Abwassergebühren für Niederschlagswasser

von Verwaltungsdirektor Wolfgang Fabry, Mühlheim am Main

 

 

Einleitung:

 

Die Gebühren für die Beseitigung des Abwassers in öffentlichen Abwasseranlagen werden seit Jahren zumeist nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab des Frischwasserverbrauches er­hoben. Hierbei wird angenommen, daß in der Regel die Menge des einem Grundstück zugeleiteten Frisch­wassers auf allen Grundstücken des Einzugsbereichs der öffentlichen Anlage im gleichen Verhältnis steht zur abgeleiteten Abwassermenge. Daß die bezogenene Frisch­wassermenge nicht mit der abgeleiteten Abwassermenge gleichzusetzen ist, ergibt sich aus der einfachen Tatsache, daß sich Abwasser zusammensetzt aus Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Unter dem Begriff "Schmutzwasser" versteht man das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser, unter dem Begriff "Niederschlags­wasser" das von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (§ 51 Abs.1  HWG). Die auf einem Grundstück verwendete Frischwassermenge gibt also nur einen einigermaßen genauen Hinweis auf die vom gleichen Grund­stück abfließende Schmutzwassermenge, nicht jedoch auf die abfließende Menge des Nieder­schlagswassers.

 

Die auf den Grundstücken im Einzugsbereich einer Abwasseranlage anfallenden Nieder­schlags­wassermengen sind, abgestellt auf die gesetzliche Beschreibung des Begriffes "Nieder­schlagswas­ser", abhängig von der Größe der bebauten oder künstlich befestigten Fläche des Grundstücks. Sie sind natürlich auch abhängig von der Stärke und Dauer der Niederschläge, was hier aber vernach­lässigt werden kann mit dem Hinweis, daß die Regen­ereignisse innerhalb der jeweiligen Einzugsge­biete öffentlicher Abwasseranlagen im Jahres­verlauf gleich sind in Dauer und Ergiebigkeit. Das heißt, im Wesentlichen bestimmen ausschließlich die Größen der bebauten oder künstlich befestigten Grundstücksflächen, die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind (im Folgenden "versiegelte Flächen" genannt), die Menge des zu entsorgenden Niederschlagswassers. Die Einleitung dieses Niederschlagswassers zusammen mit dem auf dem gleichen Grundstück anfall­en­den Schmutzwasser stellt die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung "Abwas­ser­anlage" dar, für die der Unternehmer dieser Einrichtung (Gemeinde oder Abwasserverband) Gebühren auf der Grundlage des § 10 hessKAG fordern kann.

 

 

Die gebührenrechtliche Problematik:

 

Die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung bedeutet nichts anderes als die Verteilung der Kosten der Einrichtung (was dazu gehört, ist in § 10 Abs.2 Satz 2 hessKAG aufgeführt) auf ihre Nutzer. Hierbei sind Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme zu berücksichtigen (vgl. § 10 Abs.3 hessKAG). Das heißt, in dem Verteilungsmaßstab, Gebühren­maßstab genannt, muß sowohl die Quantität als auch die Qualität des im jeweiligen Einzelfall eingeleiteten Abwassers berücksichtigt werden, wenn dies für die Abwasserentsorgungskosten nicht nur unerhebliche Bedeutung hat (siehe hier­zu Driehaus-Lohmann, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 688 - 690). So hat beispiels­weise die Rechtssprechung in der Vergangenheit den Frischwassermaß­stab für die Be­mess­ung der Abwassergebühren, also ohne Berücksichtigung der Einleitung von Nieder­schlagswasser, für zulässig gehalten, wenn nach den örtlichen Verhältnissen die Kosten der Regen­wasserableitung im Vergleich zur Schmutzwasserableitung gering waren, weil dann noch davon ausgegangen werden kann, daß der Frischwassermaßstab auch in Bezug auf die Nieder­schlagswasserableitung im allgemeinen zu einer annähernd gerechten Ge­bühren­be­lastung der Benutzer der Kanalisation führt (vgl. HessVGH, Beschluß vom 07.06.1985 - V N 3/82 - in KStZ 1985,193 = GemHH 1986, 186 = ZKF 1985, 254).

 

Von geringen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Vergleich zur Schmutz­was­ser­beseitigung kann heute jedoch nicht mehr gesprochen werden. In den letzten Jahren haben sich die Anforderungen der Wasserwirtschaft an die Behandlung und Beseitigung des Niederschlagswassers ständig erhöht und jede Gemeinde, die ihre Abwasseranlage den der­zeit geltenden Regeln der Technik entsprechend ausgebaut hat - und damit auch die Ab­was­ser­abgabenbefreiung für Niederschlagswasser gemäß § 6 Abs. 1 HAbwAG erreichen konnte - wird feststellen müssen, daß im Vergleich die Kosten der Nieder­schlags­was­ser­be­seitigung den Kosten der Schmutzwasserbesei­tigung entsprechen. So muß beispielsweise gesehen werden, daß die Dimensionierung des Kanal­netzes für den sogenannten Ein­jahres­regen erfolgt und die abzuleitenden Schmutzwassermengen wesentlich geringere Leitungs­dimensionen nur erfordern. Die hydraulischen Probleme der Nieder­schlagswasserent­sorgung zu bewältigen erfordert zumindest den gleichen finanziellen Aufwand wie die eigentliche Reinigung vorwiegend des Schmutzwassers. Angesichts dieser Kostensituation, die zugegebenermaßen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein kann, wird in abseh­barer Zeit nicht mehr davon gesprochen werden können, daß die Kosten der Regen­wasser­beseitigung gering seien im Vergleich zu den Kosten der Schmutzwasser­be­seitig­ung. Das heißt, es wird Zeit für Überlegungen, wie der Maßstab für die Bemessung von Ab­wasser­gebühren gestaltet werden muß, damit eine "annähernd gerechte Gebühren­be­last­ung" der Abwassereinleiter erreicht wird.

 

Allerdings ist nicht nur das Kostenverhältnis für die Frage entscheidend, ob das Nieder­schlags­wasser im Gebührenmaßstab berücksichtigt werden muß. Denn selbst bei einem hohen Kostenanteil für die Niederschlagswasserbeseitigung zeigen sich gleiche Ergebnis­se, wenn auf allen Grundstüc­ken im Entsorgungsgebiet das Verhältnis zwischen abzuleiten­der Niederschlagswassermenge einerseits und abzuleitender Schmutzwassermenge ander­er­­­­seits jeweils gleich wäre. Eine besondere Berücksichtigung der Niederschlags­wasser­ab­leitung bei der Gebührenbemessung würde sich dann als überflüssig herausstellen. Unter­schied­­liche Verhältnisse zwischen Nieder­schlagswasserableitung und Schmutzwasser­ab­leitung sind bis zu einem bestimmten Grad vernach­lässigbar, wenn sie geringfügig sind und eine noch "annähernd gerechte Gebührenbelastung" der Gebührenpflichtigen zulassen.

 

 

Unterschiedliche Entwässerungsverhältnisse:

 

Was sind nun unterschiedliche Entwässerungsverhältnisse in diesem Sinne?

