Abfallgebühren nach Gewicht?

Möglichkeiten und Grenzen des Wiegesystems

Verwaltungsdirektor Wolfgang Fabry, Mühlheim/Main

 

Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen (§10 Abs. 3 HessKAG) und die Gebührenbemessung sollte so vorgenommen werden, dass Anreize zum Vermeiden, Verwerten und Getrenntsammeln von Abfällen gegeben werden (so die Forderung der Vierten Novelle zum Hessischen Abfallgesetz, die in der Fünften Novelle aufgegeben worden ist). Wenn auch die ,,Anreizwirkung" nicht grundlegender Maßstab für die Gebührenbemessung sein darf, weil sie je nach Ausgestaltung durchaus zu Verstößen gegen gebührenrechtliche Grundprinzipien führen kann, muss darüber nachgedacht werden, wie unter Beachtung der gebührenrechtlichen Grundsätze eine Gebührenbemessungsregelung gefunden und gestaltet werden kann, die auch Anreizwirkung hat. Und man wird ohne weiteres sagen können, dass eine Gebührenbemessung streng nach den Vorgaben des § 10 Abs. 3 Hess KAG die beste Anreizwirkung entfaltet: Wenn nämlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung die Höhe der hierfür zu leistenden Gebühr bestimmt, kann erwartet werden, dass der Bürger, der sparen will, versucht, die öffentliche Einrichtung so wenig wie möglich in Anspruch zu nehmen. Dies setzt allerdings voraus, dass Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung (Müllabfuhr, Wasserversorgung, Kanalisation, Fernwärmeversorgung usw.) soweit wie möglich gemessen wird.

Weiterhin wird man sagen müssen, dass nur die Erhebung kostendeckender Gebühren eine Anreizwirkung entfaltet, den Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung einzudämmen und damit Gebühren zu sparen, denn wenn die öffentliche Leistung zu billig abgegeben wird, gibt es keine Anreize zum Sparen. Es wird dann auch nicht deutlich, dass sich die Anreizwirkung zwangsläufig immer mehr verstärkt, wenn sie erst einmal gegriffen hat; denn wenn der überwiegend fixe Aufwand für eine öffentliche Einrichtung auf immer weniger werdende Inanspruchnahmen zu verteilen ist, muss zwangsläufig die Gebühr (das Entgelt) für die einzelne Inanspruchnahme erhöht werden, was dann natürlich den Einsparwillen des Nutzers der Einrichtung sicherlich merklich beeinflusst.

Diese eben genannten Forderungen, die Gebühren im Einzelfall der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung nach dem gemessenen Umfang der Inanspruchnahme und kostendeckend zu erheben, stehen voll und ganz im Einklang mit den gebührenrechtlichen Grundsätzen. Wenn damit dann noch eine Anreizwirkung geschaffen wird, die öffentliche Einrichtung sparsam in Anspruch zu nehmen, kann auch dem Wunsch des Gesetzgebers des Hessischen Abfallgesetzes, der in der Vierten Novelle ausformuliert war (vgl. § 2 Abs. 9 HAbfG i.d. F. vom 11. Dezember 1985), entsprochen werden.

 

Die aktuelle Situation:

Die derzeit von den Gemeinden zu erhebenden Abfallgebühren (Müllabfuhrgebühren) werden in der Regel nach zwei verschiedenen Gebührenmaßstäben bemessen, die beide als so genannte ,,Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe" in verschiedenen Ausgestaltungen sich in den Gebührensatzungen finden. Es sind dies:

1. Volumenbezogene Gefäßmaßstäbe

2. Personenbezogene Maßstäbe, in verschiedenen Variationen,

die keinen Bezug haben zur tatsächlich im Einzelfall zur Abfuhr bereitgestellten Abfallmenge. Es muss also der Abfallbesitzer, der die öffentliche Müllabfuhr in Anspruch nehmen muss, sein Entgelt für die öffentliche Leistung erbringen ohne dass hierbei berücksichtigt wird, ob er viel oder wenig Abfall ,,produziert", ob er die angebotenen Systeme zur Getrenntsammlung verwertbarer Abfälle genutzt, oder ob er beispielsweise kompostierfähige Stoffe als Abfall in die Tonne gegeben oder auf dem Komposthaufen im Garten selbst verwertet hat. Lediglich die Größe der ihm zur Verfügung gestellten Mülltonne, die wiederum von der Zahl der Personen im Haushalt abhängig ist oder aber direkt die Haushaltsgröße ist Maßstab für die Bemessung der Abfallgebühr. In keiner Weise werden hierbei Anstrengungen des Abfallbesitzers belohnt, den von der Müllabfuhr abzuholenden Müll zu reduzieren.

