Aus: IKU - Reihe Kommune und Umwelt Band X

 

Die kommunale Abwassersatzung als ökologisch orientiertes Steuerungsinstrument — Rechtsstabilität und soziale Ausgewogenheit

von Wolfgang Fabry, Ltd. Verwaltungsdirektor beim Hessischen Städte- und Gemeindebund

 

 

Einleitung

 

Kommunale Satzungen bedürfen als abgeleitetes Recht gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen, die zunächst im kommunalen Verfassungsrecht (§§ 5 und 19 HGO, allgemeine Satzungsermächtigung, Anschluss- und Benutzungszwang), aber auch in spezialgesetzlichen Regelungen zu finden sind (z.B. § 52 Abs. 2 und Abs. 5 HWG für den Bereich der Abwasserbeseitigung). Weitere spezialgesetzliche Regelungen nehmen oft Einfluss auf den möglichen Inhalt kommunaler Satzungen. Soweit Satzungen auch die Erhebung kommunaler Abgaben (Gebühren, Beiträge und Erstattungsansprüche) regeln, müssen die gesetzlichen Vorgaben des kommunalen Abgabenrechts (HessKAG), die zum Teil auch aus der Verfassung abgeleitet werden (Gleichheitsgrundsatz, Äquivalenzprinzip) beachtet werden. So ist die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen, andere Gesichtspunkte, z.B. soziale oder ökologische Aspekte können nur in höchst eingeschränktem Umfang bei Gebührenbemessung herangezogen werden.

 

 

Anschluss- und Benutzungszwang

 

Für den Bereich der Abwasserbeseitigung, die den Städten und Gemeinden als Pflichtaufgabe übertragen ist (vgl. § 52 Abs. 1 HWG) und in dem in der Vergangenheit der sogenannte Anschluss- und Benutzungszwang vielfach als Hindernis für eine ökologische Öffnung gesehen wurde, hat sich durch die Änderung des Hessischen Wassergesetzes eine Vielfalt von Möglichkeiten aufgetan, die Abwassersatzung umzugestalten zu einem ökologischen Steuerungsinstrument, das die Verwertung von Niederschlagswasser, die Entsiegelung von Flächen mit der Versickerung von Niederschlagswasser und die „Belohnung“ von solchen Maßnahmen der Rückhaltung von Niederschlagswasser auf den jeweiligen Grundstücken im Rahmen der Gebührenerhebung zulässt.

 

Aber auch die öffentliche Wasserversorgung obliegt auf der Grundlage des § 54 HWG den Städten und Gemeinden als Pflichtaufgabe und der Zusammenhang der Wasserversorgung mit der Abwasserbeseitigung darf nicht übersehen werden: Die Lieferung von Frischwasser hat in aller Regel das Entstehen von Schmutzwasser zur Folge. Ökologisch muss deshalb schon bei der öffentlichen Wasserversorgung angesetzt werden, wenn Fragen der Abwasserbeseitigung zu lösen sind. Die Verwertung von Niederschlagswasser verringert den Gebrauch von Grundwasser und Grundwasser, das nicht gebraucht wird, wird auch nicht verschmutzt und muss auch nicht gereinigt werden. Selbst in Gebieten mit einem ausreichendem Grundwasservorkommen ist deshalb die Verwertung und Versickerung von Niederschlagswasser ökologisch wie auch ökonomisch sinnvoll.

 

Der satzungsmäßige Anschluss- und Benutzungszwang in der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung sieht auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 HGO vor, dass sämtliches Frischwasser, das auf einem Grundstück benötigt wird, der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu entnehmen ist. Hiervon hat die Gemeinde jedoch Ausnahmen für bestimmte Verwendungszwecke zu erteilen, für die kein Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist, denn Hintergrund der Ermächtigung des § 19 Abs. 2 HGO ist die Sicherstellung der „Volksgesundheit“. Dass für die Verwendung von Niederschlagswasser in der Waschmaschine eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang erteilt werden muss, ist nunmehr obergerichtlich entschieden (Urt. BayVGH vom 22.9.1998 - 23 B 97.2120 -).

