 WHG

 

„Jedermann darf oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entgegen stehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden“,

 

doch ist dieses Rechtinstitut in den einzelnen Ländern durchaus unterschiedlich ausgestaltet,

 

z.B. in Bayern in Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 BayWG:

 

„Zum Gemeingebrauch gehören auch

 

2.      das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen einschließlich Verkehrsflächen, das nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert und nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist, entsprechend den nach Art. 41e bekannt gemachten Regeln der Technik; dies gilt nicht für Niederschlagswassereinleitungen von Verkehrsflächen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind,“

 

 

oder z.B. in Hessen in § 32 Abs. 1 HWG:

 

„Jedermann darf natürliche fließende Gewässer mit Ausnahme von Anlagen im Sinne des § 42 zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- und Grundwasser und für Niederschlagswasser, das nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.“

 

 

oder z.B. in Baden-Württemberg in § 26 Abs. 1 WG BW:

 

„Der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn ist vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 als Gemeingebrauch jedermann gestattet. Dasselbe gilt für die Benutzung dieser Gewässer zum Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, den Gartenbau und für kleingewerbliche Betriebe, sowie zum Einleiten von Grund-, Quell- oder Tagwasser und vorbehaltlich des § 28 Abs. 1 von unschädlichem Abwasser aus der Hauswirtschaft, der Landwirtschaft und kleingewerblichen Betrieben in geringem Umfang.“

 

Derartige unterschiedliche Regelungen ein und desselben Rechtsinstitutes können zu Unsicherheiten führen, denen man aus dem Wege gehen sollte durch Konsultation der jeweiligen, örtlich zuständigen Wasserbehörde. Selbst wenn diese etwas genehmigen würde, was objektiv falsch ist, beseitigt jedenfalls diese Genehmigung die Strafbarkeit.

 

 

3.4.        Rechtliche Vorgaben des kommunalen Rechts

 

Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wird i.d.R. von den Landeswassergesetzen den Gemeinden übertragen, die diese Aufgabe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu erfüllen haben, d.h., die Gemeinden können durch Satzung eigenverantwortlich regeln, wie ihnen Abwasser zu überlassen ist (Entwässerungssatzung) und zu welchen Bedingungen ihnen das Abwasser überlassen werden kann (Beitrags- und Gebührensatzung). Die Gemeindeordnungen der verschiedenen Bundesländer geben den Gemeinden auch das Recht, den Anschluss- und Benutzungszwang in bezug auf die öffentlichen Abwasseranlagen durch Satzung anzuordnen.

 

Die abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden können sich zur Erledigung ihrer Aufgabe Dritter bedienen - sie bleiben dann aber weiterhin die Verpflichteten - oder aber sich zu Zweckverbänden zusammenschließen, denen die Aufgabe und dann auch die Satzungshoheit übertragen werden können. Satzungen solcher Zweckverbände stellen ebenfalls kommunales Recht dar.

 

In Hessen und Baden-Württemberg geben die Landesbauordnungen den Gemeinden die Ermächtigung, durch Satzung Regelungen über die Niederschlagswasserverwertung oder -versickerung zu treffen.

 

 

3.4.1.   Der kommunale Anschluss- und Benutzungszwang

 

Der kommunale Anschlusszwang beinhaltet die Pflicht eines Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück Abwasser anfällt, dieses Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde anzuschließen. Voraussetzung für das Entstehen dieser Pflicht - und damit des Anschlusszwangs - ist, dass das betreffende Grundstück auch abwassertechnisch erschlossen ist, also Abwasserleitungen verlegt sind, an die das Grundstück direkt angeschlossen werden kann. Wenn Höhenunterschiede den Einbau einer Abwasserhebeanlage bedingen, hindert dies nicht die Durchsetzung des Anschlusszwanges.

 

Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Anschlusspflicht sind i.d.R. nicht zugelassen.

 

Der kommunale Benutzungszwang zur Abwasseranlage beinhaltet die Pflicht des Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück Abwasser anfällt, dieses der öffentlichen Abwasserbeseitigung zu überlassen. Von dieser Pflicht können im Einzelfall Ausnahmen (Befreiungen oder Teilbefreiungen) zugelassen werden. Die kommunalen Satzungen sollten sinnvollerweise Regelungen treffen, unter welchen Voraussetzungen derartige Befreiungen erteilt werden können. Derartige Befreiungsregelungen sollten weitgehend mit den einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Landeswassergesetzes koordiniert sein, insbesondere dann, wenn das Wassergesetz Regelungen über die Überlassungspflicht mit eigenen Ausnahmetatbeständen trifft.