Sie lassen sich in folgende Fallgruppen einordnen:

 

1. Niederschlagswasser wird gar nicht in die Abwasseranlage eingeleitet. Es wird entweder auf dem Grundstück versickert und/oder verwertet (§ 52 Abs.3 Nr.2 HWG). Es wird in wasserrechtlich zugelassener Weise direkt in ein Gewässer eingeleitet (§ 52 Abs.3 Nr.5 HWG oder in der Form des Gemeingebrauchs, §  32 Abs.1 Satz 2 HWG).

 

2. Es wird von dem angeschlossenen Grundstück ausschließlich Niederschlagswas­ser der Abwasseranlage zugeführt (z.B. Garagengrundstücke, Grundstücke mit Trans­formatorenhäuschen, befestigte Parkplätze).

 

3. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wassergroßverbraucher, ohne daß dem überdurchschnittlichen Wasserverbrauch auch entsprechend große versiegelte Flä­chen gegenüber stehen.

 

4. Auf dem Grundstück befinden sich überdurchschnittlich große ver­siegel­te Flä­chen, ohne daß auch ein entsprechend großer Wasserverbrauch darauf stattfindet.

 

Wenn der Anteil dieser außergewöhnlichen Fälle mehr als 10% aller zu entwässernden Grundstücke beträgt, wird man nicht mehr davon ausgehen können, daß sie im Wege der zulässigen Typisierung im Rahmen eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes unberücksichtigt bleiben oder als einzelne Härte­fälle einer individuellen Lösung unter Billigkeitsgesichts­punkten  zugeführt werden könnten. Vielmehr ist dann der Satzungsgeber aufgefordert, nach Regelungen zu suchen, die eine "annähernd gerechte Gebührenbelastung" der Nutzer der Abwas­seranlage zur Folge haben.

 

Die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr neben einer Schmutzwassergebühr als Prob­lemlösung  bietet sich nach diesen Überlegungen an, wenn einige der oben aufgeführ­
ten Problemfälle in einem Entsorgungsgebiet festzustellen sind. Denn nur so lassen sich alle Fall­gruppen einer einheitlichen Lösung zuführen, was dem auch im Abgabenrecht herr­schenden Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht.

 

 

Die Schmutzwassergebühr:

 

Maßstab für die Schmutzwassergebühr kann nach wie vor der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück bleiben. Denn der Frischwasserverbrauch gibt einen deutlichen Hin­weis auf die vermutlich angefallene Schmutzwassermenge, denn Schmutz­wasser ist "das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser" (§  51 Abs.1 Satz 1 HWG) , also das ge­brauchte Frischwasser. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Frischwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage, aus Eigenversorgungs­anla­gen, aus Gewässern oder gar aus Regen­sammeleinrichtungen entnommen wird. Maß­geb­lich ist und bleibt die Tatsache, daß Wasser gebraucht und zu Schmutzwasser wird und deshalb als solches der Abwasseranlage zugeleitet werden muß. (Überlassungspflicht nach § 52 Abs.2 HWG). Das auf dem Grundstück zum Zwecke des Gebrauchs verwendete Wasser muß deshalb (mittels Wasserzähler) gemessen und der Gebührenbe­rechnung zugrunde­gelegt werden. Wenn und soweit auf einem Grundstück aus der öffentlichen Wasser­versorgungsanlage entnommene und dabei gemessene  Wassermengen nachweis­lich nicht zu Abwasser werden, sind sie bei der Gebührenbemessung wieder abzusetzen, wenn sie erheblich sind. Als erheblich wurden zurückgehaltene Wassermengen ange­sehen, die pro Grund­stück jährlich 60 m3 übersteigen (BVerwG, Beschluß vom 12.02.1974 - VII B 89/83 - in KStZ 1974, 171; siehe auch Hinweise in HSGZ  1984, 451 und Driehaus-Lohmann, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 698b). Unzulässig wäre es, die Wassermengen bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr unberücksichtigt zu lassen, die aus Regen­wasseranlagen zum Zwecke des Gebrauchs entnommen werden, z.B. zur Toilettenspülung oder in der Waschmaschine. Denn diese Wassermengen werden durch den Gebrauch zu Schmutzwasser, unterliegen der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (§ 52 Abs.1 HWG) und der Überlassungspflicht des Grundstückseigentümers (§ 52 Abs.2 HWG) und müssen kostenaufwendig in der Abwasseranlage behandelt und beseitigt werden. Das Argu­ment, durch eine Gebührenbefreiung würde der Einbau und der Betrieb von Regen­wassersammeleinrich­tungen gefördert werden, was wasserwirtschaftlich zu begrüßen wäre, ist ungeeignet, den Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu rechtfertigen.

 

Bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr sind unterschiedliche Abwasserqualitäten, die der öffentlichen Abwasseranlage zulässigerweise zugeleitet werden dürfen, ausreichend zu­ berücksich­tigen (zum Differenzierungsgebot siehe Driehaus-Lohmann, Kommunalab­gaben­­recht, § 6, Rn. 686). Unterschieden wird hierbei zwischen

 

1. Häuslichem Abwasser, das der öffentlichen Anlage direkt zugeleitet werden darf,

 

2. Abwasser, das erst nach einer Vorreinigung auf dem angeschlossenen Grundstück der Abwasseranlage zugeführt werden darf, weil diese noch nicht mit einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlage) ausgerüstet ist. Dieses vorgereinigte Ab­wasser, das über das öffentliche Kanalnetz direkt - mit wasserrechtlicher Erlaubnis - in ein Gewässer eingeleitet wird, wurde bislang als "Abwasser ohne Fäkalien" bezeich­net. Die geringere Leistung, die die öffentliche Anlage ihren Nutzern bietet, rechtfertigt auch nur eine geringere Gebühr (vgl. HessVGH, Beschluß v. 23.07.1991 - 5 TH 240/89 in ZKF 1992, 14, in dem die Frage der leistungsgerechten Differenzierung aus­führlich behandelt wird).

 

3. Nicht-häuslichem Abwasser, das einen höheren Verschmutzungsgrad aufweist als häusliches Abwasser, wobei der Verschmutzungsgrad üblich­er­weise bestimmt wird als Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), der für häus­liches Abwasser anzuset­zen ist mit einem CSB von 600 mg/l, bestimmt aus der homogenisierten Probe. Die höheren Leistungen bei der Abwasser­reinigung in der Kläranlage, die im Vergleich zu häuslichem Abwasser erbracht werden müssen, rechtfertigen eine entsprechend er­höhte Gebühr, auf deren Erhebung eine Gemeinde auch nicht verzichten darf (etwa aus Gründen der Gewerbeförderung). Die überdurchschnittliche Verschmutzung des Abwassers verursacht eine höhere oder intensivere (Art der) Inanspruchnahme der öf­fentlichen Abwasserbehandlungsanlage, was durch einen Gebührenzuschlag auszu­gleichen ist (vgl. HessVGH, Beschluß v. 28.08.1986 - 5 TH 1870/86 - in HSGZ 1987,72 = GemHH 1987, 137).

