Umsetzung der Vorschrift des § 43 Abs. 2 HWG und des
§ 4a EKVO in den Hessischen Kommunen
Ltd. Verwaltungsdirektor Wolfgang Fabry, Hessischer Städte- und
Gemeindebund, Mühlheim am Main
Einleitung:
Die kreisangehörigen
hessischen Städte und Gemeinden waren nicht erfreut, als vor nahezu 15 Jahren
die Verpflichtung in die Eigenkontrollverordnung aufgenommen wurde, ihre
Kanalnetze zu inspizieren und mittels Kamerabefahrung zu überwachen. Doch sie
haben - teilweise widerwillig - sich dieser Aufgabe angenommen. Die dabei
gefundenen Ergebnisse haben gezeigt, dass es notwendig war, diese Inspektion
wahrzunehmen.
Der
Hauptgrund für die innere Ablehnung dieser Kontrollaufgabe lag im wesentlichen
darin, dass befürchtet wurde, so viele Kanalschäden aufzudecken, dass es
finanziell unmöglich würde, diese Schäden in kurzer Zeit zu beheben. Vielerorts
wurde vorgetragen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel kaum ausreichen
würden, die Kanalnetzkontrolle zu finanzieren, geschweige denn, die sich daran
anschließenden Sanierungen der gefundenen defekten Kanalstrecken.
Zwischenzeitlich hat sich gezeigt, dass in Zusammenarbeit mit den zuständigen
Wasserbehörden die Probleme in den Griff zu bekommen waren, nicht zuletzt aber
auch nur mit der teilweisen finanziellen Unterstützung des Landes.
In
diesem Zusammenhang muss auch gesehen werden, dass die Kommunen in Deutschland
sich seit Jahren dem Vorwurf ausgesetzt sehen, zu hohe Abwassergebühren zu
erheben im Vergleich zu anderen Ländern Europas. Diejenigen, die diese Vorwürfe
formulierten, übersehen jedoch, dass das kommunale Gebührenrecht lediglich
Gebühren in einer Höhe zulässt, die die entstehenden Kosten decken und dass
keine Gewinne erzielt werden dürfen. Wir können auch sagen, dass die
Abwasserentsorgung in Deutschland auf sehr hohem technischen Niveau betrieben
wird, was natürlich seinen Preis hat.
Was ist neu?
Im
Rahmen der Novellierung des hessischen Wassergesetzes hat nunmehr der
Gesetzgeber den Abwasserbeseitigungspflichtigen, also den hessischen Städten
und Gemeinden, zur Aufgabe gemacht, sich auch um den Zustand der so genannten
Zuleitungskanäle zu kümmern und in § 43 den Abs. 2 eingefügt mit dem
Wortlaut:
„Die
Abwasserbeseitigungspflichtigen haben den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der
Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende
Nachweise vorlegen zu lassen.“
Dabei
hat es der Gesetzgeber jedoch unterlassen, eine entsprechende korrespondierende
Verpflichtung der Grundstückseigentümer als Betreiber ihrer
Grundstücksentwässerungsanlagen zu normieren, ihre Anlagen den Regeln der
Technik entsprechend zu bauen und zu betreiben und dies dem
Abwasserbeseitigungspflichtigen regelmäßig nachzuweisen. Es fehlt somit an
einer grundlegenden gesetzlichen Bestimmung, dass der Betreiber der privaten
Kanalisation dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation einen Nachweis über
ihren Zustand vorzulegen hat. Hierauf hat der Hessische Städte- und
Gemeindebund in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf ausdrücklich
hingewiesen. Dass Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass
die Anforderungen des Wasserrechts an das Einleiten von Abwasser eingehalten
werden und im Übrigen für die Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die
allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten, bestimmt bereits § 18b Abs. 1
des Wasserhaushaltsgesetzes. Der Landesgesetzgeber hat dies ebenfalls in § 51
des Hessischen Wassergesetzes niedergelegt. In diesem Zusammenhang wäre es ohne
Aufwand möglich gewesen, zusätzlich noch zu regeln, dass die Betreiber von
Abwasseranlagen den ordnungsgemäßen Betrieb in regelmäßigen Zeitabständen
nachzuweisen und diesen Nachweis dem jeweils örtlich zuständigen
Abwasserbeseitigungspflichtigen vorzulegen haben.