 

 

Forderungen des Gesetzgebers zur Gestaltung von Satzungen

 

Die wichtigsten Regelungen des Hessischen Wassergesetzes, die für die Gestaltung einer kommunalen Abwassersatzung interessant sind, sind in diesem Zusammenhang folgende:

 

§ 55 Nr. 3 und 5
Sparsamer Umgang mit Wasser:

„Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers insbesondere durch folgende Maßnahmen hinwirken: ...

3. Verwertung von Betriebswasser und Niederschlagswasser, ...

5.   Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und –entgelte ...“

 

§ 52 Abs. 2:

„Angefallenes Abwasser ist dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist Sie können insbesondere vorschreiben, daß Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muß.“

 

§ 52 Abs. 3 Nr. 2 und 4:

 „Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Abs. 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Abs. 2 entfällt ...

2. für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird, ...
4. für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll, und für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet, ...“

 

§ 51 Abs. 3:

 „Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden.“

 

Diese gesetzlichen Vorgaben wurden in der Entwässerungssatzung (EWS - Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes) konsequent umgesetzt, was sich allerdings nicht schon beim einfachen Lesen dieser Satzung darstellt, sondern einiger Erläuterungen bedarf.

 

Die Regelung über den Anschluss- und Benutzungszwang wurde in § 3 Abs. 2 EWS wie folgt gefasst:

 

„Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 52 Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 52 Abs. 2 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.“

 

Mit dieser Regelung ist eindeutig festgelegt, dass alle Ausnahmen von der Abwasserüberlassungspflicht (und damit auch von der Abwasserbeseitigungspflicht), die das Hessische Wassergesetz in § 52 Abs. 3 nennt, bereits zum Wegfall des satzungsmäßigen, auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 HGO (für Abwasserverbände auf der Grundlage des § 52 Abs. 5 HWG) normierten Benutzungszwanges führen. — Vom Anschlusszwang hingegen gibt es keine Befreiung, denn das auf einem Grundstück anfallende Schmutzwasser muss auf jeden Fall der öffentlichen (kommunalen) Abwasseranlage zugeführt werden, wenn die technische Anschlussmöglichkeit für ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, besteht. —

 

Die Kommune muss also, wenn ein Grundstückseigentümer Niederschlagswasser verwerten oder versickern will, keinen besonderen Verwaltungsakt mehr zur Befreiung eines Grundstücks vom Benutzungszwang in Bezug auf die öffentliche Abwasserbeseitigung erlassen, vielmehr ergibt sich durch die genannte Satzungsregelung bereits „automatisch“ die Befreiung, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflicht, das Abwasser der beseitigungspflichtigen Körperschaft (Gemeinde oder Verband) zu überlassen, gem. § 52 Abs. 3 HWG vorliegt.

 

 

Abwassergebühren

 

Weiterhin sieht die Entwässerungssatzung die Erhebung der Abwassergebühren getrennt für die Einleitung von Schmutzwasser einerseits und von Niederschlagswasser andererseits vor. Damit wird eine leistungsbezogene Bemessung der Gebühr erreicht und ein Anreiz für die Eigentümer von Grundstücken geschaffen, die Einleitung von Niederschlagswasser möglichst zu vermeiden, was insbesondere durch Maßnahmen der Verwertung und Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück bewerkstelligt werden kann. Das Besondere an dieser Problemlösung ist, dass dieser gebührenmäßige Anreiz nicht gegen abgabenrechtliche Grundsätze verstößt, sondern im Gegenteil den Anforderungen des Abgabenrechts an einen wirksamen Gebührenmaßstab mehr oder eher gerecht wird als der bisher übliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Bemessung der Abwassergebühren ausschließlich nach dem Frischwasserverbrauch. Denn nur bei der Erhebung getrennter Gebühren ist es möglich, den unterschiedlichen Entwässerungsverhältnissen der einzelnen Grundstücke gerecht zu werden und damit die Art und den Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 HessKAG zu berücksichtigen. Diese unterschiedlichen Entwässerungsverhältnisse stellen sich in folgenden wesentlichen Fallgruppen dar:

 

1.  Niederschlagswasser wird gar nicht in die Abwasseranlage eingeleitet. Es wird entweder auf dem Grundstück versickert und/oder verwertet oder in wasserrechtlich zugelassener Weise (z.B. im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 32 Abs. 1 Satz 2 HWG oder mit wasserrechtlicher Erlaubnis) direkt in ein Gewässer eingeleitet.