 

 

Die Niederschlagswassergebühr (NWG):

 

Die Niederschlagswassergebühr (im Folgenden NWG genannt) wird künftig neben der Schmutzwasser­gebühr erhoben. Sie ermöglicht eine gezielte Berücksichtigung der unter­schied­lichen Entwässe­rungsverhältnisse auf den einzelnen Grundstücken im Einzugs­bereich einer Abwasseranlage in Bezug auf die Einleitung von Niederschlagswasser. Sie knüpft an die tatsächliche Einleitung von Niederschlagswasser i.S.d. § 51 Abs.1 HWG in die öffentliche Abwasseranlage an mit der Folge, daß derjenige nicht gebührenpflichtig ist, der von seinem Grundstück Niederschlagswasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage ein­leitet. Wer Niederschlagswasser auf seinem Grundstück sammelt, es auf dem Grundstück gebraucht und anschließend das gebrauchte Niederschlagswasser der Abwas­seranlage zu­leit­et, leitet Schmutzwasser und nicht mehr Niederschlagswasser ein. Für diese Schmutz­wassereinleitung sind Schmutzwassergebühren zu entrichten, eine NWG fällt nicht an. Das heißt, die Einführung einer NWG neben einer Schmutzwassergebühr begünstigt alle Grund­stücksei­gentümer, die auf ihr Grundstück gelangendes Regenwasser auffangen und ver­werten.

 

 

Der Gebührenmaßstab für die NWG:

 

Bei der Wahl eines geeigneten Gebührenmaßstabes für die NWG ist wiederum auf die Regel­ung des § 10 Abs.3 hessKAG abzustellen, wonach die Gebühr nach Art und Maß der Inan­spruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bestimmen ist. Bei einer Regen­wassereinleitung, für die Gebühren erhoben werden soll, ist grundsätzlich kein Unterschied in der Art der Inanspruchnahme zu erkennen, denn die eingeleitete Regenwassermenge ist qualitativ auf allen Grundstücken gleich. Unterschiede gibt es nur hinsichtlich der abge­leiteten Menge, die wiederum abhängig ist von der Größe und in geringem Maße auch von der Oberflächenbeschaffenheit der an die Kanalisation angeschlossenen bebauten und künst­lich befestigten Flächen. Wenn in einem Entwässerungsgebiet beispielsweise 600 mm Regen im Jahresdurchschnitt fällt, dann  können nicht mehr als 600 l Regenwasser von ein­em Quadratmeter bebauter Fläche in die Kanalisation abfließen.

 

Als Gebührenmaßstab für die Berechnung der NWG bietet sich die bebaute und künstlich befestigte Flä­che eines Grundstücks an, von der Niederschlagswasser der Abwasser­an­lage zugeführt wird (die versiegelte Fläche), die in der Regel an die Anlage angeschlossen ist. Denn die Größe dieser angeschlossenen Fläche bestimmt im Wesentlichen die Menge des Regenwassers, das in die öffentliche Anlage geleitet wird. Zwar könnte unter Heranzieh­ung der statistischen Jahresnieder­schlagsmenge auch die vermutlich eingeleitete Regen­wasser­menge errechnet  und diese als Gebührenmaßstab verwendet werden. Doch bleiben die Ergebnisse, die durch die eine oder andere Rechenmethode ermittelt werden, immer gleich. Deshalb erübrigt sich der zweite Rechenschritt, der das Berechnungsverfahren nur un­nötig erweitert.

 

Es stellt sich jedoch die Frage, ob es ausreicht, alleine an die versiegelte Fläche anzu­knüpfen, da bekannt ist, daß je nach Oberflächenbeschaffenheit und Neigungswinkel mehr oder weniger Wasser abgelei­tet wird, mehr oder weniger Wasser verdunstet oder versickert. Muß dann nicht auch der jeweilige Verdunstungs- oder Versickerungsgrad in die Berech­nung­en einfließen?

 

Diese Frage ist relativ einfach zu beantworten. Man muß sich nur vor Augen halten, daß in der Vergangenheit die Abwassergebühren fast überall ausschließlich nach dem Wahr­schein­lichkeits­maßstab des Frischwasserverbrauches berechnet worden sind, der mit wenigen Ausnahmen von der Rechtssprechung bislang als ausreichend angesehen worden ist. Wenn nun in Ansehung gestiege­ner oder steigender Aufwendungen für die Regen­wasser­entsorgung und unterschiedlicher Entwäs­serungsverhältnisse auf den einzelnen Grundstücken dieser einheitliche Maßstab aufgegeben und die Niederschlags­wasser­ab­leitung getrennt von der Schmutzwasserableitung gebührenrechtlich er­faßt wird, ergibt sich eine wesentliche Verfeinerung des Gebührenmaßstabes, allerdings auch mit der Folge, daß die dadurch steigende Gebührengerechtigkeit mit einem höheren Verwaltungsauf­wand bezahlt wird, der die Gebührenpflichtigen ebenfalls belastet. Soll nun auch noch die Art der Oberflächenbefestigung und die Neigung der befestigten Flächen in den Maßstab mit einbezogen werden, erhöhen sich die notwendigen Verwaltungsaufwendungen in einem kaum noch zu vertreten­dem Maße, ohne daß hierdurch eine wesentlich höhere Gebührenge­rechtig­keit verbunden wäre, die den Mehraufwand rechtfertigen könnte.

 

Das Prinzip der "Praktikabilität der Rechtsnormen" (siehe hierzu Driehaus-Dahmen, Kommunal­abgabenrecht, § 4 Rn. 128 -130) läßt es zu, derartige Feinheiten außer Betracht zu lassen, zumal die tatsächlich von einer Fläche abgeleitete Regenwassermenge nicht auf einfache Art und Weise genau gemessen werden kann. Allenfalls könnte auf sogenannte "Ab­flußbeiwerte" zurückgegriffen werden, die aber auch nur auf rein statistischen Berech­nungen fußen. Der Satzungsgeber muß nicht jede denkbare und mögliche Differenzierung vor­nehmen, um den Gleichheitsgrundsatz zu wahren (vgl. etwa VGH München, Urteil v. 06.06.1984 - 2 A 2501/78 in GemHH 1985, 164).

 

So hat die Rechtsprechung vor noch nicht allzulanger Zeit Entscheidungen getroffen, wonach kein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliegt wenn bezüglich der Regenwasserableitung der undifferenzierte Maßstab der Grundstücksfläche angewandt wird (OVG Münster, Urteil v. 13.05.1970 - II A 1205/68 - in OVGE 25, 254), wenn die Eigentümer von Grundstücken unter einer Größe von 1.000 m2 von Regenwassergebühren freigestellt werden (VG Köln, Urteil v. 10.04.1969 - 7 K 1881/66 -) und wenn bei der Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Ober­flächenentwässerung der undifferenzierte Maßstab der Grundstücksfläche verwandt wird (BVerwG, Urteil v. 24.09.1987 - 8 C 28.86 - NVwZ 1988, 159).

 

"Mit der Erhebung getrennter Gebühren für die Ableitung von Schmutzwasser, berech­net nach dem Frischwasserverbrauch und für die Ableitung von Regenwasser, berech­net nach der bebauten und befestigten Quadratmeterfläche des Grundstücks, ermög­licht die Satzung von vorneherein eine wesentlich bessere Angleichung der Gebühren­höhe an die tatsächlichen Verhältnisse, als dies bei der Erhebung einer allein nach dem Frischwasserverbrauch bemessenen einheitlichen Gebühr für die Schmutz- und Regenwasserableitung der Fall wäre." (HessVGH, Beschluß v. 07.06.1985 - V N 3/82 - a.a.O.)