Da
der Gesetzgeber eine derartige Regelung nicht getroffen hat, werden die
Abwasserbeseitigungspflichtigen gezwungen sein, in ihrer jeweiligen
Abwassersatzung eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu normieren,
ihre Grundstücksentwässerungsanlagen überprüfen zu lassen und einen Nachweis
über diese Überprüfung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen vorzulegen. Ob die
Rechtsprechung eine derartige Satzungsregelung für zulässig hält, angesichts
der in § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3 HWG formulierten Ermächtigung,
„Die
Beseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das Abwasser zu überlassen
ist. Sie können insbesondere vorschreiben, dass Abwasser vor der Überlassung
behandelt werden muss“
wird sich
erst in Zukunft zeigen. Notfalls muss der Gesetzgeber eine entsprechende
Ergänzung des Hessischen Wassergesetzes in dem oben dargestellten Sinne
vornehmen.
Was sind Zuleitungskanäle?
Leider
hat der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 43 Abs. 2 HWG nicht,
wie vom Hessischen Städte- und Gemeindebund vorgeschlagen, die eingefahrenen Begriffe
der „Anschlussleitung“ und der „Grundstücksentwässerungsanlage“ verwendet, die
bereits seit Jahrzehnten in den kommunalen Entwässerungssatzungen enthalten
sind, sondern den Begriff der „Zuleitungskanäle“. Dieser neue Begriff kann
durchaus Verwirrung stiften, allerdings ist er unter Nr. 2 Abs. 5 des Anhang 1
der neuen Eigenkontrollverordnung ausreichend erläutert als „Kanal von der
Innenseite der Gebäudeaußenwand bis zur Übergabestelle in den öffentlichen
Abwasserkanal“.
Bei
dieser Definition des Zuleitungskanals stellt sich natürlich sofort die Frage,
wo diese beginnt, wenn eine Kanalleitung nicht durch eine Außenwand des
Gebäudes in das freie Erdreich eintritt, sondern durch den Kellerboden ins
Erdreich und dann unter dem Gebäude in Richtung Sammelkanal verläuft. In diesem
Falle wird man sinnvollerweise den Kellerboden als "Gebäudeaußenwand"
ansehen müssen. Denn nur so lässt sich das erreichen, was der Gesetz- und
Verordnungsgeber mit den neuen Regelungen bezwecken will, nämlich
sicherstellen, dass sämtliche Grundleitungen auf einem Grundstück auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden, damit sie auch in Zukunft den Regeln
der Technik entsprechen und dass insbesondere die Gefahr von
Grundwasserverunreinigungen durch undichte Kanäle so weit wie möglich gebannt
wird.
Offen
bleibt weiter noch die Frage, wo die Übergabestelle in den öffentlichen
Abwasserkanal liegt, nämlich in der Einleitung in den öffentlichen Sammelkanal
oder in der Einleitung in die satzungsmäßige Anschlussleitung, wenn diese
ausschließlich von der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde hergestellt und
unterhalten wird, wie dies in den Satzungsmuster des Hessischen Städte und
Gemeindebundes vorgesehen ist.