 

So enthält z.B. das Hessische Wassergesetz in § 52 Abs. 3 HWG folgende Regelungen über die Befreiung von der (wassergesetzlichen) Überlassungspflicht:

 

„Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Abs. 2 entfällt

1.    für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,

2.    für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird,

3.    für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,

4.    für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll, und für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet,

5.    für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis,

6.    für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird,

7.    durch Entscheidung der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers oder des Schlammes aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist.

 

Zur Beseitigung dieses Abwassers ist derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Abwasserbeseitigungsplänen oder Ortssatzungen bleiben unberührt.“

 

Die Regelung des § 3 Abs. 2 der Hessischen Entwässerungssatzung (Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes) über den Benutzungszwang lautet:

 

„Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 52 Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 52 Abs. 2 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.“

 

Aus dieser Satzungsformulierung ergibt sich, dass für die Ausnahmefälle des § 52 Abs. 3 HWG keine Überlassungspflicht durch die Satzung begründet wird, also auch keine Befreiung erst beantragt und dann von der Gemeinde bewilligt werden muss.

 

Ergeben sich hingegen die Ausnahmen vom Benutzungszwang nicht direkt aus der jeweiligen kommunalen Satzung, muss - sinnvollerweise bereits bei Planung der Rückhaltung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück - eine den vorgesehenen Maßnahmen angepasste Befreiung oder Teilbefreiung vom Benutzungszwang zur öffentlichen Abwasseranlage bei der Gemeinde beantragt werden.

 

Bei der Planung einer reinen Regenwassernutzungsanlage, bei der das Niederschlagswasser als Brauchwasser auf dem Grundstück eingesetzt wird und bei der keine Versickerung vorgesehen ist, stellt sich die Befreiungsfrage nicht, weil nach der Benutzung des Niederschlagswassers dieses in der Gestalt des Schmutzwassers der öffentlichen Abwasserbeseitigung zugeführt wird. Die Nutzung des Niederschlagswassers könnte allenfalls im Bereich der öffentlichen Trinkwasserversorgung eine Rolle spielen, nämlich wenn dort ein Anschluss- und Benutzungszwang geregelt ist. In diesem Fall muss bei der Gemeinde eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang zur öffentlichen Wasserversorgung beantragt werden.

 

 

3.4.2.   Örtliche Bauvorschriften

 

Wie oben schon angesprochen geben einzelne Landesbauordnungen den Kommunen die Möglichkeit, durch Satzung oder im Bebauungsplan die Verwertung oder Versickerung von Niederschlagswasser verpflichtend vorzuschreiben. So enthält § 87 Abs. 2 HBO z.B. folgende Regelung:

 

„Die Gemeinden können ferner durch Satzung bestimmen, dass

3. im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Über schwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen,“

 

oder § 74 Abs. 3 WG BW:

 

„Die Gemeinden können durch Satzung für das Gemeindegebiet oder genau

abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets bestimmen, dass

2. Anlagen zum Sammeln, Verwenden oder Versickern von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Brauchwasser herzustellen sind, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden und den Wasserhaushalt zu schonen, soweit gesundheitliche oder wasserwirtschaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden.“

 

 

Ob derartige Satzungsregelungen aufgrund dieser Ermächtigungen in den jeweiligen Kommunen vorhanden sind, muss sinnvollerweise immer erfragt werden, bevor die Planungen für die Bebauung eines Grundstückes in Angriff genommen werden.

 

Wenn derartige Satzungsregelungen bestehen, wird von der betreffenden Kommune erwartet werden können, dass sie die Fragen der Befreiung oder Teilbefreiung von Benutzungszwang zur öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage wie auch zur öffentlichen Trinkwasserversorgung so löst, dass dem Bauherren sich keine unüberwindlichen Probleme entgegenstellen.

 

 

3.4.3.   Das kommunale Gebührenrecht

 

Ein Bauherr, der ein modernes Regenwassermanagement auf seinem Grundstück einrichten will, wird natürlich auch die Frage stellen, ob solches auch positive Auswirkungen auf seine Abwassergebühren hat, die er an die Gemeinde regelmäßig zahlen muss. Deshalb ist auch die Frage zu klären, welche gebührenrechtlichen Regelungen in der jeweiligen Gemeinde bestehen.