Selbstverständlich sind diese Misslichkeiten der bislang verwendeten Gebührenmaßstäbe erkannt worden und viele Überlegungen wurden angestellt, durch eine Verfeinerung dieser Maßstäbe dem gewünschten Ziel, eine Anreizwirkung zur Verminderung der zu entsorgenden Abfälle zu erreichen, näher zu kommen. Ich erinnere beispielsweise an die Vorschläge, die Gebühr linear zum vorgehaltenen Volumen des Restmüllbehälters ansteigen zu lassen, gar eine progressive Gebührenstaffelung einzuführen und ähnliches. Alle diese Vorschläge erwiesen sich bei näherer Prüfung als nicht brauchbar oder als gegen die gebührenrechtlichen Grundsätze verstoßend. Die ,,Erfindung" des so genannten ,,Wertmarkensystems" hingegen war ein Schritt in die m.E. richtige Richtung, denn bei diesem System werden dem Abfallbesitzer eben nur die Gefäßentleerungen in Rechnung gestellt, die dieser tatsächlich in Anspruch genommen hat (abgesehen von Begrenzungen der Wahlmöglichkeit durch satzungsrechtliche Regelungen über Mindestinanspruchnahmen). Allerdings werden diesem Wertmarkensystem Nachteile nachgesagt, die im Wesentlichen in erhöhtem Verwaltungsaufwand liegen und darin, dass das Abfuhrpersonal in jedem Einzellfall prüfen muss, ob die richtige und gültige Wertmarke auf die zur Entleerung bereitgestellte Tonne aufgeklebt ist, was in dunklen Zeiten durchaus zu Schwierigkeiten führen mag.

 

Das Wiegesystem - Gebührenbemessung nach Gewicht:

Ohne Frage erscheint eine Gebührenbemessung nach dem Gewicht der im Einzelfall von einem Grundstück oder Haushalt abgeholten Abfälle als die gerechteste Lösung, die auch optimal die gewünschte Anreizwirkung entfaltet: Der Abfallbesitzer entscheidet, wie viel Abfall er sich von der öffentlichen Müllabfuhr entsorgen lässt und er bezahlt nur für die Abfallmenge, die tatsächlich abgefahren wird. Dass diese Konzeption der Gebührenbemessung nicht schon längst Standard geworden ist liegt wohl ganz einfach daran, dass die technische Lösung des Problems der Wiegung des Abfalls in der zu entleerenden Tonne noch nicht gefunden war. Inzwischen jedoch ist dieses Problem gelöst und den Haltern der Müllabfuhrfahrzeuge steht ein komplettes Angebot zur Installation eines Wiege- und Datenerfassungs- und -verarbeitungssystems zur Verfügung.

Dieses System funktioniert wie folgt:

  1. Zunächst wird jeder Abfallbehälter beim Entleeren identifiziert und gewogen. Zur Identifizierung des Abfallbehälters und letztlich auch des Gebührenpflichtigen wird der Behälter mit einem Code versehen, der aus einem aufgeklebten Strichcode bestehen kann, der mit einem Lesestift ,,gelesen" werden muss. Etwas mehr Komfort (und Erfassungssicherheit) bietet ein Codeträger, der beim Entleerungsvorgang induktiv aktiviert wird und die darin gespeicherten Behälterdaten automatisch auf das Lesegerät an der Schüttvorrichtung des Fahrzeuges überträgt. Diese Datenträger sind verfälschungssicher und tragen die Identifizierungsnummer nochmals auf der Außenseite, so dass auch' bei Störungen die Daten manuell erfasst werden können.

    Die Wägung des Abfalls in der identifizierten Tonne erfolgt beim Entleerungsvorgang durch Kraftsensoren in der Hubmechanik, die das Gewicht erst der vollen und dann der geleerten Tonne ermitteln und an den Bordrechner weitergeben. Ermittelt wird hierdurch das Gewicht des Abfalls, der tatsächlich entleert und abgeholt wird; bleiben beim Schütten Abfallreste in der Tonne zurück (weil sie etwa beim Befüllen der Tonne zu sehr eingepresst worden sind), werden sie nicht gewichtsmäßig erfasst.
  2. Der Bordrechner im Fahrzeug erfasst neben der Identifizierungsnummer der Tonne, deren Brutto- und Nettogewicht auch das Kennzeichen des Abfuhrfahrzeuges, Tag und Uhrzeit der Entleerung. Diese Daten werden auf einer Speicherkarte gespeichert, die zu Beginn jeder Tour in den Bordrechner und am Ende des Tages oder einer Tour in den Zentralrechner gegeben wird.
  3. In der Zentrale werden die zurückgegebenen Speicherkarten gelesen und ausgewertet. Hier können die Rechnungen oder Gebührenbescheide, Statistiken und Auswertungen erstellt werden. Die gelesenen Speicherkarten werden gelöscht und stehen damit zur weiteren Verwendung auf Tour zur Verfügung.