In
diesem Falle, wenn also die Anschlussleitung vom Sammler bis zur Grenze des
anzuschließenden Grundstücks von der Gemeinde geschaffen und unterhalten wird,
wäre es durchaus sinnvoll, die Überprüfung der Anschlussleitung von dem öffentlichen
Sammelkanal bis zur Grundstücksgrenze durch die abwasserbeseitigungspflichtige
Körperschaft möglichst zusammen mit der Inspektion der öffentlichen
Sammelleitung durchzuführen. Für den Grundstückseigentümer bliebe dann nur noch
die Aufgabe, die Inspektion seiner Kanalleitungen in Auftrag zu geben und nach
erfolgter Inspektion den entsprechenden Nachweis der Gemeinde vorzulegen. Die
unterschiedlichen vorgegebenen Inspektionsintervalle (15 Jahre für die
öffentlichen Sammler, 20 Jahre für die Zuleitungskanäle) stehen einer
derartigen Handhabung jedoch entgegen. Aus diesem Grunde werden die Kommunen
sinnvollerweise die Inspektion der Zuleitungskanäle sowohl auf dem privaten
Grundstück wie auch im öffentlichen Verkehrsraum bis zum Sammelkanal tunlichst den
Grundstückseigentümern überlassen.
Dass
die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Lande Hessen die Inspektion der
Zuleitungskanäle selbst durchführen, dürfte kaum zu erwarten sein, da sie weder
über geeignetes Fachpersonal noch über die notwendigen Gerätschaften verfügen.
Wenn schon Fachbetriebe beauftragt werden müssen, sollte der entsprechende
Auftrag von dem Grundstückseigentümer erteilt werden, dessen
Grundstücksentwässerungsanlage bezüglich der Zuleitungskanäle zu überprüfen
ist. Insoweit besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Gemeinden den
Fachbetrieb, der für sie die öffentliche Einrichtung inspiziert, animiert, den
Grundstückseigentümern günstige Konditionen anzubieten, wenn sie sich
entschließen, parallel zur Inspektion der öffentlichen Sammelleitung auch ihre
Grundstücksentwässerungseinrichtung überprüfen zu lassen. Im Übrigen darf
erwartet werden, dass durch den Wettbewerb, in dem sich die verschiedenen
Fachbetriebe, die derartige Inspektionsleistungen anbieten, befinden, die
Preisgestaltung für derartige Inspektionen sich im Sinne derjenigen entwickelt,
die diese Leistungen nachfragen und am Ende bezahlen müssen.
Was
haben die Städte und Gemeinden als Inhaber der öffentlichen Abwasseranlagen nun
aktuell zu veranlassen?
Satzungsregelungen
Zunächst
einmal sind die kommunalen Abwassersatzungen um Regelungen zu ergänzen, die die
Erfüllung der neuen Aufgabe der Kontrolle der Zuleitungskanäle ermöglichen.
Ausgehend von dem landeseinheitlichen Muster einer Entwässerungssatzung, die
der Hessische Städte- und Gemeindebund seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt,
ergeben sich folgende Änderungen dieser Satzung:
§ 5
der Entwässerungssatzung mit der Überschrift „Grundstücksentwässerungsanlagen“
ist um einen neuen Abs. 2 zu ergänzen mit folgendem Wortlaut:
(2)
Die Grundstückseigentümer haben der Stadt/Gemeinde auf Anforderung einen
Nachweis über die Überwachung ihrer Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal
vorzulegen, der Auskunft gibt, ob diese den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechen. Aus dem Nachweis müssen der Zustand und die Lage der
Zuleitungskanäle hervorgehen. Zuleitungskanäle sind die unterirdisch verlegten
Abwasserleitungen ab Innenseite der Gebäudeaußenwand oder Kellerboden auf dem
angeschlossenen Grundstück bis zur Übergabestelle in den öffentlichen Kanal
(Sammelleitung).
Als
Abs. 3 sollte noch folgende Regelung angehängt werden, so wie sie unter
Nummer 6 im Anhang 1 der EKVO vorgegeben ist:
(3)
Betriebe oder Institutionen, die mit der Inspektion von Abwasserleitungen und
-kanälen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der
Werkleistung die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit nachweisen. Die Anforderungen der vom RAL (Deutsches Institut
für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.) herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau
RAL-GZ 961 sind zu erfüllen. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der
Betrieb oder die Institution im Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens ist.
Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die
Institutionen die Qualifikation unter Beachtung der Güte- und Prüfbestimmungen
RAL-GZ 961 durch einen Fremdüberwachungsvertrag für die jeweilige
Einzelmaßnahme nachweist.
Der
bisherige Abs. 2 in § 5 der Entwässerungsmustersatzung wird zum
Abs. 4.
Inspektionspläne
Nach
Durchführung dieser Satzungsänderung werden sich die Unternehmer der
öffentlichen Abwasseranlagen nach und nach darum zu kümmern haben, wie die
Aufgabe in der Folgezeit bis zum Abschluss im Jahre 2015 zeitlich und räumlich
abgewickelt werden kann, das heißt, es müssen entsprechende Inspektionspläne
aufgestellt werden unter Beachtung der Vorgabe der Nr. 3 Abs. 4 des
Anhangs 1 zur EKVO. In diesen Plänen muss aufgelistet werden, wann die
entsprechenden Aufforderungen an die Grundstückseigentümer, ihre
Zuleitungskanäle inspizieren zu lassen und sodann den Nachweis über die
erfolgte Inspektion vorzulegen, abzusenden sind. Entsprechende
Wiedervorlagefristen sind vorzusehen, wobei versucht werden sollte, diese Pläne
oder Listen so zu gestalten, dass eine EDV-gestützte Bearbeitung ermöglicht
wird um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Der entstehende
Verwaltungsaufwand ist über den Abwassergebührenhaushalt zu finanzieren.
In
Wasserschutzgebieten gelten für die Durchführung der Inspektionen nicht die
Fristen, die in der EKVO genannt sind sondern hiervon abweichende, längere
Fristen, die zu beachten Aufgabe der jeweiligen Kommune ist. Insoweit sollte
eine Zusammenarbeit mit der Wasserbehörde erfolgen um für diese Bereiche
gesonderte Inspektionspläne aufzustellen, die die konkreten Anforderungen für
das jeweilige Wasserschutzgebiet berücksichtigen. Es kann den
Grundstückseigentümern nicht zugemutet werden, von sich aus auf die Einhaltung
der Inspektionsfristen zu achten. Die Neuregelung des Hessischen Wassergesetzes
in § 43 Abs. 2 soll gerade sicherstellen, dass die Betreiber der öffentlichen
Abwasseranlagen sich um ordnungsgemäße Entwässerungsverhältnisse in ihrem
Zuständigkeitsbereich kümmern. Wie schon gesagt, ist diese Pflicht neu in das
Wassergesetz aufgenommen worden, und nicht die Pflicht der
Grundstückseigentümer, ihre Entwässerungsanlagen den Regeln der Technik
entsprechend zu unterhalten und zu betreiben.
Bei Neubauvorhaben bedürfen die
Grundstückseigentümer auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 der
Entwässerungssatzung einer so genannten Anschlussgenehmigung. Bereits bei
Erteilung dieser Genehmigung sollte sinnvollerweise verlangt werden, dass die
Bauherrschaft nach Verlegung der Grundleitungen, spätestens nach Fertigstellung
der Grundstücksentwässerungsanlagen den Nachweis im Sinne der oben
vorgestellten Neuregelungen der Satzung vorzulegen hat, wenn nicht im Rahmen
der Anschlussgenehmigung auch die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen
vor der Verfüllung der Kanalgräben von der Kommune gefordert wird. Eine
derartige Abnahme ist nicht in der Satzung ausdrücklich geregelt, weil es nicht
in jedem Einzelfall unbedingt notwendig ist, eine Abnahme der verlegten
Leitungen vorzunehmen, zumal diese Abnahme ausschließlich im Interesse der
Gemeinde unter Berücksichtigung der Anforderungen der öffentlichen Einrichtung
erfolgt. In problematischen Fällen, beispielsweise bei der Bebauung von
Grundstücken mit Gebäuden, die gewerblich von Betrieben genutzt werden, bei
denen betriebliches Abwasser anfallen wird oder bei Vorhandensein von
Trennkanalisationen ist aber die Durchführung einer Abnahme dringend zu empfehlen.