 

Die Gemeinden erheben für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des jeweiligen Bundeslandes. Die Bemessung dieser Gebühren hat nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu erfolgen (Äquivalenzprinzip). Als Gebührenmaßstab für die Erhebung der Abwassergebühren wird, weil die vom jeweiligen Grundstück abgeleitete Abwassermenge nicht mit erträglichem Aufwand gemessen werden kann, überwiegend der sogenannte Frischwassermaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab verwendet, bei dem unterstellt wird, dass das Verhältnis zwischen der Menge des den Grundstücken zugeleiteten Frischwassers zu der Menge des abgeleiteten Abwassers (Schmutz- und Niederschlagswasser) nahezu auf allen Grundstücken gleich ist. Ergeben sich in einer Gemeinde insoweit erhebliche Unterschiede, weil z.B. viele großflächig befestigte Flächen mit überdurchschnittlichem Niederschlagswasseranfall oder Wassergroßverbraucher mit unterdurchschnittlichem Niederschlagswasseranfall vorhanden sind oder Niederschlagswasser auf einzelnen Grundstücken zurückgehalten oder im Rahmen des Gemeingebrauchs einem oberirdischen Gewässer zugeführt wird, muss dies bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden, wenn die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung in der öffentlichen Einrichtung erheblich sind und die Zahl der Fälle, in denen der Frischwassermaßstab falsche Ergebnisse liefert, 10% der gesamten angeschlossenen Grundstücke übersteigt.

 

Von einer Erheblichkeit der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung ist i.d.R. immer auszugehen, wenn die öffentliche Einrichtung den heutigen Regeln der Technik entspricht, weil dann von Kostenanteilen ausgegangen werden muss, die weit über 25% liegen.

 

Das heißt, die Gemeinden sind verpflichtet, die Zurückhaltung von Niederschlagswasser auf einzelnen Grundstücken bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Wie sie dies im Einzelnen bewerkstelligen, z.B. durch die Einführung einer Niederschlagswassergebühr

 

(mehr hierzu Fabry, „Abwassergebühren für Niederschlagswasser“ in HSGZ 1992, S. 302, oder unter www.w-fabry.de)

 

oder entsprechende Gebührenabschläge, bleibt ihrem satzungsgeberischen Ermessen überlassen.

 

 

4.    Die Regeln der Technik

 

Sowohl die Landeswassergesetze wie auch die kommunalen Satzungen schreiben vor, dass bei der Planung, Herstellung und Unterhaltung von Abwasseranlagen und Wasserversorgungsanlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden müssen, die in den DIN-Vorschriften, im ATV-Regelwerk für Abwasseranlagen und im DVGW-Regelwerk für Wasserversorgungsanlagen konkretisiert sind. Werden diese Regeln missachtet, kann dies im Schadensfalle zu zivilrechtlichen Ansprüchen wie auch zur strafrechtlichen Haftung führen.

 

Insbesondere bei der Errichtung und dem Betrieb von Regenwassernutzungsanlagen wird strengstens darauf geachtet werden müssen, dass eine absolute Trennung zwischen den Trinkwasseranlagen und den Brauchwasseranlagen besteht um eine negative Beeinflussung der Trinkwasserqualität durch den Einfluss von Brauchwasser auszuschließen.

 

 

5.    Schlussfolgerungen für die Praxis

 

Ein Planer, der die Bebauung eines Grundstückes planen soll, muss sich schon zu Beginn seiner Überlegungen Gedanken machen über die Entwässerung des Grundstücks, denn selbst schon bei Anlegung eines Parkplatzes oder nur bei Errichtung einer Halle ist die Frage der Niederschlagswasserbeseitigung zu prüfen. Die obigen Ausführungen führen im Ergebnis zu folgenden Fragestellungen, die im Einzelnen abzuklären sind:

 

Bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung:

1.    Gibt es Bauvorschriften, die eine Regenwasserrückhaltung auf den Baugrundstücken fordern?
z.B.           Forderung nach Einbau einer Regenwassernutzungsanlage,
                  Forderung nach Errichtung einer Dachbegrünung
                  Forderung, das Niederschlagswasser zu versickern.

Wenn derartige Forderungen gestellt werden, muss die Planung diesen Vorgaben entsprechen, damit sie genehmigungsfähig ist.