 

2.  Es wird von dem angeschlossenen Grundstück ausschließlich Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt (z.B. Garagengrundstücke, Grundstücke mit Transformatorenhäuschen, befestigte Parkplätze).

 

3.  Auf dem Grundstück befindet sich ein Wassergroßverbraucher, ohne dass dem überdurchschnittlichen Wasserverbrauch auch entsprechend große versiegelte Flächen gegenüber stehen.

 

4.  Auf dem Grundstück befinden sich überdurchschnittlich große versiegelte Flächen, ohne dass auch ein entsprechend großer Wasserverbrauch darauf stattfindet.

 

Wenn der Anteil dieser außergewöhnlichen Fälle mehr als 10% aller zu entwässernden Grundstücke beträgt, wird man nicht mehr davon ausgehen können, dass sie im Wege der zulässigen Typisierung im Rahmen eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes unberücksichtigt bleiben oder als einzelne Härtefälle einer individuellen Lösung unter Billigkeitsgesichtspunkten zugeführt werden könnten. Vielmehr ist dann der Satzungsgeber aufgefordert, nach Regelungen zu suchen, die eine „annähernd gerechte Gebührenbelastung“ der Nutzer der Abwasseranlage unter Berücksichtigung von Art und Maß der Inanspruchnahme zur Folge haben. Das heißt, dann wird der Satzungsgeber gezwungen sein, einen differenzierten Gebührenmaßstab einzuführen, um den abgabenrechtlichen Grundsätzen zu entsprechen. „Sind die Kosten für die Niederschlagsentwässerung im Verhältnis zu den Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung nicht mehr gering (i.S.d. Rspr. des BVerwG, Beschluss vom 12.6.1972 – VII B 117.70 -, Buchholz 11, Art. 3 GG Nr. 132, S. 57 ff.), ist eine Berücksichtigung der Niederschlagswasserableitung bei der Gebührenbemessung notwendig, wenn das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswasser- und Schmutzwassermenge für mehr als 10% der Grundstücke nicht annähernd gleich ist“ (vgl. Urt. VG Kassel vom 12.12.1996 – 6 E 2140/92 (2) – in HSGZ 1997, S. 346).

 

Das OVG NW hat in seinem Urteil vom 31.3.1997 – 9 A 1921/95 – (NWVBl. 1997, S. 422) bestätigt, dass eine Satzungsregelung, wonach eine Gemeinde die Benutzungsgebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung u.a. nach der befestigten Grundstücksfläche, die an die Entwässerung angeschlossen ist, bemisst, hinreichend bestimmt ist. Und das VG Kiel hat seiner Entscheidung vom 9.10.1995 – 4 A 8/95 – (ZKF 1996, S. 207) folgende Leitsätze vorangestellt:

„1. Die Bemessung der Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers nach der bebauten und/oder befestigten Fläche ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab mit der größten Wirklichkeitsnähe.