Bereits in der Vergangenheit war es bereits notwendig, dafür Sorge zu tragen,
dass bei Trennkanalisationen ausschließlich Niederschlagswasser und kein
Schmutzwasser dem Regenwasserkanal zugeführt wird. Da der Regenwasserkanal
regelmäßig direkt in ein natürlich fließendes Gewässer einmündet, würde
Schmutzwasser, dass in diesem Kanal fließt, zwangsläufig zu einer
Gewässerverschmutzung führen, die strafbar ist.
Die Regelungen der
Entwässerungssatzung lassen eine flexible Handhabung zu so dass auf die Besonderheiten
des Einzelfalles Rücksicht genommen werden kann und die Durchführung einer
Abnahme, die zwangsläufig Kosten verursacht, nur in den Fällen erfolgt, in
denen sie notwendig erscheint. Der Aufwand für die Genehmigung des
Grundstücksanschlusses und für die Durchführung der Abnahme kann durch die
Erhebung von Verwaltungskosten auf der Grundlage der kommunalen
Verwaltungskostensatzung gedeckt werden. Die Mustersatzung, die der Hessische
Städte- und Gemeindebund seinen Mitgliedern anbietet, sieht entsprechende
Gebührentatbestände vor, jeweils mit weiten Rahmengebühren, wobei die
Ausfüllung des vorgegebenen Gebührenrahmens sich an den tatsächlichen
Verwaltungsaufwendungen im Einzelfall zu orientieren hat.
Die Zuleitungskanäle, die in
einem Zeitraum von 15 Jahren vor Inkrafttreten der geänderten EKVO erstmals
hergestellt oder unter Aufzeichnung der Inspektionsergebnisse überprüft und
erforderlichenfalls dauerhaft saniert worden sind, gelten gemäß Nr. 3
Abs. 3 der Anlage 1 zur EKVO als erstmalig inspiziert mit der Folge,
dass eine Wiederholungsuntersuchung erst im Abstand von 20 Jahren seit dem
maßgeblichen Zeitpunkt durchzuführen ist, soweit nicht ein kürzeres
Untersuchungsintervall wegen der Art des Abwassers oder der Lage des
Grundstücks in einem Wasserschutzgebiet vorgeschrieben ist. Zuleitungskanäle,
die älter sind, müssen also im Zeitraum bis zum 31.12.2015 spätestens erstmals
inspiziert werden, für Zuleitungskanäle, die erst nach dem Inkrafttreten der
geänderten EKVO hergestellt werden, ist der Nachweis der ordnungsgemäßen
Herstellung bei Anschluss an den öffentlichen Sammelkanal zu führen und hieran
schließt sich dann der normale Wiederholungsturnus gemäß Nr. 3 Abs. 1 der
Anlage 1 von in der Regel 20 Jahren an.
Serviceleistungen der Kommunen
Sinnvoll erscheint es auch, dass
die Kommunen eine Liste der Betriebe und Institutionen, die die Anforderungen
des künftigen § 5 Abs. 3 der Entwässerungssatzung und damit auch der
Eigenkontrollverordnung erfüllen und im jeweiligen Einzugsbereich beheimatet
sind, vorhalten, um den Grundstückseigentümern zu ermöglichen, den Betrieb
ihrer Wahl mit der Inspektion ihrer Kanalzuleitungen zu beauftragen. Wenn diese
Liste dem Aufforderungsschreiben der Gemeinde an den Grundstückseigentümer, den
Nachweis über die Überwachung der Zuleitungskanäle vorzulegen, beigefügt wird,
können sicherlich einige Reibungsverluste in der Abwicklung der Angelegenheit
vermieden werden.