2.    Gibt es einen Anschlusszwang für das Niederschlagswasser und welche Befreiungsanträge sind zu stellen?

Diese Frage ist zu prüfen, wenn eine Versickerung von Niederschlagswasser geplant werden soll. Eine Zurückhaltung z.B. durch eine Dachbegrünung bedarf keiner Befreiung, weil hier das in der Dachbegrünung zurückgehaltene Regenwasser gar nicht erst vom Dach abläuft und damit nicht zu Niederschlagswasser als eine Form des Abwassers wird.
Auch die Verwertung von Niederschlagswasser berührt den Benutzungszwang zur Abwasseranlage nicht, denn das verwertete Regenwasser wird nach der Benutzung der öffentlichen Einrichtung als Schmutzwasser zugeführt.

3.    Ist eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang zur öffentlichen Wasserversorgung notwendig?

Diese Frage ist bei Planung einer Niederschlagswasserverwertung (Zisterne) zu prüfen, denn hier wird der Frischwasserbedarf teilweise durch Regenwasser (Brauchwasser) gedeckt.

4.    Gibt es gebührenrechtliche Regelungen zu beachten?

Diese Frage betrifft die Interessen des Bauherren, die der Planer ebenfalls berücksichtigen muss.

 

5.    Gibt die Gemeinde Zuschüsse für die Durchführung von Maßnahmen der Regenwasserrückhaltung?

 

 

Bei der örtlich zuständigen Wasserbehörde:

1.    Ist für eine zu planende Versickerung von Niederschlagswasser eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig?

2.    Unter welchen Voraussetzungen ist die Versickerung von Niederschlagswasser erlaubnisfrei?

 

 

Erst nach vollständiger Abklärung dieser Fragen und Einholung eventuell notwendiger Befreiungen und Erlaubnisse sollte mit der konkreten Planung begonnen werden, um zu verhindern, dass nutzlose Planungsleistungen erbracht werden.

 

 


6.    Literaturliste:

 

 

Teil A: Information für EndverbraucherInnen

 

 

Deltau, G. u.a.
Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit Regenwasser
3. überarbeitete Aufl. 1997 ISBN 3-926897-00-7 (DM 8.- incl. Versand)
Bezug über: MMD Betriebswasserberatung Deltau - In der Harth 11 - 35708 Haiger-Weidelbach - Fax: 02774/92068

 

Hessisches Umweltministerium (Hrsg.)
Nutzung von Regenwasser - Empfehlungen zur Nutzung in privaten Gebäuden
1999 ISBN 3-89274-044-5 (Abgabe bei Kleinmengen kostenlos)
Bezug über: Hessisches Umweltministerium - Postfach 3109 - 65021 Wiesbaden - Fax: 0611/815-1941

 

Hessisches Umweltministerium (Hrsg.)
Praxisratgeber Entsiegeln und Versickern
1998 ISBN 3-89274-157-3 (Abgabe bei Kleinmengen kostenlos)
Bezug über: Hessisches Umweltministerium - Postfach 3109 - 65021 Wiesbaden - Fax: 0611/815-1941

 

König, Klaus W.
Regenwassernutzung von A-Z
Anwenderhandbuch für Planer, Handwerker und Bauherren
Reihe Ökologie aktuell
5. Aufl. 1999 ISBN 3-9803502-0-7 (DM 35.- zzgl. P+V)
Bezug über: Mall Beton GmbH - Hüfinger Str. 39-45 - 78166 Donaueschingen - Fax: 0771/8005-100

 

Losch, Heinz-Alfred
Regenwasser für Haus und Garten nutzen
2. Aufl. 1999 Falken-Verlag
ISBN 3-8068-1666-2 (DM 24.90)
Bezug über: Buchhandel

 

Weinreuter, H.
Regenwasser für Haus und Garten
3. überarbeitet Aufl. 1998 ISBN 3-88835-096-1 (DM 13.50 incl. Versand)
Bezug über: Arbeitsgemeinschft der Verbraucherverbände e.V. (AgV) - Postfach 1116 - 59930 Olsberg - Fax: 02962/908649

 

Schweitzer, K./ Wilhelm, A./ Witzel, H./ Nieskens, P./ Rotarius, T.
Regenwasser nutzen
Technik, Planung und Montage
11. überarbeitete Aufl. 1998 ISBN 3-923129-18-1 (DM 24.80 zzgl. P+V)
Bezug über: Wagner & Co. GmbH - Ringstr. 14 - 35091 Cölbe - Fax: 06421/800713