2. Eine satzungsrechtliche Privilegierung von begrünten Dächern bei der Ableitung des Niederschlagswassers in Höhe von 50 vH ist sachgemäß und beinhaltet keinen Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG.“

 

Der Hessische VGH hat bereits im Jahre 1985 festgestellt, dass mit der Erhebung getrennter Gebühren für die Ableitung von Schmutzwasser, berechnet nach dem Frischwasserverbrauch und für die Ableitung von Regenwasser, berechnet nach der bebauten und befestigten Quadratmeterfläche des Grundstücks von vornherein eine wesentlich bessere Angleichung der Gebührenhöhe an die tatsächlichen Verhältnisse erfolgt als dies bei der Erhebung einer allein nach dem Frischwasserverbrauch bemessenen einheitlichen Gebühr für die Schmutz- und Regenwasserableitung der Fall wäre. Für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung sei darüber hinaus auch anerkannt, dass die Bemessung der Gebühren nach der versiegelten Fläche ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei (HessVGH, Beschl. vom 7.6.1985 – 5 N 3/82 – in KStZ 1985, S. 193 f.; Lohmann in DRIEHAUS, § 6 KAG Rdnr. 684). Als versiegelte Fläche sei nicht nur eine Fläche mit durchgehenden – etwa aus Teer- oder Asphaltfeinbeton bestehenden – Decke anzusehen, sondern grundsätzlich auch eine solche mit einem Platten- oder Pflasterbelag, der wegen vorhandener durchlässiger Zwischenräume das Eindringen von Niederschlagswasser in das Erdreich nicht vollständig ausschließt (so Lichtenfeld in DRIEHAUS, § 6 KAG, Rdnr. 759 m.w.N.).

 

In einem Fall, in dem eine Stadt für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr nicht nur auf die versiegelte, angeschlossene Fläche abgestellt hat, sondern auch noch die Art der Versiegelung und bei Dachflächen deren Neigung im Rahmen sogenannter Abflussbeiwerte berücksichtigte, hat das VG Darmstadt u. a. ausgeführt, dass der von der Gemeinde in ihrer Satzung zugrunde gelegte Gebührenmaßstab rechtlich nicht zu beanstanden sei und dass dies auch für die vorgenommene weitere Differenzierung auf der Grundlage von Abflussbeiwerten gelte. Diese vorgenommene Differenzierung nach Abflussbeiwerten auf der Grundlage der DIN-Norm 1986, Teil 2, Tabelle 13 stelle weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 noch des bei der Gebührenbemessung zugrunde zu legenden Äquivalenzprinzips dar. Nach der herrschenden Rechtsprechung und Rechtslehre überlasse Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber und auch dem Ortsgesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit und verlange nicht, dass der Ortsgesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung finde, sondern verbiete nur eine willkürliche ungleiche Behandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1981 - 8 C 48.81 - KStZ 1982, S. 69 f., Dahmen in: Driehaus, § 4 KAG, Rdnr. 79 m.w.N.). Der Normgeber habe deshalb eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, weshalb die Prüfung einer Norm am Gleichheitssatz dem Gericht nicht die Möglichkeit gebe, ein Gesetz oder eine Satzung unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Gerechtigkeit zu prüfen. Das Gericht könne vielmehr nur prüfen, ob der Normgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsbereichs überschritten, nicht dagegen, ob er im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden habe (BVerwG, Urt. v. 11.2.1972, - 7 C 71.69 -, BVerwGE 69, S. 311; BVerfG, Beschl. v. 8.11.1977 - 1 BvL 6/75 -, DVBl. 1978, S. 208; Dahmen in: Driehaus, § 4 KAG, Rdnr. 82 m.w.N.) . Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könne nicht davon ausgegangen werden, dass der örtliche Satzungsgeber bei Erlass der streitgegenständlichen Gebührenbestimmung, soweit er eine Differenzierung nach Abflussbeiwerten vorgenommen hat, den ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraum verlassen habe. Es sprächen vielmehr gewichtige Gründe dafür, Art und Maß der unterschiedlichen Intensität der Flächenversiegelung im Rahmen der Abgabenerhebung zu berücksichtigen. Auch soweit der Satzungsgeber eine Differenzierung nach dem unterschiedlichen Grad der Dachneigung und darüber hinaus eine Differenzierung bei Kiesschüttflachdächern vorgenommen habe, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsbereich überschritten habe. Der Gebührenpflichtige habe keinen Anspruch, dass die Gemeinde im Rahmen der von ihr zu treffenden Satzungsregelung die aus seiner Sicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählt (Dahmen in: Driehaus, § 4 KAG, Rdnr. 82 m.w.N.). Für den Umstand, dass der gemeindliche Satzungsgeber vorliegend den ihm zustehenden äußersten Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe, spreche bereits, dass er sich an den DIN-Vorschriften (DIN 1986, Teil 2, Tabelle 13) bei Festlegung der Abflussbeiwerte in der streitgegenständlichen Satzung orientiert hat. Soweit der Geltungsbereich der zuvor angeführten DIN-Norm Entwässerungsanlagen in Gebäuden und auf Grundstücken (DIN 1986, Teil 2, Ziffer 1) anführt, stehe dies einer Übernahme dieser Abflussbeiwerte seitens des gemeindlichen Satzungsgebers nicht entgegen, denn die zuvor angeführte DIN-Norm gebe Anhaltspunkte, in welchem Ausmaß bei mit unterschiedlicher Intensität versiegelten Flächen mit einem Zufluss von Oberflächenwässern in die Grundstücksentwässerung bzw. vorliegend in die gemeindliche Ortsentwässerung zu rechnen sei. Es genüge, dass sich der Ortsgesetzgeber an einem anerkannten technischen Regelungswerk orientiert hat. Bereits dieser Umstand schließe ein willkürliches Vorgehen aus. Der Ortsgesetzgeber sei insbesondere im Rahmen des ihm zustehenden satzungsgeberischen Gestaltungsspielraums nicht verpflichtet, gleichsam das technische Regelungswerk der zuvor angeführten DIN-Norm einer eigenen Richtigkeitsüberprüfung zuzuführen. Die Gebührenbemessung verletze auch nicht das Äquivalenzprinzip. Der Aquivalenzgrundsatz besage, dass Gebühren in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung stehen dürfen (BVerfG, Beschl. v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 - NVwZ 1992, S. 365; BVerwG, Beschl. v. 8.12.1986 - 8 B 74.86 ‑ , KStZ 1987, S. 72; Urt. v. 15.7.1988 - 7 C 5.87 - , DVBl. 1989, S. 413). Das Prinzip sei nur bei einer gröblichen Störung des Austauschverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger verletzt (BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983 - 8 B 117/82 - , KStZ 1984, S. 11; Beschl. v. 25.03.1985 - 8 B 11.84 -, KStZ 1985, S. 129). Davon sei vorliegend nicht auszugehen (VG Darmstadt, Urt. vom 24.10.1996 – 4 E 32/93 (2) - ).