 

Die Frage, welcher Maßstab für die NWG gewählt werden sollte, stellt sich nicht nur aus gebühren­rechtlicher Sicht. Denn hiernach gäbe es durchaus einfachere Maßstäbe, so z.B. die undifferenzierte Grundstücksfläche (siehe oben). Auch andere Gründe können eine wichtige Rolle spielen, den in der Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeinde­bun­des (Entwässerungssatzung) vorgese­henen Maßstab der versiegelten Fläche für die Be­messung der NWG heranzuziehen.

 

 

Die Förderung der Niederschlagswasserverwertung:

 

Die Einführung der NWG verfolgt auch das Ziel, die Einleitungen von Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage zu verringern. Bis zum Inkrafttreten des neuen Hes­sisch­en Wasserge­setzes (i.d.F. vom 22.02.1990, GVBl. I S. 114) am 01.01.1990 galt in Verbind­ung mit den kommuna­len Abwassersatzungen der uneingeschränkte Benutzungszwang in Bezug auf die öffentliche Abwasseranlage, in die jeder Tropfen Abwasser, der auf einem Grund­stück anfiel, eingeleitet werden mußte, solange nicht im Einzelfall eine (Teil-) Befrei­ung gewährt worden war. Niederschlagswasser war nach dem bisherigen Wassergesetz Abwas­ser, also der öffentlichen Abwasseranlage zuzufüh­ren. Nunmehr hat der Landes­gesetz­geber Niederschlagswasser nur noch dann dem Abwasserbe­griff unterstellt, wenn es nach dem Abfließen von bebauten oder künstlich befestigten Flächen auch gesammelt wird. Diese Sammlung des Niederschlagswassers geschieht i.d.R. in der Abwasseranla­ge, also in der gemeindlichen Kanalsammelleitung. Wird Regenwasser nicht der Abwasseranlage zugeführt und auch nicht anderweitig gesammelt, stellt es kein Abwasser dar, auf das sich der kommunalrechtliche Anschluß- und Benutzungszwang beziehen könnte.

 

Wird hingegen Niederschlagswasser in einer speziell dafür geschaffenen Einrichtung auf dem jewei­ligen Grundstück (Zisterne) gesammelt, erfüllt es zwar den Abwasserbegriff des § 52 Abs.1 HWG, doch gilt für dieses Abwasser dann die Ausnahme von der gemeindlichen Beseitigungs- und der privaten Überlassungspflicht gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 HWG, denn die Sammlung des Nieder­schlagswassers geschieht ja zum Zwecke der Verwertung.

 

Folgerichtig ist deshalb auch in der Entwässerungssatzung die Regelung über den Benutz­ungs­zwang (§  3 Abs. 2 EWS) angepaßt worden: Ihm unterliegt nur noch das Abwasser, das unter die Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 52 Abs. 1 HWG und die Überlassungs­­pflicht gem. § 52 Abs. 2 HWG fällt.

 

Es ist also möglich und zulässig, auf dem privaten Grundstück Niederschlagswasser zu sam­meln und zu verwerten. Es belastet dann nicht die öffentliche Abwasseranlage und damit ergibt sich die Rechtfertigung, das zurückgehaltene und verwertete Nieder­schlags­wasser bei der Gebührenbe­messung unberücksichtigt zu lassen, was allerdings voraussetzt, daß für die Einleitung des Nieder­schlagswassers eine besondere Gebühr erhoben wird. Oder anders ausgedrückt: Bei Einführung einer NWG, die nach der versiegelten Fläche eines Grundstücks berechnet wird, bleiben die Flächen unberücksichtigt und nieder­schlags­wasser­gebührenfrei, die an eine Niederschlagswasseranlage angeschlossen sind.

 

 

Zuschüsse für den Bau von Zisternen:

 

Oft wird  auch die Frage gestellt, ob der Bau von Zisternen sinnvollerweise durch die Gewährung von Zuschüssen gefördert werden soll. Hierzu ist zunächst einmal zu sagen, daß Regenwassernutzungs­anlagen insgesamt positiv zu bewerten sind, weil mit ihrer Ein­richtung und Nutzung der Trinkwas­serverbrauch reduziert, die Grundwasserentnahmen eingeschränkt, die Abwasserreinigung verbessert und damit der Umwelt Gutes angetan werden kann. Allerdings muß nicht alles, was positiv zu sehen ist, auch von den Gemeinden mit "Bargeld" gefördert werden. Ich meine, daß es viele andere gute, oftmals noch förder­ungs­würdigere Zwecke gibt, die mit Zuschüssen zu fördern niemand zu verlangen wagt. Ander­erseits ist es manchmal notwendig, um erst einmal gute Beispiele in die Welt zu setz­en, auf die später verwiesen werden kann, eine Förderung am Anfang zu gewäh­ren, auf die dann zu gegebener Zeit verzichtet werden kann. Eine Förderung durch Zuschüsse sollte je­doch - wenn überhaupt - begleitet werden von einer Änderung des Gebührenmaßstabes mit der Einführung der Niederschlagswassergebühr.

 

Voraussetzung jeglicher Förderung durch Zuschüsse ist natürlich ein entsprechender Haushaltsan­satz und jede Zuschußrichtlinie sollte unter einen sogenannten "Haushalts­vorbehalt" gestellt wer­den: Eine finanzielle Förderung kann bei Vorliegen der Tatbestands­voraus­setzungen nur dann gewährt werden, wenn auch haushaltsrechtlich die hierfür er­for­der­lichen Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt sind. Eine Gemeinde könnte anstelle von Förderrichtlinien auch durch Haushaltsver­merk derartige Fördermaßnahmen festschreiben. Sowohl ein Richtlinienbeschluß als auch ein Haus­haltsvermerk sind rechtlich als eine Art Sub­ventionsmaßnahme zu sehen, die außer der Mittelbereit­stellung im Haushaltsplan keiner weiteren gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.03.1977 - VII C 59/75 - in NJW 1977, 1838).

 

 

Die Versickerung von Niederschlagswasser

 

Auch die Versickerung von Niederschlagswasser ist nach den wasserrechtlichen Vor­schriften möglich und - mit wasserrechtlicher Erlaubnis - zulässig. (Zur Problematik einer gemeind­lichen Versickerungssatzung nach § 44 Abs. 3 HWG siehe Fabry, HSGZ 1991, 292).   Sie ist auch begrü­ßenswert und zu fördern. Die Einführung einer NWG bringt die glei­ch­en finanziellen Vorteile für die Gebührenpflichtigen für den Fall der Verwertung wie für den Fall der Versickerung: Die nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen versie­gel­ten Flächen bleiben gebührenfrei.

 

Allerdings muß im Einzelfall darauf geachtet werden, daß nicht das Wasser, das angeblich ver­sickert, beispielsweise über eine um das Gebäude geführte Drainage aufgefangen und so über diesen Umweg der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Zu derartigen Drainagen, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, ist grundsätzlich zu sagen, daß diese in aller Regel unzulässig sind. Nach dem bisherigen Abwasser­satzungs­recht war die Einleitung von Grundwas­ser (aus Drainagen) in die öffentliche Abwas­ser­anlage nur mit besonderer Genehmigung der Gemeinde zulässig (und wann wurden solche Genehmigungen erteilt ?) und die neue Entwässe­rungssatzung läßt die Einleitung von Grund­wasser und damit  den Anschluß von Drainagen grund­sätzlich nicht zu (§ 7 Abs. 6 EWS). Für die Ableitung von Grundwasser sind die öffentlichen Abwas­seranlagen viel zu teuer, zumal dieses auch bei Trockenwetter in Abwasseranlagen fließende Grundwasser ab­was­serabgabenpflichtig ist (§  2 Abs.1 AbwAG) und dieses Drainagewasser nicht ge­messen werden kann, sodaß für dessen Einleitung i.d.R. auch keine Gebühren erhoben werden. Wenn die Ableitung von Grundwasser nicht zu umgehen ist (z.B. durch den Bau wasser­dichter Keller), sollten andere technische Möglichkeiten ergriffen werden, um das Grund­wasser kostengünstig und vor allem umweltgerecht abzuführen.