 

 

Teil B: Fachliteratur

 

 

Bullermann, M./ Klein, B.
Regenwassernutzung in privaten und öffentlichen Gebäuden - Qualitative Aspekte
Schriftenreihe fbr Band 2
1996 ISBN 3-9804111-1-7 (DM 40.- zzgl. P+V)
Bezug über: fbr - Havelstr. 7A - 64295 Darmstadt - Fax: 06151/339258

 

fbr (Hrsg.)
Innovation Betriebs- und Regenwassernutzung - Fachtagung der fbr 1998
Schriftenreihe fbr Band 3
1998 ISBN 3-9804111-2-5 (DM 50.- zzgl. P+V)
Bezug über: fbr - Havelstr. 7A - 64295 Darmstadt - Fax: 06151/339258

 

fbr (Hrsg.)
Zukunft der Regenwassernutzung - Fachtagung der fbr 1996
Schriftenreihe fbr Band 1
1996 ISBN 3-9804111-0-9 (DM 40.- zzgl. P+V)
Bezug über: fbr - Havelstr. 7A - 64295 Darmstadt - Fax: 06151/339258

 

Geiger, W./Dreiseitl, H.
Neue Wege für das Regenwasser
Handbuch zum Rückhalt und zur Versickerung von Regenwasser in Baugebieten
2. überarbeitete Aufl. 1999 R. Oldenbourg Verlag GmbH
ISBN 3-486-26459-1 (ca. DM 85.-)
Bezug über: Buchhandel

 

König, Klaus W.
Regenwasser in der Architektur - Ökologische Konzepte
1996 ökobuch-Verlag
ISBN 3-922964-60-5 (DM 56.-)
Bezug über: Buchhandel

 

König, Klaus W.
Zum Umgang mit der Regenwassernutzung - Ein Leitfaden für Kommunen in Deutschland
1999 ISBN 3-9803502-2-3 (DM 12.- zzgl. P+V)
Bezug über: Mall Beton GmbH - Hüfinger Str. 39-45 - 78166 Donaueschingen - Fax: 0771/8005-100

 

Koenigs, Tom (Hrsg.)
Minus 50% Wasser möglich!
Einsparpotentiale beim Wasserverbrauch in Dienstleistungszentren und Bürogebäuden
Fallstudien aus der Praxis
1995 Eberhard Blottner Verlag
ISBN 3-89367-050-5 (DM 29.-)
Bezug über: Buchhandel

 

Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N. (Hrsg.)
Ökologischer Wasserhaushalt
Schriftenreihe U.A.N Band 29
1996 ISBN nicht bekannt (DM 49.80 zzgl. P+V)
Bezug über: Kommunale UmweltaktioN U.A.N. - Arnswaldstr. 28 - 30159 Hannover - Fax: 0511/3028556

 

Sieker, Friedhelm
Naturnahe Regenwasserbewirtschaftung in Siedlungsgebieten
Grundlagen, Leitfaden und Anwendungsbeispiele
Kontakt & Studium Band 508
1996 expert-Verlag
ISBN 3-8169-1403-9 (DM 64.-)
Bezug über: Buchhandel


 

Verein zur Förderung des Instituts für Wasserversorgung der TU Darmstadt (Hrsg.)
Brauchwassernutzung in Haushalten und Gewerbebetrieben - Ein Gebot der Stunde? -
39. Darmstädter Seminar - Wasserversorgungstechnik
Schriftenreihe WAR Band 79
1994 ISBN nicht bekannt (DM 50.- zzgl. P+V)
Bezug über: Bibliothek des Instituts für Wasserversorgung der TU Darmstadt - Petersenstr. 13 - 64291 Darmstadt - Fax: 06151/163758

 

ZVSHK (Hrsg.)
Merkblatt Regenwassernutzungsanlagen - Planung, Bau, Betrieb und Wartung
1998 ISBN nicht bekannt (DM 40.- zzgl. P + V)
Bezug über: ZVSHK - Rathausallee 6 - 53757 St. Augustin - Fax: 02241/21351

 

 

 

Vortrag, Tegernseer Baufachtage am 4. und 5. Mai 2000 in Rottach-Egern/Tegernsee

 

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