 

Es ist also auch in der Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt, dass eine Kommune mit der Einführung getrennter Gebühren für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage die Forderung des § 55 Nr. 5 HWG, auf eine rationelle Verwendung des Wassers durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und ‑entgelte hinzuwirken, erfüllt und dies unter strikter Beachtung der gebührenrechtlichen Grundsätze.

 

 

Satzungsrechtliche Regelung der Niederschlagswassergebühr

 

Die Gebührenregelungen der EWS (Mustersatzung des Hessischen Städte und Gemeindebundes), die für die Gebührenbemessung der Schmutzwassergebühr auf den Frischwasserverbrauch und bei Einleitung nicht-häuslichen Abwassers den Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers abstellen und die Niederschlagswassergebühr nach der bebauten und künstlich befestigten und an die Kanalisation angeschlossenen Flächen berechnen, lauten wie folgt:

 

§ 23   Gebührenmaßstäbe und –sätze

 

(1)       Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das von Niederschlägen stammende Wasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird. Für jeweils 10 volle m² wird eine Gebühr von                    DM jährlich erhoben.

Die Gemeinde kann von den Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten oder künstlich befestigten und an die Abwasseranlage angeschlossenen Flächen verlangen.

 

(2)       Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

 

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch

a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage                                              DM,

b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer
Grundstückskläreinrichtung                                                                                        DM.

 

(3)       Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.