In diesem Zusammenhang gehe ich davon
aus, dass die einschlägigen Betriebe sich bei den Gemeinden vorstellen und
mithelfen, die Liste stets aktuell und vollständig zu halten.
Bereits seit Jahrzehnten
bestimmt die Entwässerungssatzung in § 5 Abs. 1, dass
Grundstücksentwässerungsanlagen nach den jeweils geltenden bau- und
wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen
Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden müssen
und dass Bau- und Installationsarbeiten allein durch zugelassene Unternehmer
ausgeführt werden dürfen. Wer als zugelassener Unternehmer in diesem Sinne
anzusehen ist, regelt die Satzung nicht, insoweit war bislang auf das geltende
Handwerksrecht zurückzugreifen. Die Fachbetriebe, die entsprechend qualifiziert
sind, könnten ebenso in einer Liste erfasst werden, die den Bauwilligen zur
Verfügung gestellt werden sollte. Diese Liste könnte ähnlich einem
Installateurverzeichnis, wie es im Bereich der Wasserversorgung eingeführt ist,
aufgestellt und gepflegt werden.
Durchsetzung der Forderungen
Aus rechtlicher Sicht stellt
sich sicherlich auch die Frage, was zu tun ist, wenn ein Grundstückseigentümer
sich weigert, die Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal auf seinem Grundstück
überwachen zu lassen und den Nachweis der Kommune vorzulegen. Es könnte
durchaus daran gedacht werden, einen entsprechenden Bußgeldtatbestand in die
Entwässerungssatzung aufzunehmen, was jedoch nicht unbedingt dazu führen muss,
dass der betroffene Grundstückseigentümer dann sich bequemt, das zu tun, was
von ihm verlangt wird. Um eine Aufforderung zur Vorlage des Nachweises
durchzusetzen erscheint es vielmehr notwendig, diese Aufforderung formell als
Bescheid zu erlassen, der dann, wenn er bestandskräftig geworden ist, im Wege
des Verwaltungszwangs vollstreckt werden kann, siehe § 69 des Hessischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Insoweit bietet es sich an, als
Vollstreckungsmittel nicht auf die Ersatzvornahme zurückzugreifen, sondern auf
das Zwangsgeld gemäß § 76 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das
in der Höhe so bemessen werden muss, dass der Pflichtige unter dem Druck dieser
finanziellen Belastung, die bei weiterer Weigerung wiederholt und mit
steigenden Beträgen festgesetzt werden kann, das veranlasst, was von ihm
verlangt wird. Durch das Zwangsgeld, das im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung
beigetrieben werden kann, können die zusätzlichen Verwaltungsaufwendungen gedeckt werden, die
in Fällen der Weigerung Einzelner zwangsläufig entstehen.
Für die schriftliche Androhung
eines Zwangsmittels ist, außer wenn die Androhung mit dem hier zu Grunde
liegenden Verwaltungsakt verbunden ist, eine Verwaltungsgebühr auf der
Grundlage des § 5 der Verwaltungskostenordnung zum
Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Höhe von 15 bis 100 € zu erheben. Für die Festsetzung
eines Zwangsgelds ist auf der Grundlage des § 6 dieser Verwaltungskostenordnung
eine Gebühr von 15 bis 250 € zu erheben. Mit diesen Gebühren kann der
Verwaltungsaufwand der Gemeinde, der wegen einer Weigerungshaltung des
Grundstückseigentümers entsteht, gedeckt werden.