 

 

Die "versiegelte" Fläche:

 

Die versiegelte, also bebaute oder künstlich befestigte Fläche eines Grundstücks, von der das von Niederschlägen stammende Wasser abfließt, erzeugt Niederschlagswasser und ist deshalb Gebüh­renmaßstab für die Niederschlagswassergebühr. Aber was ist als versiegelte Fläche, genauer ge­fragt, als künstlich befestigte Fläche in diesem Sinne anzusehen?

 

Abließen von Niederschlagswasser und Einleiten in die öffentliche Abwasseranlage setzt voraus, daß die zu betrachtende Fläche mit der Kanalisation verbunden ist. Die bebaute Fläche, die überdacht ist, kann über die Regenrinne, dem Fallrohr und den Grundleitungen mit der Kanalisation verbunden sei. In einem derartigen Fall tauchen keine Zweifel auf, daß diese Dachfläche Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet. Sind andere befestigte Flächen eines Grundstücks beispiels­weise über einen Bodenablauf mit der Grundstücksentwässerung verbunden, dann deutet das Vorhandensein des  Boden­ablaufs darauf hin, daß diese Fläche "versiegelt" ist und der Nieder­schlags­wasser­beseitigung (Oberflächenentwässerung) bedarf. Umgekehrt ist eine künstlich befe­stigte Fläche (z.B. betonierte Terrasse) ohne Bodenablauf nicht als "versiegelt" im hier verstandenen Sinne anzusehen, wenn das darauf anfallende Niederschlagswasser seitlich in angrenzendes Rasengelände abfließt. Das Vorhandensein eines funktionsfähigen Boden­ablaufes mit Anschluß an die Kanalisation deutet also darauf hin, daß die damit versehene Fläche versiegelt ist und der Gebührenbemessung zugrundegelegt werden muß. Niemand wird auf die Idee verfallen, beispiels­weise eine unbefestigte Bodenfläche mit einem Wasserablauf zur Kanalisation zu versehen, weil dann in kürzester Zeit dieser Ablauf mit Sand und Schmutz zugesetzt und seine Funktion verlieren würde.

 

Allerdings gibt es auch Fälle, in denen eine Fläche befestigt ist und darauf anfallendes Nieder­schlag­swasser der öffentliche Abwasseranlage ohne Vorhandenseins eines Bodenablaufs zugeführt wird, weil die Flächenneigung das Niederschlagswasser über angrenzendes Straßengelände in einen Straßeneinlaufschacht leitet. Derartige Fallgestaltungen findet man häufig bei Grundstücks- oder Garagenzufahrten. Hat die befestigte Zufahrt zur Garage eine Neig­ung zum Garagentor hin, dann wird vor dem Garagentor ein Einlaufgerinne mit Anschluß an die Kanalisation eingebaut. Eine Überflutung der Garage muß ja verhindert werden! Ist die Zufahrt hingegen zum angrenzenden Bürgersteig geneigt, dann hat man oft dies­es Einlaufgerinne an der Grenze zum Gehweg "vergessen". Dann fließt das Nieder­schlagswasser eben über den Gehweg und die Straßenrinne bis in den nächsten Straßen­ein­laufschacht. Ohne Frage ist in einem derartigen Fall die befestigte Garagenzufahrt als gebührenpflichtige, weil "versiegelte" Fläche anzusehen, die in die öffentliche Abwas­ser­anlage entwässert. Im Übrigen sollten derartige Fälle baurechtlich und aus dem Gesichts­punkt der Verkehrssicherungspflicht überprüft werden.

 

 

Die Straßenentwässerung:

 

Auch Straßen, Wege und Plätze, die befestigt und an die öffentliche Abwasseranlage ange­schlos­sen sind, gehören zu den "versiegelten" Flächen, wobei  es keine Rolle spielt, wer Eigentümer oder Baulastträger der Straße ist. Daß diese Flächen bislang bei der Gebührenerhebung keine Rolle spielten, lag ausschließlich daran, daß für eine Berechnung der Gebühren nach dem Frischwasser­verbrauch keine Berechnungsgrundlage vor­handen war. Allerdings durfte die Inanspruchnahme der öffentliche Abwasseranlage durch die Straßenentwässerung auch bisher nicht den Gebührenpflichti­gen angelastet werden, die nur für ihre jeweils eigene Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung abgabepflichtig sind. Deshalb mußte schon immer der über die Gebührenerhebung zu deckende Aufwand für die öffentliche Abwasseranlage i.S.d. § 10 Abs.2 hessKAG zunächst gekürzt werden um den Kostenanteil, der für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze angefallen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.10.1977 - VII C 4.76 - in KStZ 1978, 131). Dieser Kostenanteil wurde zumeist geschätzt, hin und wieder auch konkret ermittelt durch Auf­teil­ung der vollen Entwässe­rungskosten in Anteile für die Schmutzwasserbeseitigung einerseits und in Anteile für die Nieder­schlagswasserbeseitigung andererseits. Der letztgenannte Anteil wurde dann noch in einen Anteil für die privaten Grundstücksflächen und in einen Anteil für die öffentlichen Verkehrsflächen weiter aufgeteilt. (Näheres hierzu in Driehaus-Lichten­feld, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 746 u. 747).

 

Bei Einführung einer NWG ergibt sich sozusagen automatisch auch die "richtige" Belastung der Straßenbaulastträger mit Entwässerungsgebühren für ihre Straßen, Wege und Plätze, denn diese gehören zu den "versiegelten" Flächen, die ebenso wie die privaten versiegelten Flächen zur Lei­stung der NWG herangezogen werden. Die notwendige Gleichbehandlung dieser Nutzer der öffentli­che Abwasseranlage ist dann also gewährleistet. Zu beachten sind dann allerdings etwaige Ablö­sungsverträge, die die Gemeinden mit "fremden" Straßen­baulastträgern abgeschlossen haben in Bezug auf die Straßenentwässerung: Denn wenn diese Straßenbaulastträger sich sowohl an den Bau- wie auch Betriebskosten der öffent­lich­en Abwasseranlage, die sowohl die Grundstücks- wie auch die Straßenentwässerung sicher­stellt, beteiligt haben durch Zuschüsse, die zumeist nach der jeweiligen Leitungslänge pau­schaliert gezahlt worden sind, dann kommt natürlich eine Heranziehung zu Ent­wäs­ser­ungs­gebühren so lange nicht in Betracht, wie die Betriebskosten nach der vertragli­chen Regel­ung im Einzelfall bereits bezahlt worden sind: In Hessen zumeist bis zur "Abgäng­ig­keit" des verlegten Kanales.