 

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch                        DM bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

 

festgestellter CSB

0,5  x   ———————————  + 0.5

600

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, dann wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrades vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

 

(4)       Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³

a) Schlamm aus Kleinkläranlagen                                                                                   DM,

b) Abwasser aus Gruben                                                                                    DM.

 

Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer Saugleitung von mehr als 20 m Länge erforderlich, wird für jeden weiteren Meter ein Gebührenzuschlag von                   DM erhoben.

 

 

§ 24   Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs

 

(1)       Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die

a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,

b) zum Zwecke des Gebrauchs aus anderen Anlagen und Gewässern

entnommen werden.

 

(2)       Die in Abs. 1b genannten Wassermengen sind durch private Wasserzähler zu messen.

 

(3)       Werden aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entnommene Wassermengen nachweislich nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt. Die Menge des zurückgehaltenen Frischwassers ist vom Gebührenpflichtigen nachzuweisen

a) durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers, der ausschließlich die zurückgehaltene Wassermenge misst,

b) wenn eine Messung nicht möglich ist, durch nachprüfbare Unterlagen (Gutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Wassermenge ermöglichen.

 

(4)       Anträge auf Absetzung zurückgehaltener Frischwassermengen aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sind spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

 

(5)       Anstelle der Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann der Gebührenpflichtige die Messung der Schmutzwassermenge durch einen privaten Abwasserzähler verlangen. Die Gebühr bestimmt sich dann nach der gemessenen Schmutzwassermenge.

 

(6)       Private Wasser- und Abwasserzähler müssen gültig geeicht oder beglaubigt sein; sie werden von der Gemeinde verplombt, die auch die Einbaustelle festlegt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Einbau oder Austausch hat der Gebührenpflichtige zu tragen.

 

(7)       Hat ein Wasser-/Abwasserzähler nicht richtig angezeigt, gilt die aufgrund vorangegangener oder späterer Ablesung festgestellte Verbrauchsmenge als Grundlage für die Schätzung der Abwassermenge.

 

(8)       Bei unerlaubtem Einleiten wird die Abwassermenge von der Gemeinde geschätzt.

 

 

§ 25   Verwaltungsgebühr

 

(1)       Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 3,00 DM zu zahlen.

 

(2)       Für jede gewünschte Zwischenablesung hat der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von 15,00 DM zu zahlen; für den zweiten und jeden weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 3,00 DM.

 

 

§ 26   Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

 

(1)       Die Gebührenpflicht für die in § 22 Abs. 1 a) und b) genannten Gebühren beginnt mit dem Benutzen des betriebsfertigen Anschlusses des Grundstücks und sie endet mit dessen Stillegung.

 

(2)       Die Gemeinde kann vierteljährlich Vorauszahlungen anfordern, die nach dem Vorjahresverbrauch bemessen werden.

 

(3)       Die Gebühr entsteht jährlich, bei Stillegung des Anschlusses zu diesem Zeitpunkt. Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

 

(4)       Die in § 22 Abs. 1 c) und d) genannte Gebühr entsteht mit dem Abholen, sie ist sofort fällig.

 

(5)       Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung. Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

 

 

§ 27   Gebührenpflichtige

 

(1)       Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig.

 

(2)       Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

Die Kalkulation der Niederschlagswassergebühr

 

Zu einer gerichtsfesten Kalkulation der Niederschlagswassergebühr werden zunächst die Kosten i.S.d. § 10 Abs. 2 HessKAG benötigt, die für die Beseitigung des Niederschlagswassers aufgewendet werden müssen. Diese Kosten sind dann durch die Summe aller im Geltungsbereich der Satzung vorhandenen bebauten und künstlich befestigten Flächen, die an die Kanalisation angeschlossen sind, zu teilen, was dann den in der Satzung festzusetzenden Gebührensatz ergibt.