Wenn sich aufgrund einer
Inspektion der Zuleitungskanäle auf einem Grundstück herausstellt, dass diese
nicht mehr den technischen Regeln entsprechen, muss dafür Sorge getragen
werden, dass eine Sanierung dieser Leitungen stattfindet. Unter Bezugnahme auf
die Regelung des § 5 Abs. 1 der Entwässerungssatzung kann die Kommune von
den Grundstückseigentümer die Durchführung derartiger Sanierungsmaßnahmen
verlangen. Wenn der Zustand der Zuleitungskanäle so ist, dass mit akuten Grundwassergefährdungen
zu rechnen ist, sollte auf jeden Fall die zuständige Wasserbehörde
eingeschaltet werden, denn dieser stehen weitergehende Möglichkeiten zur
Durchsetzung von Sanierungsanforderungen zu. Insbesondere wenn es darum geht,
die Durchführung derartiger Sanierungsmaßnahmen zu beschleunigen, kann die
Wasserbehörde wirkungsvoller tätig werden, da sie alleine die Behörde ist, die
den Grundwasserschutz sicherzustellen hat. Die Kommunen als Träger der
öffentlichen Abwasseranlage sind nicht die zuständigen Behörden zur
Durchsetzung des Grundwasserschutzes sondern lediglich Aufgabenträger im
Bereich der Abwasserbeseitigung.
Öffentlichkeitsarbeit
Zuletzt
sei auch noch darauf hingewiesen, dass eine geschickte Öffentlichkeitsarbeit
geeignet ist, den entstehenden Aufwand gering zu halten. Dabei muss nicht
verschwiegen werden, dass diese zusätzliche Belastung der Grundstückseigentümer
keine Erfindung der hessischen Städte und Gemeinden ist, sondern auf
übergeordnetem Recht beruht. Im übrigen ist die Frist bis zum Abschluss aller
Erstuntersuchungen bis zum Ende 2015 so groß, dass ausreichend Zeit bleibt, um
erste Erfahrungen zu sammeln und diese Erfahrungen in entsprechende
Verbesserungen des Systems umzusetzen. Wer allerdings die ersten Jahre untätig
bleibt, wird dann später Probleme bekommen weil dann die Zahl der jährlich zu
bearbeitenden Einzelfälle schnell zunimmt. Aus diesem Grunde sollte alsbald der
erste Schritt zur Umsetzung der Neuregelungen in jeder Gemeinde gemacht werden,
um zum gesetzten Endtermin auch die vollständige Erfassung aller an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke bewerkstelligt zu haben.
Die
Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden kann unterstützt werden durch eine
parallele Öffentlichkeitsarbeit der einschlägigen Fachbetriebe. Bereits jetzt
finden sich schon in zahlreichen Zeitungen Artikel, die sich mit der
Kontrollprüfung der Abwasseranlagen auf den privaten Grundstücken befassen,
wobei diese Veröffentlichungen offensichtlich durch den Zentralverband Sanitär
Heizung Klima/Gebäude- und Energietechnik Deutschland veranlasst worden sind.
Unter dem Stichwort "Entwässerungscheck" wird dem Leser dargestellt,
dass bis zur Grundstücksgrenze der Eigentümer für den Betrieb sicherer
Entwässerungsleitungen verantwortlich ist und dass das Sanitärhandwerk hierfür
spezielle Dichtigkeitsprüfungen anbietet. Derartige Veröffentlichungen sind
sehr hilfreich und können dazu führen, dass Grundstückseigentümer, die sich um
ihr Eigentum kümmern, von sich aus die notwendigen Überprüfungen ihrer Anlagen
veranlassen und das Prüfprotokoll unaufgefordert ihrer Gemeinde vorlegen.
Selbstverständlich verbleiben dann immer noch die Fälle, in denen nachdrücklich
die Vorlage des Prüfprotokoll des gefordert werden muss und es wird auch
sicherlich Einzelfälle geben, in denen die Forderung zwangsweise durchgesetzt
werden muss.
Vortrag am 29.03.2006 in Friedberg
DWA Lv.
Hessen/Rh.-Pfalz/Saarland BWK-Hessen IngenieurAkademieHessen Umweltallianz
Hessen
Veröffentlicht in HSGZ 2006 S. 158