 

 

Die Berechnung des Gebührensatzes der NWG:

 

Für die Berechnung des Gebührensatzes für die NWG werden folgende Grundlagen benötigt:

 

1.  Der Kostenanteil für die Niederschlagswasserbeseitigung

 

2. Die Gesamtsumme der bebauten und künstlich befestigten Flächen, von denen Nieder­schlagswasser der öffentliche Abwasseranlage zugeführt wird.

 

Die Niederschlagswasserbeseitigungskosten verteilt auf die Gesamtsumme der versie­gel­­ten Flächen ergeben den Gebührensatz, der pro Flächeneinheit zu erheben ist.

 

Daneben wird für die Einleitung des Schmutzwassers die Schmutzwassergebühr (SWG) er­hoben, deren Gebührensatz ermittelt wird durch Verteilung des Kostenanteils für die Schmutz­wasserbeseiti­gung auf die gebührenpflichtige (verkaufte) Frischwassermenge.

 

Beides zusammen, also die Einnahmen aus der NWG und der SWG ergeben dann wieder die vollen Kosten der Abwasserbeseitigung i.S.d. § 10 Abs. 2 hessKAG.

 

Am folgenden Beispiel werden die Berechnungsvorgänge deutlich und ihre Auswirkungen auf die Gebührensätze:

 

Muster einer Gebührenkalkulation für Abwassergebühren:

 

Grunddaten:

 

a) Entwässerungskosten gem. § 10 Abs. 2 KAG                                              360.000,00 DM

b) Frischwasserverkauf:                                                                 100.000,-- m3

c) Versiegelte und angeschlossene Fläche:                              180.000,-- m2        

 

 

Gebührensatzberechnung bei Frischwassermaßstab:

 

Aufwand:                                                                                           360.000,00 DM

. /. Straßenentwässerungskosten                                              -    60.000,00 DM

(pauschal mit 16,6% angenommen)

                                                                                zu verteilen          = 300.000,00 DM

                                                                                auf  100.000 m3   ergibt den   einheitlichen Gebührensatz                                                                                von                                 3,-- DM /m3                       

 

 

Gebührensatzberechnung bei Aufteilung der Gebühr in

 

a) Gebühr für Schmutzwasser

     berechnet nach Frischwasserverbrauch

 

b) Gebühr für Niederschlagswasser

     berechnet nach versiegelter Fläche (auch der Straßenflächen!)

 

Aufwand:                                                                                          360.000,00 DM

 

a) davon 50% für Schmutzwasserbeseitigung                                                     =  180.000,00 DM,

 

 verteilt auf                                                                                         100.000,-- m3

 

ergibt eine Schmutzwassergebühr von                                                1,80 DM / m3

 

b) davon 50% für Niederschlagswasserbeseitigung                           =  180.000,00 DM,

 

 verteilt auf                                                                                           180.000,-- m2 

 

ergibt eine Niederschlagswassergebühr    von                                 1,00 DM / m2

 

 

Dieses Beispiel zeigt sehr deutlich, daß im Vergleich zur bisherigen Gebühren­berech­nung sich der Gebührensatz für die verbrauchsabhängige Schmutzwassergebühr nicht unerheb­lich vermindert und daß die Niederschlagswassergebühr durchaus nennenswerte Beträge er­reicht. Die in diesem Beispiel verwendeten Zahlen sind zwar zur besseren Übersicht­lich­keit gerundet, die Größenord­nungen entsprechen jedoch real vorliegenden Daten.

 

Die Auswirkungen der Einführung einer NWG im Einzelfall werden aus folgender Beispiels­rechnung deutlich, in der die obigen Gebührensätze für zwei Grundstücke herangezogen worden sind:

 

 

Auswirkungen der Neuregelung in zwei ausgewählten Beispielsfäl­len:

 

A.  Wohngrundstück:

 

120 m2 Dachfläche, 100 m3 Frischwasserverbrauch jährlich,

die Gemeinde erhebt eine Wasserbenutzungsgebühr von 2,50 DM/m3

 

Alte Gebührenregelung:

Gemeinde erhebt als Abwassergebühr für 100 m3 x 3,-- DM          300,00 DM

als Wassergebühr 100 m3 x 2,50 DM                                                   250,00 DM

 

insgesamt also jährlich                                                                        550,00 DM

 

 

Neue Gebührenregelung, aber keine Regenwassernutzung:

 

Gemeinde erhebt als Niederschlagswassergebühr (NWG) für

120 m2 Dachfläche x 1,-- DM                                                                 120,00 DM

als Schmutzwassergebühr (SWG) 100 m3 x 1,80 DM                                    180,00 DM

als Wassergebühr 100 m3 x 2,50 DM                                                   250,00 DM

 

insgesamt also jährlich                                                                        550,00 DM

 

 

Neue Gebührenregelung und Regenwassernutzung:

 

Dachfläche ist an Regenwasserzisterne angeschlossen, deren Notüberlauf in eine Ver­sicke­r­­­­­­­­ung mündet, die Regenwassernutzung führt zu einer Verringerung des Trinkwas­serbezugs um 40 m3 jährlich, deshalb entfällt die Erhebung der NWG                                  0,00 DM

Schmutzwassergebühr für 100 m3 Schmutzwasser, entstanden aus

60 m3 Trinkwasser und 40 m3 Regenwasser aus der Zisterne  x 1,80 DM 180,00 DM

Wassergebühr                        60 m3 x 2,50 DM                                    150,00 DM

 

insgesamt also jährlich                                                                        330,00 DM

 

Die Gebührenersparnis durch die Regenwassernutzung beträgt

in diesem Beispielsfall jährlich                                                           220,00 DM.

 

 

B.  Gewerbegrundstück, Spedition:

 

Bebaute und künstlich befestigte (versiegelte) Fläche: 2.000 m2  

jährlich 80 m3 Trinkwasserverbrauch

 

Alte Gebührenregelung:

80 m3 Frischwasserverbrauch x 3,00 DM Abwassergebühr ergibt 240,00 DM

 

Neue Gebührenregelung:

für 2000 m2 versiegelte Fläche wird eine NWG von 1,00 DM/m2 erhoben =         2.000,00 DM

für 80 m3 Frischwasserverbrauch eine SWG von 1,80 DM/m3   =   144,00 DM

 

das sind Abwassergebühren von insgesamt                                              2.144,00 DM

Hinzu kommt natürlich noch die Wasserbenutzungsgebühr.

 

 

Aus dieser beispielhaften Berechnung der Gebühren nach dem bisherigen, undifferenzierten Frisch­wassermaßstab und nach dem geteilten Maßstab ergibt sich deutlich, welche Vorteile der Grund­stückseigentümer, der zu Niederschlagswassergebühren neben Schmutzwasser­ge­bühren veranlagt wird, erzielen kann, wenn eine Regenwasserrückhaltung auf dem Grund­stück erfolgt. Wird Regen­wasser nicht nur zurückgehalten, sondern auch verwertet, und so Trinkwasser durch Regenwasser ersetzt, erhöht sich der Vorteil durch die teilweise Einsparung auch der Wasserbenutzungsgebühr. Es zeigt sich, daß die neue Gebühren­regelung mit dem in der Entwässerungssatzung des Hessi­schen Städte- und Gemeinde­bundes gewählten Maßstab für die NWG im Ergebnis eine sehr gute Angleichung der im Einzelfall zu erhebenden Gebühren an die tatsächliche Inan­spruch­nahme der öffentliche Ab­was­seranlage ermöglicht. Sie führt - ohne gebührenrechtliche Grundsätze zu verlet­zen - auch zu einer Förderung der Niederschlagswasserzurückhalt­ung und der Nieder­schlags­wasserverwertung.