 

Zur Feststellung der bebauten und sonst befestigten, an die Kanalisation angeschlossenen Flächen ist es nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 a HessKAG i.V.m. §§ 90, 93 Abs. 1 S. 1 AO zulässig, die Grundstückseigentümer aufzufordern, die betreffenden Flächen und die darüber hinaus notwendigen Angaben der Gemeinde mitzuteilen (so VG Darmstadt, Urt. vom 24.10.1996 – 4 E 32/93 (2) – unter Hinweis auf Lichtenfeld in: DRIEHAUS, § 6 KAG, Rdnr. 759 m.w.N.)

 

Bei der Ermittlung der Gesamtsumme dieser Flächen sind natürlich auch die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu berücksichtigen, die über die öffentliche Kanalisation entwässert werden. Der Straßenentwässerungsanteil an den Gesamtkosten der Kanalisation wird somit einwandfrei ermittelt und nicht mehr, wie früher üblich, geschätzt. Dies entspricht auch der Auffassung des VGH Mannheim, der seinem Urteil vom 31.8.1989 – 2 S 2805/87 – (VBlBW 1990, S. 103) folgenden Leitsatz 3 vorangestellt hat: „Sofern eine öffentliche Entwässerungseinrichtung entsprechend ihrem Widmungszweck dazu bestimmt ist, auch das Straßenoberflächenwasser zu entsorgen, sind bei einer leistungsorientierten Bemessung des Gebührensatzes im Rahmen der Gebührenkalkulation nicht sog "Mehrkosten" der Straßenentwässerung abzusetzen, vielmehr ist die insoweit gebotene Entlastung der Gebührenschuldner dadurch sicherzustellen, dass in die Gebührenkalkulation auf einen maßstabsgerechten Umfang gekürzte Straßenoberflächenwassermengen eingestellt werden.“ Genau dies ergibt sich, wenn die Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ebenso wie die privaten versiegelten Flächen in dem Umfange in die Kostenverteilung einbezogen werden, in dem sie das auf ihnen anfallende Oberflächenwasser der öffentlichen Kanalisation zuleiten.

 

 

Satzungsrechtliche Regelungen über die Versickerung von Niederschlagswasser

 

Eine weitere Satzungsermächtigung findet sich in § 44 Abs. 3 HWG, der den Erlass einer sogenannten Versickerungssatzung zulässt, die zwar auch mit der Entwässerungssatzung verbunden werden könnte, sinnvollerweise aber losgelöst von dieser nur für bestimmte Baugebiete einer Kommune erlassen werden sollte, in denen eine Versickerung ohne Probleme allgemein zugelassen werden kann.

 

§ 44 Abs. 3 HWG lautet wie folgt:

„Wenn eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, können die Gemeinden durch Satzung regeln, dass Niederschlagswasser außerhalb von Wasserschutzgebieten auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, oder auf besonders hierfür ausgewiesenen Flächen versickert werden kann. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Soweit die Satzung von der Wasserbehörde genehmigt ist, ist die mit der Versickerung verbundene Benutzung des Grundwassers erlaubnisfrei. Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch die Wasserbehörde im Einzelfall untersagt werden.“

 

Eine auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützte Satzungsregelung ermöglicht aber den Grundstückseigentümern nur die Versickerung von Niederschlagswasser ohne wasserrechtliche Einzelfallerlaubnis oder ‑genehmigung. Eine verbindliche Satzungsregelung, welche die jeweiligen Grundstückseigentümer verpflichtet, eine derartige Versickerung zu betreiben, kann allerdings auf § 44 Abs. 3 HWG nicht gestützt werden.

 

Auch die Regelung des § 42 Abs 2 HBO, welche lautet

„ Zur Sicherung des Wasserhaushalts und einer rationellen Verwendung des Wassers, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Abwasserbehandlungsanlagen und zur Verringerung von Überschwemmungsgefahren soll von Dachflächen abfließendes und sonst auf dem Grundstock anfallendes Niederschlagswasser gesammelt, verwendet oder zur Versickerung gebracht werden; für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung können abweichende Anforderungen gestellt werden (§ 53 Abs. 2 Nr. 11 und 12)“

gibt keine Ermächtigung, durch Satzung die Versickerung zur Pflicht zu machen.