Mit diesem zur Verfügung stehenden System ist die Möglichkeit gegeben, die Abfallgebühren nach dem Gewicht der im Einzelfall zur Abfuhr bereitgestellten Abfälle zu berechnen. Dieses System ermöglicht es, daneben noch viele weitere Erkenntnisse zu gewinnen, die für eine sinnvolle Abfallwirtschaft wertvoll sind. Statistische Auswertungen der erfassten Entleerungsdaten geben Hinweise über Tendenzen im Abfallverhalten, zeitliche und örtliche Schwankungen, für Routen-Optimierung und Fuhrparkplanung, zeigen die Anzahl der geleerten Behälter pro Tour und ermöglichen Entscheidungen über die Anpassung von Behältern.

 Die erfassten Daten ermöglichen nicht nur eine sichere Abrechnung der Abfallgebühren zwischen Gemeinde und Gebührenpflichtigen, auch im Verhältnis zwischen Gemeinde und Deponiebetreiber, und ggfs. auch Abfuhrunternehmen können sie eine wesentliche Hilfe sein. So wird es z.B. nicht mehr notwendig sein, dass am Ende einer Tour in der Gemeinde A das Fahrzeug gewogen (oder gar auf der Deponie entleert) werden muss, bevor die Fahrt in der Gemeinde B beginnt, um das Abfallgewicht der beiden Gemeinden jeweils getrennt wegen der Abrechnung der Entsorgungskosten ermitteln zu können. Die Wiegeeinrichtung am Fahrzeug hat ermittelt, welche Abfallmenge in der Gemeinde A und welche in der Gemeinde B eingesammelt worden ist.

Die Vorteile des Wiegesystems sind nicht nur aus gebühren rechtlicher Sicht gewaltig:

 Die Berechnung der Abfallgebühren wird gerechter, denn jeder Gebührenpflichtige bezahlt für das Abfallgewicht, das er zur Einsammlung bereitstellt, dem Gebührenpflichtigen wird die Problematik der Abfallbeseitigung bewusster, da er seinen Einfluss auf die zu entsorgende Abfallmenge erkennt, Veränderungen im Abfallverhalten des Gebührenpflichtigen werden sichtbar und seine Gebührenabrechnung mit der Darstellung des entsorgten Abfallgewichts zeigt ihm direkt, in welchem Maße sich seine Bemühungen zur Abfallvermeidung gelohnt haben, und da der Gebührenpflichtige direkt Einfluss nehmen kann auf die ihm entstehenden Kosten für die Abfallentsorgung und nicht mehr an ein starres Tarifsystem gebunden ist, darf erwartet werden, dass die Akzeptanz zukünftiger Gebührenerhöhungen größer wird.

 Die Grenzen des Wiegesystems

Es wäre unnatürlich, wenn dieses vorgestellte Wiegesystem zur Bemessung der Abfallgebühren nur Vorteile und keine Nachteile oder gar Grenzen für den praktischen Einsatz haben würde. Wie jedes verfeinerte System der Gebührenbemessung verlangt auch dieses System nach einem finanziellen Aufwand, der letztlich von den Gebührenpflichtigen mitgetragen werden muss. Die Ausrüstungskosten für ein Fahrzeug sind mit einem anzusetzenden Betrag von derzeit etwa 62000,- DM (ohne Zentralrechner, der wohl in den meisten Fällen bereits zur Verfügung steht) nicht gerade unerheblich und auch der Erkennungschip, der in die Tonne eingearbeitet werden muss, schlägt ohne Montage mit ca. 35,- DM zu Buch. Diese Investitionen können jedoch gerechtfertigt werden, wenn damit dem Ziel einer spürbaren Verminderung der endgültig zu entsorgenden Abfälle näher gekommen werden kann. Bei steigenden Entsorgungskosten, die für neue, sicherere Deponien und für neuesten Erkenntnissen entsprechenden Verbrennungsanlagen aufgewandt werden müssen, können sich diese Investitionen möglicherweise lohnen.