 

Bei Erzielung derartiger Ergebnisse kann meines Erachtens kaum noch darüber gestritten werden, ob zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung auf mehr pauschalierende Maß­stäbe für die NWG zurückgegriffen werden sollte, wie beispielsweise der Grundstücks­maß­stab, der Zonenmaßstab mit Abflußbeiwerten oder ähnliche, die in der Vergangenheit durchaus von der Rechtsprechung gebilligt worden sind. Denn auch bei der Wahl derartiger pauschalierenden Maßstäbe muß dennoch im Rahmen von Berechnungen nachgewiesen werden, daß mit ihnen noch einigermaßen "gerechte" Er­gebnisse erzielt werden - was bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht einfach sein dürfte. Auf jeden Fall erbringen sie aber auch nur pauschale Ergebnisse, sodaß jedenfalls die Forderung des Gesetz­gebers in § 55 Nr.5 HWG (Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und -entgelte) mit solchen pauschalen Maßstäben nicht erfüllt wer­den kann. Andererseits kann diese gesetzliche Forderung nicht dazu führen, Gebührenmaß­stäbe heranzuziehen, die den gebührenrechtlichen Grundsätzen, die sich letztlich aus der Ver­fassung herleiten, widersprechen.

 

 

Der notwendige Verwaltungsaufwand:

 

Die Einführung der NWG erfordert einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Erhebung und Pflege der maßgeblichen Grundstücksdaten, der nicht zu unterschätzen ist. Immerhin muß für jedes Grundstück, das von der öffentliche Abwasseranlage erschlossen ist, ermittelt und dokumentiert werden, welche Flächen Niederschlagswasser in die Kanalisation ab­leiten. Bei Vorhandensein von Regenwassersammeleinrichtungen muß geprüft werden, ob sie alle Niederschlagswassermengen des jeweiligen Grundstücks speichern können, ob ein eventueller Überlauf in die Kanalisation mündet oder in eine Versickerung. Die ermittelten Daten bedürfen anschließend auch einer ständigen Pflege, denn Veränderungen der tatsächlichen, maßgebenden Verhältnisse führen zu Änderungen der Verteilung der Kosten und damit des Gebührensatzes. Werden derzeit versiegelte Flächen in Zukunft wieder ent­siegelt, vermindert sich die Gesamtsumme der Flächen und damit der Teiler für die Kosten: Der Gebührensatz muß steigen, denn die Kosten der öffentliche Abwasseranlage vermin­dern sich i.d.R. nicht. Werden umgekehrt Grundstücke neu bebaut und künstlich befestigt, erhöht sich auch der Teiler mit der Folge sinkender Gebührensätze, wenn sich mit dem Fort­schritt der Bebauung nicht gleichzeitig die Notwendigkeit ergibt, neue Abwasseranlagen zu bauen und sich damit auch die Kosten erhöhen.

 

Es fragt sich also, welchen Verwaltungsaufwand eine Gemeinde bei der Datenerhebung und bei der Datenpflege betreiben muß und welche Möglichkeiten der Minimierung des Auf­wands zur Verfügung stehen.

 

 

Die Erfassung der versiegelten Flächen:

 

Die Erfassung der versiegelten Flächen im Einzugsbereich der öffentliche Abwasseranlage könnte dadurch bewerkstelligt werden, daß ein Meßtrupp von Grundstück zu Grundstück zieht und die für die Berechnung der NWG maßgeblichen Flächen ausmißt. Einige Grund­daten könnten durchaus auch aus den Baugenehmigungsunterlagen entnommen werden, denn aus den Entwässerungsplänen müßte ersichtlich sein, welche bebauten Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind. Allerdings wird man dann schnell bemerken, daß nicht alle Oberflächenbefestigungen tatsächlich in den Bauak­ten verzeichnet sind, und daß die Ent­wässerungspläne zumeist nicht die wahren Verhältnisse widergeben. Das heißt, nur an Ort und Stelle lassen sich die erforderlichen Feststellungen umfas­send und richtig treffen.

 

 

Nun wäre aber die Durchführung eines Aufmaßes auf jedem einzelnen Grundstück eine Auf­gabe, die einen gemeindlichen Meßtrupp einige Zeit beschäftigen würde und nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufgwand erfüllt werden könnte. Dieser Aufwand würde die Gebühren­pflichtigen auch belasten, sodaß sich in deren Interesse anbietet, darüber nachzu­denken, ob nicht die Grundstücks­eigentümer selbst in der Lage sind, die benötigten Daten, also die Summe der auf dem eigenen Grundstück vorhandenen bebauten und befestigten und an die Kanalisation angeschlossenen Flächen, zu ermitteln und der Gemeinde zu er­klären. Ohne Frage wird ein Grundstückseigentümer diese Aufgabe erfüllen können (in wenigen Ausnahmefällen kann ihm dann von einem Gemeindebe­diensteten geholfen wer­den) und deshalb sieht die hessische Entwässerungssatzung vor, daß die Gemeinde "von den Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten oder künstlich befestig­ten und an die Abwasseranlage angeschlossenen Flächen verlangen" kann (§ 23 Abs.1 Satz 3 EWS). Diese Aufstellung ist als Abgabenerklärung anzusehen, für die die Regelungen der §§ 149 AO ff. anzuwenden sind. Diese Erklärungen müssen richtig und wahrheitsgemäß sein, denn wenn aufgrund unrichtiger Erklärungen Gebühren zu niedrig festgesetzt werden, stellt sich die Frage der Abgabenhinterziehung (vgl. §§  5 und 5a hessKAG).

 

Auch die Satzungsregelung über die Meldepflicht bei Vornahme baulicher Veränderungen auf den an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken (§ 29 Abs.2 EWS) ist in diesem Zusammenhang zu sehen, weil die baulichen Veränderungen Aus­wirk­ung­­en haben können auf die Bemessung der NWG. Im Übrigen empfiehlt es sich, bei ge­neh­migungspflichtigen Baumaßnahmen bereits den Architekten aufzugeben, bei der Ein­reichung der Entwässerungspläne gleich die Aufstel­lung der versiegelten Flächen beizu­füg­en.­ Damit wird der Planer schon im Entwurfsstadium eines Bauvorhabens darauf hingewies­en,­ daß Oberflächenentwässerungen zur Erhebung der NWG führen, und es kann frühzeitig ent­weder die Niederschlagswasserverwertung oder die -versickerung geprüft und geplant werden.