 

Derzeit gibt es keine gesetzliche Ermächtigung, die den Gemeinden die Möglichkeit eröffnete, die Versickerung von Niederschlagswasser verbindlich vorzuschreiben. Näheres zur Versickerungssatzung siehe FABRY in HSGZ 1979, S. 125.

 

 

Satzungsrechtliche Regelungen über die Niederschlagswasserverwertung

 

Neben den Regelungen des Hessischen Wassergesetzes finden sich Satzungsermächtigungen, die sich mit der Niederschlagswasserverwertung befassen, auch in § 87 Abs. 2 Nr. 3 der neuen Hessischen Bauordnung, der folgendes bestimmt:

„Die Gemeinden können ferner durch Satzung bestimmen, dass ...

3.  im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.“

 

Auch eine derartige Satzung zur Niederschlagswasserverwertung könnte durchaus in eine kommunale Abwassersatzung integriert werden; allerdings bietet sich hier ebenfalls an — wie bei der Versickerungssatzung — diese Regelungen, die zumeist nur für ausgewählte Baugebiete getroffen werden sollen, speziellen Einzelfallsatzungen vorzubehalten, damit die Übersichtlichkeit gewahrt bleibt. Immerhin sind derartige Satzungen nicht Selbstzweck oder nur für die kommunale Verwaltung gedacht, sie enthalten vielmehr für die betroffenen Bürger verbindliche Regelungen.

 

 

Satzungsrechtliche Einleitungsbedingungen

 

Nicht nur durch abgabenrechtliche Regelungen besteht die Möglichkeit, steuernd auf das Verhalten der Nutzer der öffentlichen Abwasseranlagen einzuwirken, auch ordnungsrechtliche Regelungen verfolgen dieses Ziel:

 

So können die Gemeinden in der Entwässerungssatzung regeln, wie ihnen Abwasser zu überlassen ist. Sie können hierzu allgemeine Einleitungsbedingungen formulieren, die jeden Einleiter betreffen. Sie können für die Einleiter nicht-häuslichen Abwassers, das auf der Grundlage der Eigenkontrollverordnung im Rahmen der so genannten Indirekteinleiterkontrolle regelmäßig untersucht wird, besondere Einleitungsbedingungen mit Grenzwerten für bestimmte Parameter festlegen. Das Nichteinhalten dieser Bedingungen kann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens verfolgt werden, wenn die Satzung auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 HGO entsprechende Ordnungswidrigkeitstatbestände enthält. Auch kann die Einleitung von Abwasser, das die satzungsmäßigen Grenzwerte überschreitet, unter Umständen sogar den Straftatbestand des § 326 Abs. 1 StGB („Wer unbefugt Abfälle, ... außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage ... ablässt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“) erfüllen. Immerhin dient die öffentliche Entwässerungsanlage nur der Beseitigung von flüssigen Abfällen, welche die Einleitungsbedingungen der Satzung einhalten.

 

 

Fazit

 

Eine kommunale Abwassersatzung, die wie oben dargestellt alle Möglichkeiten der gesetzlichen Ermächtigungen ausschöpft, kann durchaus als Steuerungsinstrument dienen, um die Nutzer der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen zu einem ökologischen Verhalten zu bewegen: Gespaltene Abwassergebühren für die Einleitung von Schmutzwasser einerseits und die Einleitung von Niederschlagswasser andererseits können, kombiniert mit ordnungsrechtlichen Regelungen zur Abwassereinleitung, einen Anreiz bieten, Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu verwerten und zu versickern. Sie führen zu einer leistungsorientierten Bemessung der Abwassergebühren und damit auch zu einer sozialen Ausgewogenheit der finanziellen Belastung der Gebührenpflichtigen. Sie erfüllen auch die Anforderungen der Rechtsprechung, die für die Gestaltung von Gebührenmaßstäben aufgestellt worden sind und gewähren deshalb auch größte Rechtsstabilität.

 

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