 Aus gebührenrechtlicher Sicht muss allerdings ganz klar gesagt werden, dass der Gewichtsmaßstab kein Wirklichkeltsmaßstab ist, wie wir ihn

beispielsweise beim nach der Wasserzähleranzeige bemessenen Wasserpreis kennen. Denn gemessen und für die Gebührenbemessung herangezogen wird nur das Gewicht des Restmülls, der in der (meist grauen) Reststofftonne zur Abfuhr bereitgestellt wird. Zur öffentlichen Abfallentsorgung gehören aber auch alle gemeindlichen Aktionen zur Getrenntsammlung verwertbarer Stoffe im Hol- und im Bringsystem, der Ein-Sammlung wild abgelagerter Abfälle und der Abfälle, die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze anfallen (Papierkorbsammlung>, und auch die Sperrmüllabfuhr. Zwar wäre die Wägung der verwertbaren Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, durchaus möglich, doch würde die Einführung einer Gebühr für deren Einsammlung zumindest die Anreizwirkung des Wiegesystems schmälern, auch wenn die Gebührensätze für die Entleerung der so genannten Wertstofftonnen unter Anwendung des Kostendeckungsgrundsatzes wesentlich geringer ausfallen würden als die Gebührensätze für die Entsorgung des Restmülls. Möglicherweise könnte allerdings das Problem auftreten, dass die Entsorgung eines bestimmten Wertstoffes (z.B. kompostierfähige Abfälle) sogar mehr Aufwendungen verursacht als die Entsorgung des Restmülls. Wer wollte dann hierfür kostendeckende Gebühren, berechnet nach Gewicht, erheben?

 Die Anreizwirkung, die dieses Gebührenbemessungssystem nach dem tatsächlichen Gewicht des im Einzelfall zu entsorgenden Restmülls erzeugt, mindert sich in den Fällen, in denen nicht die Personen, die einen Restmüllbehälter beschicken, auch die Gebührenpflichtigen sind oder mit dem Gebührenpflichtigen in einem Haushalt leben. Bei einer größeren Zahl von Haushaltungen auf einem Grundstück (gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer) hat der Einzelne oder der einzelne Haushalt nicht mehr die Möglichkeiten, gezielt auf eine zu erwartende Gebühreneinsparung hin Abfallanfall zu vermeiden. Nur in der Gesamtheit aller auf dem Grundstück wohnenden ist die Einsparung möglich. Dieser Nachteil ergibt sich jedoch bei allen anderen Gebührenmaßstäben in gleicher Weise, so dass er hingenommen werden muss und nicht generell gegen das Wiegesystem spricht.

 Der wesentlichste Knackpunkt des Wiegesystems liegt darin, dass zwar der Einzelne entscheiden kann, was er in seine Tonne eingibt und für was er also auch Gebühren bezahlen muss, dass er allerdings nur schwer wird verhindern können, dass gegen seinen Willen andere ebenso etwas in seine Tonne geben können, wofür er dann Gebühren entrichten muss. So können bösartige Nachbarn ihre eigene Tonne im wörtlichsten Sinne entlasten und eine andere fremde Tonne belasten mit direkter Auswirkung auf den am Ende des Jahres zu leistenden Gebührenbetrag. Solange dieses Problem nicht technisch durch verschließbare Tonnen, die jeweils nur der berechtigte Besitzer und das Entsorgungspersonal öffnen können, gelöst ist, bleibt zumindest zu befürchten, dass gegen Gebührenbescheide Widersprüche erhoben werden mit dem Argument, dass das Ergebnis der Wiegungen des Abfalls zwar wiegetechnisch richtig ist, jedoch nicht (nur) der eigene Abfall gewogen wurde, sondern auch Abfallmengen, die unbekannte Dritte in diese Tonne gegeben haben. Derartigen Behauptungen wird nur sehr schwer entgegengetreten werden können.

Abschließend soll noch auf einen Einwand eingegangen werden, der immer wieder in Diskussionen um Gebührenmaßstäbe, die dem Gebührenpflichtigen Möglichkeiten der Gebührenbeeinflussung einräumen, vorgebracht wird: Die Entsorgungssicherheit sei nicht mehr gewährleistet, weil der Gebührenpflichtige, um Geld zu sparen, versucht sei, seinen Abfall eben nicht mehr in die eigene Tonne zu werfen, sonders anders, billiger und zumeist illegal zu entsorgen. Gegen diesen Einwand kann natürlich nichts vorgetragen werden. Wir müssen mit der Erfahrung leben, dass sich der Großteil aller Bürger gesetzeskonform verhält und den Ansprüchen der Gesellschaft gerecht wird. Ein geringer Teil unserer Mitmenschen jedoch meint, die Regeln vernünftigen Zusammenlebens nicht befolgen zu müssen. Jedoch kann dieser geringe Teil der Gesellschaft nicht maßgebend sein für das, was die übergroße Mehrheit als richtig und sinnvoll zu halten bereit ist. Allerdings muss dieser Mehrheit auch Gelegenheit gegeben werden, die Probleme ebenso wie die Wege zur Lösung der Probleme zu erkennen, was eine ständige und umfassende Öffentlichkeitsarbeit in diesem Bereich bewirken kann. Wenn diese dann zum Funktionieren der ,,sozialen Kontrolle" führt, hat sich auch dieser Einwand erledigt.

 

 

 

Hessische Städte- und Gemeindezeitung (HSGZ) 1990 Seite 159

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