 

Natürlich wird es immer wieder Einzelfälle geben, in denen entweder falsche Angaben ge­macht oder bauliche Veränderungen nicht mitgeteilt werden. In derartigen Fällen muß dann zumind­est eine Nacherhebung der Gebühren erfolgen, wobei im Falle der Abgaben­hinterziehung die Festsetzungs­frist nicht vier Jahre, sondern zehn Jahre beträgt (vgl. § 4 Abs.1 Nr. 4b) hessKAG i.V.m. § 169 Abs.2 Satz 2 AO). Auch sollten in gravierenden Fällen die zuständigen Strafverfolgungsbehörden einge­schaltet werden. Durch derartige Maßnahm­en wird dann die "Steuerehrlichkeit" der Erklärungspflich­tigen zumindest gefördert. Auch darf eine Gemeinde nicht vollständig auf die Ehrlichkeit ihrer Gebüh­renpflichtigen vertrauen und sie muß deshalb in zumutbarem Umfang zumindest stichprobenartig die abgegebenen Erklärungen überprüfen. Hierzu steht ihr die Zeitspanne der Festsetzungsfrist für hinter­zogene Abgaben zur Verfügung, weil ja insoweit Nachforderungen für maximal 10 Jahre zu­läs­sig sind. Immer ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, daß durch falsche Erklär­ungen nicht die Gemeinde, sondern alle anderen Gebührenpflichtigen geschädigt werden. Die Gesamtsumme der erklärten (oder ermittelten Flächen) ist der Teiler für die Errechnung des Gebührensatzes. Im Rah­men des Kostendeckungsprinzips kommen auch eventuelle Nach­erhebungen hinterzogener Gebüh­ren letztlich wieder allen gebührenpflichtigen Grund­stücks­eigentümern zugute.

 

Folgendes Bild gibt beispielhaft wider, wie die unterschiedlichen Entwässerungs­ver­hält­nis­se auf einem Einzelgrundstück sein können, die sich auf die NWG direkt auswirken:

 

RW-Geb

 

Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus mit Satteldach, die Dachfläche beträgt 120 m2 . Die vordere Hälfte ist an die Kanalisation angeschlossen. Ebenso der befestigte Platz vor dem Haus und die Garagenzufahrt mit einer Einlaufrinne vor dem Tor. Die Garage selbst hat einen freien Anfluß des Dachwassers zum Garten. Die seitliche Terrasse neben dem Wohnhaus und die hintere Dachhälfte sind an eine Zisterne angeschlossen, deren Notüberlauf in ein Feuchtbiotop mündet. Zur NWG werden in diesem Falle nur die Flächen veranlagt, die in die Kanalisation entwässern: Also die Garagenzufahrt mit 12, der Platz mit 20 und die Hälfte des Daches, also 60, insgesamt 92 m2. Gebührenfrei bleiben die übrigen Flächen, also die Hälfte des Daches mit 60, die Terrasse mit 25 und die Garage mit 18, insgesamt also 103 m2. Nach den obigen Berechnungsbeispielen würde der Grundstückseigentümer 103,-- DM jährlich einsparen, bei einem Einsparungspotential von 195,-- DM, alleine für die NWG.

 

 

Die Ermittlung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung:

 

Zur Errechnung des Gebührensatzes für die NWG bedarf es nicht nur der Ermittlung der Gesamt­summe der versiegelten Flächen, sondern auch der Kosten, die für die Nieder­schlagswasserbeseiti­gung aufgewendet werden müssen und die im Rahmen der Gebühren­er­hebung zu decken sind. Sie sind ein Teil der Gesamtkosten, die § 10 Abs.2 hessKAG aufzählt und die bislang nach dem undiffe­renzierten Maßstab des Frischwasserbezugs auf die Nutzer der öffentlichen Abwasseranlage verteilt worden sind. Diese Gesamtkosten sind aufzuteilen in die Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung einerseits und in die Kosten der Nieder­schlags­wasserbeseitigung andererseits.

 

Diese durchzuführende Kostenaufteilung kann - mit sehr hohem Aufwand - ingenieurmäßig durch­geführt werden, indem von Kanalhaltung zu Kanalhaltung geprüft wird, welcher Kosten­anteil dem Schmutz- und welcher Anteil dem Regenwasser zuzuordnen ist, für ein­zelne Bauwerke können Einzelberechnungen durchgeführt werden bis hin zur Kläranlage, die ebenfalls der Schmutzwasser­reinigung wie auch der Niederschlagswasserbehandlung dient. Es ist durchaus möglich, diese Ermittlungen so exakt durchzuführen, daß eine prozentuale Verteilung der Gesamtkosten ermittelt wird mit einer Genauigkeit von eins oder zwei Stellen hinter dem Komma.

 

Angesichts der Tatsache, daß auch die horrenden Kosten für eine derart genaue Kosten­berechnung die Gebührenpflichtigen belasten stellt sich die Frage, ob eine so hohe Genau­igkeit gefordert werden muß. Ich meine, es müßte genügen, eine Aufteilung der Gesamtkosten nur mit einiger Genauigkeit - nicht gerade "über den Daumen" - aber doch im Rahmen einer "sachverständigen Schätzung" durchzuführen. Denn wenn in der Ver­gang­en­heit der undifferenzierte Frisch­wasser­bezugs­maßstab als ausreichend angesehen wurde - und bei einigen Landgemeinden auch noch in der nahen Zukunft als zulässig angesehen werden kann - ergibt es keinen Sinn, wenn bei Ein­führung eines wesentlich gerechteren, differenzierenden Gebührenmaßstabes Anforderung­en an die Kostenaufteilung gestellt würden, die mit vertretbarem Aufwand nicht mehr zu er­fül­len sind.

 

 

Kann die Regenwassernutzung oder -versickerung vorgeschrieben werden?

 

Für eine verbindliche Regelung, die die Regenwassernutzung oder -versickerung den Grund­stücks­eigentümern zur Pflicht macht, ist derzeit keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Des­halb gibt es keine Möglichkeit für die Gemeinden, durch Satzung oder in einem Bebauungs­plan vorzuschreiben, daß Regenwasser aufzufangen und als Brauchwasser zu nutzen ist. Gleiches gilt für die Versickerung von Niederschlagswasser. Die Regelung des § 44 Abs.3 HWG spricht zwar von einer sog. Versicke­rungssatzung, die jedoch nur die wasserrechtliche Er­laubnis für die Einleitung von Niederschlags­wasser in das Grundwasser für alle Grund­stücke im Geltungsbereich dieser Satzung generell erteilt, sodaß es sich erübrigt, für jeden Einzel­fall eine gesonderte wasserrechtliche Zulassung einzuholen. Für ein Vorschreiben der Ver­sickerung durch Satzung (Versickerungszwang) gibt auch § 44 Abs.3 HWG nichts her.

 

Dennoch können Gemeinden sowohl die Verwertung von Niederschlagswasser wie auch sei­ne Versickerung dann vorschreiben, wenn die Bauplätze Eigentum der Gemeinde sind und von dieser an Bauwillige verkauft werden. In den abzuschließenden Grund­stücks­kauf­ver­trägen können derartige Maßnahmen für die Grundstückserwerber verbindlich vereinbart wer­den. Für derartige Vertragsregelungen benötigt die Gemeinde keine gesetzliche Er­mäch­ti­gungs­grundlage, wie sie für den Erlaß von Satzungen zwingend erforderlich sind.

 

Deshalb bleibt zu hoffen, daß die neue Gebührenregelung, die in der Entwässerungssatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes vorgeschlagen ist, von vielen Städten und Gemein­den übernommen wird, nicht nur, um eine wesentlich gerechtere Gebühren­belast­ung für die Nutzer der öffentlichen Abwasseranlagen zu ermöglichen, sondern auch Anreize zu schaffen, Niederschlags­wasser vermehrt als Brauchwasser einzusetzen oder es zu ver­sickern. Hierdurch würde nicht nur die Inanspruchnahme des Grundwassers eingeschränkt, sondern auch die Abwasserbehandlung erleichtert und verbessert.

 

 

In HSGZ 1992, S. 302